Organisationen, Initiativen und Dienste
im sozialen Bereich ein Motor der Sozialpolitik in Europa
Überarbeitete Ausführungen des Impulsreferates zu den EU-Rahmenbedingungen von
Bernd Schulte für den Workshop A: Rahmenbedingungen für die Arbeit sozialer
Organisationen, Initiativen und Dienste. Internationale Konferenz im Rahmen der deutschen
EU-Präsidentschaft, veranstaltet vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend der Europäischen Kommission und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege; durchgeführt vom Deutschen Roten Kreuz (Aachen, 19. 21. Mai
1999)
1. Vorbemerkung
Vor heute genau sieben Jahren, im Mai 1992 wurde in Brüssel ein
"Runder Tisch Europäischer Wohlfahrtsorganisationen" (European Round Table
of Charitable Social Welfare Associations) ins Leben gerufen von einer Reihe von
Organisationen, die sich erstmalig in Brüssel zusammengefunden hatten, um auf
Europäischer Ebene zusammenzuarbeiten (Vgl. Feltesse, H./Alix, N./de Cort, L./Honnef,
S./Kuper, B.-O./Cabral, J./Barao, M. (eds.), Charitable Associations within the EC (Report
on a Seminar held in Brussels, 3 4 April 1992, supported by the EC Commission),
Brüssel 1994). Die seinerzeit erstellten Landesberichte, die dem Gedankenaustausch
und der künftigen Zusammenarbeit zugrundeliegen sollten, hatten die jeweiligen
Tätigkeitsbereiche, die zugrundeliegenden Konzepte und die ideologische Ausrichtung der
Arbeit, die Rechte der Bürger, die Ausgestaltung des jeweiligen Sozialsystems, den
rechtlichen Status der Wohlfahrtsorganisationen, Zahlenangaben über den Umfang ihrer
Tätigkeit und die beruflichen wie freiwilligen Tätigen, die
Organisationsstruktur, die Finanzierung, die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, das
Verhältnis zu den betroffenen Bürgern, Fragen des Managements und der Ausbildung sowie
Entwicklungstrends und aktuelle Probleme zum Gegenstand, gingen hingegen nicht auf
Vorgaben ein, die aus Europäischem Gemeinschaftsrecht und Europäischer
Gemeinschaftspolitik resultieren. Anlaß der Zusammenkunft war vielmehr die bei Abschluß
des Vertrags über die Europäische Union von "Maastricht" von den
Vertragschließenden Parteien abgegebene Erklärung Nr. 23 über die Zusammenarbeit mit
den Wohlfahrtsorganisationen. Übereinstimmung herrschte zwischen den Beteiligten
seinerzeit darüber, daß der Staat den Bürgern gegenüber zur Aufrechterhaltung eines
angemessenen Sozialschutzsystems verantwortlich sei. Zugleich wurde jedoch hervorgehoben,
daß der Staat dabei auf die Privatinitiative der Bürger und insbesondere auch auf die
Tätigkeit der Wohlfahrtsverbände zur Erfüllung dieser seiner Verpflichtung
zurückgreifen müsse. Allerdings sei es auch Aufgabe der Wohlfahrtsverbände, sowohl auf
nationaler wie auf Europäischer Ebene den Bürgern zu helfen, ihre sozialen Rechte
durchzusetzen. Um ihrem so definierten Auftrag nachzukommen, müßten die
Wohlfahrtsorganisationen sowohl politisch als auch wirtschaftlich unabhängig sein. Was
ihre Tätigkeit angeht, so sprach man sich dezidiert dagegen aus, nach rein
marktwirtschaftlichen Prinzipien zu handeln, sei doch die Tätigkeit der
Wohlfahrtsverbände nicht gewinnorientiert angelegt, sondern darauf gerichtet, dem
Gedanken der Solidarität zum Durchbruch zu verhelfen und freiwillige und ehrenamtliche
Tätigkeit zu fördern, nicht zuletzt im Sinne eines Beitrags für ein Europa der Bürger.
Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Wohlfahrtsverbände gewillt seien, ihre
jeweiligen nationalen Besonderheiten zu bewahren, und verwahrte sich ausdrücklich
dagegen, daß dieses "Proprium" durch EG-Regelungen eingeschränkt werde.
Konsens bestand trotz aller Unterschiede im Hinblick auf Ausrichtung, Bedeutung,
Geschichte usw. der jeweiligen nationalen Wohlfahrtsorganisation über folgende
Kernelemente einer Positionsbestimmung der Wohlfahrtsverbände:
* ihre Bildung als freiwilliger Zusammenschluß von Mitgliedern
* ihre Stellung "zwischen Staat und Markt"
* ihre Rolle im Sozialwesen zum einen advokatorisch (Anwaltfunktion)
zugunsten der Bürger und zum anderen mediatorisch zwischen ihnen und den für die
Leistungswährung zuständigen staatlichen Stellen, allerdings mit sehr unterschiedlicher
Ausrichtung in bezug auf Art und Umfang dieser und weiterer Aufgaben im sozialen Bereich
als Kooperationspartner des Staates
* ihr Wunsch nach Unabhängigkeit namentlich vom Staat und künftig im
Rahmen des ("EU-/EG") Europäischen Systems dann auch von "Europa"
* ihr Wille zum gemeinnützigen Tätigwerden in sozialem Auftrag und
sozialer Verantwortung jenseits von Markt und Gewinnorientierung
* ihre Entschlossenheit, diese ihre spezifischen Charakteristika
ihr "Proprium" zu wahren.
In der Folgezeit hat eine vertiefte Diskussion über Herausforderungen,
Handlungsmöglichkeiten und Perspektiven der Freien Wohlfahrtspflege eingesetzt (Vgl.
Schulte, B., Sozialstaat in Europa: Herausforderungen Handlungsmöglichkeiten
Perspektiven (Bericht über eine Europa-Konsultationstagung des Deutschen Vereins
am 18. Und 19. April 1994 in Frankfurt am Main), in: Nachrichtendienst des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1995, S. 252 255 und S. 288
292), die mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam insofern eine neue
Qualität erhalten hat, als nunmehr die Sozialpolitik gemeinsames Anliegen von
Mitgliedstaaten und Europäischen Institutionen ist (Vgl. zum Verhältnis von
Europäischer und nationaler Sozialpolitik Schulte, B., Europäische Sozialpolitik
Herausforderungen und Chancen, Bonn (Friedrich Ebert Stiftung) 1997) und die Freie
Wohlfahrtspflege vor der Aufgabe steht, sich im Rahmen dieser Mehrebenen-Politik zu
"positionieren". Dafür bieten EG-Politik und EG-Recht Rahmenbedingungen, die im
folgenden umrissen werden.
2. Der soziale Sektor im Umbruch
Ausgangspunkt jeder EG/EU-rechtlichen Betrachtung von "Organisationen,
Initiativen und Diensten im sozialen Bereich", wie es im Titel der Konferenz
umständlich aber treffend heißt, was die Schwierigkeit der Definition und Abgrenzung
illustriert) muß die Feststellung sein, daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick
auf diesen Sektor noch sehr viel stärker unterscheiden als in bezug auf die gleichfalls
noch viele Unterschiede aufweisenden Sozialschutzsysteme i.e.S. (Vgl. zu den Systemen
des Sozialschutzes der Mitgliedstaaten Europäische Kommission, Soziale Sicherheit in
Europa 1997, Luxemburg 1998; dies., MISSOC. Soziale Sicherheit in der Union 1998, Brüssel
1999). Illustrieren läßt sich diese Vielfalt und Unterschiedlichkeit in
Deutschland an der quantitativen wie qualitativen Bedeutung der deutschen Freien
Wohlfahrtspflege als sog. "dritten Sozialpartners" (Spiegelhalter) in
Deutschland, die anderswo keine Entsprechung hat: Quantitativ ist dazu anzumerken,
daß allein die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland heute
rd. 90.000 Einrichtungen mit ca. 1,2 Mio. Beschäftigten umfassen. In qualitativer
Hinsicht ist hinzuweisen auf die Rolle der Freien Wohlfahrtspflege als Element und
Komponente der Zivilgesellschaft, die gerade auch auf Europäischer Ebene in den letzten
Jahren "eingefordert" worden ist, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch in
der deutschen Öffentlichkeit vielfach (und nicht immer zu Unrecht) vermißten
hinreichenden Nähe "Brüssels" zu den Bürgern der Mitgliedstaaten, die seit
"Maastricht" Unionsbürger sind. Aus diesem Grunde fördert die
Europäische Kommission in jüngster Zeit den zivilen Dialog auf Gemeinschaftsebene
mit den Nicht-Regierungsorganisationen des sozialen Bereichs und hat wohl jetzt auch auf
dieser internationalen Konferenz die Organisationen, Initiativen und Dienste im sozialen
Bereich apostrophiert als "Motor der Sozialpolitik in Europa"
zum Thema gemacht (gewiß nicht zufällig während der deutschen Präsidentschaft
in der Europäischen Union, zugleich und zurecht jedoch nicht durch Thematisierung der
"Freien Wohlfahrtspflege" selbst, die außerhalb Deutschlands so keine
Entsprechung findet).
In diesem Zusammenhang kann man die "Zivilgesellschaft" als
die Summe der Institutionen ansehen, die zwischen der Privatsphäre des einzelnen und
seines unmittelbaren Umfelds Familie, neighbourhood u.a. einerseits
und den Institutionen von "Staat" und "Markt", d.h. der Wirtschaft
andererseits liegen und zwischen ihnen vermitteln.
Der Soziologe Peter L. Berger hat jüngst aus
religionssoziologischer Sicht diese vermittelnde Tätigkeit der Zivilgesellschaft am
Beispiel der Kirchen wie folgt beschrieben: "Vor der Entstehung des modernen
Wohlfahrtsstaats wurden dessen Funktionen inklusive der Kindererziehung fast nur von der
Kirche ausgeübt. Das war bestimmt damals ein diakonisches Gebäude. Manche dieser
Funktionen sind heute nicht mehr notwendig (sie könnten es übrigens wieder werden).
Gehört es zu den notae ecclesiae, Kindergärten zu verwalten? Bestimmt nicht. Wenn sich
aber niemand sonst um die Betreuung von Kleinkindern kümmert, dann kann das durchaus ein
Gebot der christlichen Nächstenliebe sein. Noch drastischer: Im Mittelalter waren
Klöster vielerorts die einzigen Häuser, in denen Reisende (und nicht nur Pilger) einen
sicheren Aufenthalt finden konnten. Das war eine diakonisch berechtigte Funktion, obwohl
es bestimmt nicht zum sozialen Selbstverständnis der christlichen Monastik gehörte.
Heute wäre es sicherlich unsinnig, träte die Kirche mit Sheraton oder Steigenberger in
Konkurrenz. Also: Kein kirchlich getragenes Hotel am Frankfurter Flughafen. Aber: Wo die
Kirche in der Lage ist, die Rolle einer vermittelnden Institution zu spielen, oder in
einer Situation, in der andere Institutionen (zum Beispiel die Universität) diese Rolle
nur ungenügend ausfüllen, ist es durchaus plausibel, gerade auch theologisch, wenn die
Kirche diese Chance wahrnimmt. Diakonie ist immer bestimmt von den jeweiligen Nöten der
Zeit." (Berger, P., McJesus Incorporated: Kirchen als Unternehmer: Die pluralistische
Gesellschaft verlangt neue Strategien, in: Süddeutsche Zeitung (SZ) 1999, Nr. 54, 6./7.
März 1999, S. I) Wer will, mag in diesem Statement eine Option nicht
allein kirchlicher, sondern auch wohlfahrtsverbandlicher Selbstvergewisserung in dieser
Zeit des Umbruchs sehen, die nicht zuletzt durch Globalisierung und auf
Europäischer Ebene durch Europäisierung als gleichsam sehr spezifischer Form
regionaler Globalisierung im Rahmen der Europäischen Integration in Gestalt des aus
Europäischer Union/Europäischer Gemeinschaft geprägten "Europäischen
Systems" bestimmt wird.
3. Europäische Union und Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Union setzt sich seit "Maastricht"
aus den Europäischen Gemeinschaften Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, Europäische Atomgemeinschaft und Europäische (ex Wirtschafts-)Gemeinschaft als
Kern und aus der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie aus der
Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz (ZBIJ) als zwei Feldern
intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zusammen. Der Vertrag
von Amsterdam hat das so aufgebaute "EU/EG-System" rechtlich fortgeschrieben.
Nach wie vor ist die Europäische Gemeinschaft vor allem eine Rechtsgemeinschaft,
d.h. sie beruht auf Recht und handelt durch Recht. Sowohl das aus den Gründungsverträgen
und den sie ergänzenden Rechtsakten resultierende Primärrecht als auch das von den
Organen der Europäischen Gemeinschaften selbst gesetzte sog. Sekundärrecht etwa
das Verordnungsrecht als gesetztes Recht (und gleichsam "Gesetzesrecht") der
Gemeinschaft besitzt Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht der
Mitgliedstaaten bis hin zum Verfassungsrecht; der Inhalt einer EG-Verordnung oder einer
EG-Richtlinie geht mithin dem jeglichen nationalen Recht vor. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß die Europäische Gemeinschaft nur dort aber dort auch immer
Rechtsetzungsbefugnisse hat, wo ihr von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz
der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 6 Abs. 2 EGV) durch Souveränitätsverzicht
entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind.
Diese Europäische Rechtsgemeinschaft beruht im wesentlichen auf
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als
Europäischem "Verfassungsvertrag" , der ursprünglich bis zum
Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union, der ihn entsprechend umbenannt
hat Vertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hieß. Diese letztere
Bezeichnung brachte klar zum Ausdruck, daß die Europäische Gemeinschaft ursprünglich
vor allem eine Wirtschaftsgemeinschaft war und auf die Herstellung eines Gemeinsamen
Marktes abzielte. Auch die erste Vertragsrevision des Vertrags zur Gründung von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Einheitliche Europäische Akte, die
seinerzeit das Binnenmarktkonzept auf den Weg gebracht hat, hatte noch eine eindeutige
wirtschaftliche Zielsetzung. Daraus folgt für die Frage nach den Rahmenbedingungen der
Europäischen Union für die Sozialpolitik und insbesondere die Systeme der sozialen
Sicherheit der Mitgliedstaaten zweierlei: zum einen leitet sich aus dem Charakter der
Europäischen Gemeinschaft zum einen als Rechts- und zum anderen als Wirtschaftsgemeinschaft
ab, daß die Gemeinschaft zentrale Kompetenzen für den Bereich der Wirtschaft übertragen
erhalten hat und seit 1987 mit der Einheitlichen Europäischen Akte eben auch Kompetenzen
zur beschleunigten Herstellung des Europäischen Binnenmarktes und daß die soziale
Dimension von Anbeginn an in der Europäischen Gemeinschaft und damit zugleich im Prozeß
der Europäischen Union lediglich eine sekundäre Rolle gespielt hat.
Die eigentlichen Vorschriften über die Sozialpolitik früher
Art. 117 ff. EGV a.F. und heute Art. 136 ff. EGV , beschränkten sich im
wesentlichen auf eine unverbindliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in sozialen
Fragen, gefördert durch die Aktivitäten der Europäischen Organe, sowie hier
punktuell konkreter und substantieller auf die Verankerung und Durchsetzung des
Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen sowie die Schaffung eines
Europäischen Sozialfonds als finanziellen Handlungsinstruments der Gemeinschaft.
An dem vorstehend erwähnten Grundsatz der Entgeltgleichheit läßt
sich der Annex-Charakter der EG-sozialrechtlichen Regelungen gut illustrieren, wurde doch
die Vorschrift des Art. 142 (ex 119) EGV in den EWG-Vertrag eingefügt, nachdem
Deutschland sich französischen Wünschen nach einer weitergehenden sozialen
Harmonisierung zur Angleichung der Sozialkosten für Unternehmen wie Volkswirtschaften in
der ursprünglichen Sechser-Gemeinschaft bei Aushandlung des EWG-Vertrages Ende der 50er
Jahre erfolgreich widersetzt hatte; im Wege des Kompromisses fand dann aber der Grundsatz
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen Eingang in den EWG-Vertrag, um
sicherzustellen, daß deutsche Unternehmen, die in größerer Zahl geringer als ihre
männlichen Kollegen niedriger entlohnte weibliche Arbeitnehmern beschäftigten, nicht
wie von französischer Seite befürchtet einen Wettbewerbsvorteil gegenüber
französischen Unternehmen erhielten. Erst durch die Judikatur des Europäischen
Gerichtshofs zu den drei berühmten Defrenne-Rechtssachen Anfang der 70er Jahre
wurde neben der ökonomischen Zielsetzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit ein
sozialer und zugleich grundrechtlicher Inhalt dieser Regelung entwickelt und durchgesetzt
mit dem Resultat, daß sich Männer und Frauen heute nicht nur auf den Grundsatz gleichen
Entgelts für gleichwertige Arbeit, sondern nach entsprechendem gesetzgeberischen
Tätigwerden des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als
Gemeinschaftsgesetzgebers auch auf Richtlinien zur Gleichbehandlung von Mann und
Frau im Arbeits- und Sozialrecht berufen können.
In ähnlicher Weise fanden die Regelungen über die soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 42 (ex 51) EGV
Eingang in das Gemeinschaftsrecht, hatte doch neben der Beseitigung von Zöllen und
anderen Hindernissen für den Waren- und Kapitalverkehr die Mobilität des Faktors Arbeit
zu Zeiten der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen hohen Stellenwert,
war aber die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als gleichsam personenbezogener Facette
dieser Mobilität nicht durchzusetzen, ohne daß zugleich Hindernisse im Bereich der
sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beseitigt wurden;
seinerzeit wurden deshalb als dritte und vierte Verordnung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft überhaupt die Verordnungen (EWG) Nr. 3 und Nr. 4 über die
soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom Rat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erlassen, an deren Stelle sind dann Anfang der 70er Jahre die für
das Europäische koordinierende Sozialrecht heute noch maßgeblichen Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, getreten sind. Aus der Benennung der gerade
zitierten Verordnungen über die soziale Sicherheit folgt, daß diese mittlerweile
seit Anfang der 80er Jahre nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sind, sondern
auch auf Selbständige Anwendung finden. Darin zeigt sich zugleich ein weiterer
Charakterzug des Europäischen Gemeinschaftsrechts, der darin besteht, daß zwar von
Anfang an die wirtschaftlichen Grundfreiheiten Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
Niederlassungsfreiheit der Selbständigen und Dienstleistungsfreiheit als sog.
Personenfreiheiten sowie die Freiheiten des Waren- und des Kapitalverkehrs
gleichermaßen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
verankert waren, diese Freiheiten aber sowohl aus rechtstechnischen Gründen als auch
gleichsam wegen ihrer unterschiedlichen "Aktualität" eine
"einzelfreiheitliche" Ausgestaltung dergestalt erhalten haben, daß es einzelne
Abschnitte mit einzelnen Rechtsvorschriften im EG-Vertrag gibt, die jeweils einer dieser
wirtschaftlichen Freiheiten gewidmet sind. Allerdings zeigen sowohl die Entwicklung der
Rechtsetzung auf Gemeinschaftsebene als insbesondere auch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, daß sich die genannten einzelnen gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten nicht zuletzt im vollendeten Europäischen Binnenmarkt konvergent
entwickeln und sich gleichsam zu einer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit
addieren, die nicht nur auf das Verbot von Diskriminierungen wegen der
Staatsangehörigkeit angelegt ist, sondern die sich überhaupt gegen Einschränkungen
dieser grundrechtsähnlichen Freiheiten wendet (zu Einzelheiten vgl. Schulte, B.,
Einführung, in: ders. (Hg.), Soziale Sicherheit in der EG, 3. Aufl. 1997 (mit
aktualisiertem Nachtrag 1998); ders. , Europäische Sozialpolitik und die Zukunft des
Sozialstaats in Europa. Herausforderungen und Chancen, Bonn (Friedrich Ebert Stiftung)
1998.)
Illustrieren läßt sich diese Entwicklung an der Rechtssache Bosman
(EuGH, Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, S. I-5040 ff.), die wegen
ihres besonderen Anwendungsbereichs, nämlich des Profifußballs ein großes Echo auch in
einer nicht juristisch und zumal nicht EG-rechtlich interessierten
Öffentlichkeit gefunden hat. Der Europäische Gerichtshof hat seinerzeit für Recht
erkannt, daß sog. Transfersummen, die nach ordnungsgemäßem Auslaufen des
Arbeitsvertrags eines aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammenden
Berufsfußballspielers beim Wechsel zu einem anderen Verein fällig werden, und sog.
Ausländerklauseln, welche die Beschäftigung von Berufsfußballspielern aus
EG-Mitgliedstaaten dergestalt quotieren, daß die Zahl der einzusetzenden Spieler aus dem
Ausland begrenzt wird, sowohl die Aufnahme einer Beschäftigung als auch die Ausübung
derselben hier: des professionellen Fußballspielers beeinträchtigen und
dadurch gegen das Recht auf Freizügigkeit des früheren Art. 48 EGV und heutigen Art. 39
EGV verstoßen. Derartige Beeinträchtigungen von Grundfreiheiten können zwar
ausnahmsweise gerechtfertigt sein, doch bedarf es für die Zulässigkeit einer derartigen
Beeinträchtigung bzw. für das Vorliegen einer Rechtfertigung einer derartigen
Freiheitseinschränkung besonderer sachlicher Gründe, die von demjenigen, der sich darauf
beruft, darzulegen und zu beweisen sind; eine derartige Rechtfertigung war nach Auffassung
des Europäischen Gerichtshofs im Falle Bosman nicht gegeben.
4. Europäische Sozialpolitik "nach Amsterdam"
a) Die "Sozialverfassung" der Europäischen Union
Durch Abschnitt I. Freiheit, Sicherheit und Recht des Vertrags
von Amsterdam ist der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag
EUV) ein neuer Absatz 4 hinzugefügt worden, in dem auf die Bedeutung hingewiesen
wird, welche die Teilnehmer der Regierungskonferenz den sozialen Grundrechten beimessen,
"die in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta
und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989
festgelegt sind". Auch wenn damit auch nicht ansatzweise die weitreichenden
Vorschläge aufgegriffen worden sind, die der zur Vorbereitung der Regierungskonferenz
1996/1997 eingesetzte Ausschuß der Weisen in seinem Bericht "Für ein Europa der
Bürgerrechte und der sozialen Rechte" im März 1996 (Kommission der EG (Hg.),
Für ein Europa der Bürgerrechte und der sozialen Rechte. Bericht des Ausschusses der
Weisen unter Vorsitz von Maria de Lourdes Pintasilgo (V/497/96), Brüssel 1996) unterbreitet
hat und welche jetzt die Expertengruppe "Grundrechte" im Februar 1999
vorgelegt hat (Europäische Kommission (Hg.), Die Grundrechte in der Europäischen
Union. Bericht der Expertengruppe "Grundrechte", Luxemburg 1999), bringt
doch diese Ergänzung der Präambel zum Ausdruck, daß die Europäische Union sich
ausdrücklich auch zu sozialen Grundrechten bekennt.
Dies ist bemerkenswert vor dem Hintergrund der Tatsache, daß eine
Reihe von Mitgliedstaaten und in diesem Zusammenhang ist vor allem auch die
Bundesrepublik Deutschland zu nennen sich, was die Verankerung sozialer Grundrechte
in ihren Verfassungen angeht, nach wie vor sehr zurückhalten. So hat ja bekanntlich die
Gemeinsame Verfassungskommission, die im Anschluß an die deutsche Einigung einberufen
worden ist, der Einfügung sozialer Grundrechte in das Grundgesetz eine Absage erteilt und
sich darauf beschränkt, ein Diskriminierungsverbot wegen Behinderung in Art. 3 Abs. 3 GG
aufzunehmen. Diese Verstärkung der Rechtsposition Behinderter findet auf Unionsebene
insoweit eine Entsprechung, als die Konferenz in der Erklärung für die Schlußakte über
Personen mit einer Behinderung übereingekommen ist, "daß die Organe der
Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Art. 100a den Bedürfnissen von
Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen". (Die Bestimmung des Art. 95 (ex
100 a) betrifft das Verfahren der Rechtsangleichung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß Art. 7a EGV.) Nach Art. 13 (ex 6a) EGV kann der
Rat im Rahmen der Gemeinschaftszuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen. Dieser Katalog möglicher Maßnahmen (die allerdings Einstimmigkeit im Rat
voraussetzen) ist geeignet, Ausgangspunkt für eine Antidiskriminierungspolitik der
Gemeinschaft in den genannten Bereichen zu sein.
Der neue Art. 13 (ex 6a) EGV beinhaltet insofern lediglich eine
Ermächtigung zum Handeln stellt; er wirkt anders als Art. 141 EGV somit nicht
unmittelbar.
b) Die Vorschriften über die Sozialpolitik
Die Sozialpolitik ist in besonderer Weise geeignet, die Distanz
zwischen Unionsbürgern und Europäischer Gemeinschaft/Union zu verringern und zugleich
zur Stärkung der Akzeptanz der Gemeinschaft wie der Union insgesamt beizutragen, da ihre
Inhalte die Bürger unmittelbar betreffen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
ist die Zweigleisigkeit der Europäischen Sozialpolitik Europäische Sozialpolitik
i.e.S. gemäß Art. 136 (ex 117) ff. EGV ursprünglich der zwölf und später aller
fünfzehn Mitgliedstaaten einerseits und Europäische Sozialpolitik i.S.d.
Abkommens über die Sozialpolitik der ursprünglich Elf und dann Vierzehn (mit
Ausnahme des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des Protokolls über die
Sozialpolitik) andererseits beendet und durch eine einheitliche gemeinschaftliche
Sozialpolitik auf der Grundlage der Art. 136ff. EGV n.F. abgelöst worden. Dies ist
zugleich die eine der wichtigsten Änderungen im Bereich der Sozialpolitik, die der
Vertrag von Amsterdam gebracht hat. Die Gemeinschaftskompetenz im Bereich der
Sozialpolitik i.e.S. stellt sich demgemäß heute wie folgt dar: "Eingedenk" der
sozialen Grundrechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta und der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer der Europäischen
Gemeinschaft festgelegt sind, verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam
nach Maßgabe des Art. 136 (ex 117) Abs. 1 EGV folgende sozialpolitischen Ziele:
* die Förderung der Beschäftigung,
* die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf
dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen,
* einen angemessenen sozialen Schutz,
* den sozialen Dialog,
* die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein
dauerhaftes hohes Beschäftigungsniveau sowie
* die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Der Erreichung dieser Ziele dienen wiederum gemäß Art. 137 (ex 118)
EGV Maßnahmen, die sowohl den überkommenen Praktiken in den Mitgliedstaaten als
auch ein in der Praxis maßgeblicher Vorbehalt der Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen haben.
Die Verfolgung der vorgenannten Ziele und die Durchführung der zu
ihrer Erreichung bestimmten Maßnahmen sind nunmehr gemeinsame Angelegenheiten der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (während nach der alten Fassung des Art. 117 EGV
a.F. ausschließlich die Mitgliedstaaten Akteure der Sozialpolitik waren). Was den Beitrag
der Europäischen Gemeinschaft angeht, so "unterstützt und ergänzt"
sie die Aktivitäten der Mitgliedstaaten, wobei in einigen Bereichen das Prinzip der
qualifizierten Mehrheit für die Beschlußfassung im Rat gilt, in anderen Bereichen,
namentlich in dem kostenträchtigen und innenpolitisch gemeinhin sehr sensiblen
Kernbereich der sozialen Sicherheit weiterhin als Einstimmigkeitsprinzip gilt und einige
Angelegenheiten, namentlich Fragen der Lohnfindung sowie das Arbeitskampfrecht sogar
jeglicher Gemeinschaftszuständigkeit entzogen sind.
Dies bedeutet im einzelnen: (i) im Hinblick auf die Verbesserung
insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, sowie Chancengleichheit von
Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz kann der Rat
gemäß dem Verfahren der Mitentscheidung gemäß Art. 251 (ex-Art. 189 b) EGV, d.h. mit
qualifizierter Mehrheit durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen (wodurch die
Gemeinschaftskompetenz, die in der Vergangenheit auf berufliche Eingliederung beschränkt
war, eine Ausweitung erfahren hat und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
damit zugleich eine solidere Rechtsgrundlage erhalten haben); (ii) hingegen gilt nach wie
vor das Einstimmigkeitsprinzip in den Bereichen soziale Sicherheit und sozialer
Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,
einschließlich der Mitbestimmung (mit Ausnahme von Fragen des Arbeitsentgelts, des
Koalitionsrechts, des Streikrechts sowie des Aussperrungsrechtes), für die es keine
Gemeinschaftskompetenz gibt), Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen aus
Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, sowie
finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen (unbeschadet der Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds)
Art. 137 (ex.-Art. 118) Abs. 3 EGV ; (iii) keinerlei Gemeinschaftszuständigkeit
besteht im Hinblick auf Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht, Streikrecht und Aussperrungsrecht
Art. 137 (ex.-Art. 118) Abs. 6 EGV ; damit sind Fragen der Lohnfindung der
Gemeinschaftskompetenz generell entzogen).
Nach wie vor ist mithin für die soziale Sicherheit
Einstimmigkeit erforderlich. Dies bedeutet, daß die Gemeinschaft, die auch durch ihr
umfangreiches Liberalisierungs- und Deregulierungsprogramm zur Schwächung der Autonomie
der Mitgliedstaaten in bezug auf die Politik der sozialen Sicherheit entscheidend
beigetragen hat, diesen Autonomieverlust der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene auf
Gemeinschaftsebene keineswegs ausgleicht. "Amsterdam" läßt insofern die
zwischen Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik bestehende Asymmetrie oder
politikwissenschaftlich formuliert das Nebeneinander von negativer Integration im
wirtschaftlichen bei gleichzeitigem Verzicht auf positive Integration im sozialpolitischen
Bereich bestehen. Hervorzuheben ist andererseits die partielle Ersetzung des
Verfahrens der Zusammenarbeit durch diejenige der Mitentscheidung seitens des Europäischen
Parlaments (Art. 251 EGV) und die damit verbundene Aufwertung der Rolle des
Parlaments. Den Sozialpartnern ist im Rahmen des sozialen Dialogs
die Möglichkeit eingeräumt worden, nach einem in Art. 139 EGV im einzelnen
niedergelegten Verfahren in den von Art. 137 EGV erfaßten Bereichen eigenständige
Vereinbarungen zu treffen. In diesem Verfahren treten die Sozialpartner auf
Gemeinschaftsebene an die Stelle der Gemeinschaftsorgane.
Mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999 hat die
soziale Dimension der Gemeinschaft insgesamt eine Aufwertung erfahren, da die
Gemeinschaftsorgane sehr viel mehr Handlungsmöglichkeiten haben als in der Vergangenheit.
c) Perspektiven Europäischer Sozialpolitik
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 hat das
vorstehend angesprochene "Europäische System" als rechtliche und politische
Form der Europäischen Integration mithin eine neue Qualität gewonnen. Die Schaffung der
Währungsunion und die Einführung des Euro haben diese neue Stufe der Europäischen
Integration auch einer breiten Öffentlichkeit nachdrücklich vor Augen geführt. Auch
wenn der Euro keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sozialpolitik hat, so
rechtfertigen seine mittelbaren Auswirkungen in der Tat seine Qualifizierung
als Herausforderung für den Sozialstaat und die ihn tragenden Institutionen. So hat die
restriktive Haushaltspolitik, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den
letzten Jahren praktiziert worden ist, um die "Maastricht-Kriterien" zu
erfüllen und sich damit für die Mitgliedschaft im "Klub der Euroländer" zu
qualifizieren, einschneidende Sparmaßnahmen auch in den Sozialhaushalten zur Folge
gehabt. Es ist davon auszugehen, daß sich der Wettbewerb zwischen den
"Euroländern" in bezug auf Güter und Dienstleistungen verstärken wird und
dadurch als Standortfaktoren die jeweiligen Sozialkosten und das Ausmaß der Besteuerung
an Gewicht zunehmen werden mit der Folge, daß ein verstärkter Druck auf die Angleichung
der Sozialleistungsquoten und der sozialen Sicherungssysteme entsteht und damit bereits in
der Vergangenheit festzustellende Entwicklungen hin zu einer "sozialen
Konvergenz" zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Sozialschutzes eine
Verstärkung erfahren. Darüber hinaus kommt es zu einer besseren Vergleichbarkeit bei
Löhnen und Preisen.
Die Europäische Integration geht nicht nur mit einer aus der
Übertragung entsprechender rechtlicher Kompetenzen auf die Institutionen der
Europäischen Gemeinschaft als supranationalen Kern des "Europäischen Systems"
resultierenden rechtlichen Souveränitätseinbuße der Mitgliedstaaten einher,
sondern sie hat zugleich einen Verlust an faktischer Handlungsautonomie dieser
Staaten auch im Bereich der Sozialpolitik zur Folge. So erleichtert es beispielsweise die
Transnationalisierung der Kapitalmärkte Unternehmen, ihr Kapital der Kontrolle eines
bestimmten Staates zumal ihres Sitzstaates in früher nicht bekanntem Umfang
zu entziehen und andernorts eröffnete steuerliche Standortvorteile zu nutzen. Auch anhand
anderer Entwicklungen ist festzustellen, daß die Sozialpolitik heute in Deutschland wie
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr als eine nationale
Domäne angesehen werden kann, sondern notwendigerweise transnational ist. Zum
einen führen die Globalisierung der wirtschaftlichen Märkte und die Mobilität der
Menschen zu einer zunehmenden Transnationalisierung auch der sozialpolitischen
Fragestellungen: Bevölkerungswanderungen, ökologische Risiken und Belastungen,
Krankheiten und Seuchen machen vor nationalen Grenzen nicht Halt und lassen sich in vielen
Fällen nur transnational bewältigen. Zum anderen löst sich die vom Prinzip der
Souveränität vorausgesetzte Trennung von "innen" und "außen" in
zunehmendem Maße auch im sozialpolitischen Bereich auf; dem entspricht die Zunahme in
Ansehung ihres Ursprungs internationaler und in der Europäischen
Gemeinschaft supranationaler Rechtsnormen. Sowohl dieses gemeinsame
Band des inter- und supranationalen Rechts als insbesondere auch die Ähnlichkeit der
demographischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und kulturellen Herausforderungen und
Probleme in den modernen Industriestaaten gebieten die Berücksichtigung internationaler
und innerhalb der Europäischen Union insbesondere Europäischer (= EU/EG-spezifischer)
Vorgaben.
Zugleich bindet die Wirtschafts- und Währungsunion als Kernelement
dieses Europäischen Staatenverbundes die Mitgliedstaaten auch politisch noch enger
aneinander, stellt doch die Aufgabe der nationalen Souveränität in Währungsfragen
letztlich auch einen großer Schritt in Richtung auf eine Politische Union dar (vgl. in
diesem Sinne etwa Guth, W., Europäische Integration und soziale Marktwirtschaft, in:
Ludwig-Ehrardt-Stifitung: Ludwig Erhardt 1897 1997. Soziale Marktwirtschaft als
historische Weichenstellung, Bonn 1996, S. 441 ff., 454).
In dem Umfang, in dem die supranationale EG-Ebene auch in der
Sozialpolitik an Bedeutung zunimmt, wie sich gleichsam negativ an den vorstehend
angesprochenen Einschränkungen des Handlungsvermögens der nationalen sozialpolitischen
Akteure ablesen läßt, wächst aber auch das Bedürfnis nach einer Stärkung der sozialen
Dimension auf Gemeinschaftsebene ganz allgemein und wird der Ruf nach positiver
Integration in Gestalt der Ergänzung der künftigen Wirtschaftsunion durch eine Sozialunion
lauter (vgl. in diesem Sinne etwa Tegtmeier, W., Auf dem Weg zu einer Europäischen
Sozialunion, in: Zimmermann, A. (Hg.), Ordnungspolitische Aspekte der europäischen
Integration, Baden-Baden 1996, S: 129 ff.): Zwar liegt der "Kern der
sozialrechtlichen Kompetenzen weiterhin bei den Mitgliedstaaten", doch ist
die "säkulare Tendenz, sozialpolitische Kompetenzen nach Europa zu verlagern, ...
unverkennbar" (so Tegtmeier, W., Soziale Sicherheit in Deutschland und Europa:
Veränderte Rahmenbedingungen, Reformdiskussion, Finanzierung, in: Staatswissenschaften
und Staatspraxis 8 (1997), S. 563 ff., 583).
Die Politik der sozialen Sicherheit wie die Sozialpolitik überhaupt
hat sich in Europa in der Vergangenheit als nationalstaatliche Politik entwickelt, und es
spricht viel dafür, daß die Expansion der Sozialpolitik und insonderheit die Entstehung
und Entwicklung von Systemen sozialer Sicherheit als Kern von Wohlfahrtsstaatlichkeit in
Verbindung mit der Demokratisierung ein wesentliches Element der Stabilisierung des
Nationalstaats im 20. Jahrhundert gewesen ist. Heute ist der Wohlfahrts- bzw. nach
deutscher Begrifflichkeit Sozialstaat in Europa zwar auch noch national, gibt
es keinen Europäischen Sozialstaat (wenn auch die Ausprägung einer Europäischen
Wohlfahrts- bzw. Sozialstaatlichkeit zu registrieren ist (vgl. Schulte, B.,
Wohlfahrtsregime im Prozeß der europäischen Integration, in: Lessenich, S./Ostner, I.
(Hg.), Welten des Wohlfahrtskapitalismus. Der Sozialstaat in vergleichender Perspektive,
Frankfurt/Main u.a., 1998, S. 255 ff.), doch kann die Aufgabe, das soziale
Staatsziel verankert in der Bundesrepublik Deutschland im
verfassungsrechtlichen Sozialstaatsgebot der Art. 20 und 28 GG zu verwirklichen und
die Marktwirtschaft sozial zu fassen, wegen des Ausmaßes, in dem die
Sozialpolitik aufgrund von Globalisierung und Europäisierung der nationalen
Gestaltungsmacht entzogen ist, nur unter Rückgriff auch auf internationales und
vor allem supranationales Recht erfüllt werden kann. Zugleich gilt es, die
"Verfassung" der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaft, d.h. den
EG-Vertrag als "Verfassungsvertrag" des "Europäischen
Staatenverbundes" (in der Diktion des Bundesverfassungsgerichts) dergestalt
fortzuentwickeln, daß dem nationalstaatlichen und in Deutschland verfassungsrechtlich
vorgegebenen sozialen Staatsziel eine Entsprechung auf Europäischer Ebene an die Seite
gestellt wird, um den rechtlichen Rahmen zu schaffen für die heute gebotene Mehrebenenpolitik
in der Sozialpolitik im Sinne einer Politik auf den Ebenen Mitgliedstaat, Region (in
Deutschland Bundesland), örtliche Gebietskörperschaft, gesellschaftliche Organisationen
hierzulande differenziert in Bund, Länder, Kommunen, freie Träger, Verbände etc.
und Europäischer Gemeinschaft, da nur auf diese Weise verloren gegangene
nationalstaatliche Steuerungskapazität wiedergewonnen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist auch die "Erklärung zur
Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden" politisch wie rechtlich
einzuordnen, die von der Regierungskonferenz zum Vertrag über die Europäische Union von
"Maastricht" abgegeben worden ist: "Die Konferenz betont, daß zur
Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der
Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern sozialer Einrichtungen und Dienste von
großer Bedeutung ist." (Die Sozialvorschrift des Art. 117 EGV a. F. neu:
Art. 136 EGV hatte die Verbesserung und Angleichung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen zum Gegenstand: "Die Mitgliedstaaten sind sich über die
Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der
Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu
ermöglichen.
Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus
dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als
auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.")
Auf den beiden Foren zur Sozialpolitik, die von der Europäischen
Kommission in den Jahren 1996 und 1998 in Brüssel durchgeführt worden sind, ist begonnen
worden, den auch in der vorstehend erwähnten Erklärung zum Ausdruck kommenden Willen,
den Dialog mit der Zivilgesellschaft ("Zivilen Dialog") und hierbei
namentlich mit den Nichtregierungsorganisationen (NGOs) des Sozialbereichs zu
suchen, in die Tat umzusetzen.
5. Europäische Grundfreiheiten und nationales Gesundheits- und
Sozialwesen
Am 28. April 1998 sind in Luxemburg zwei Urteile des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften ergangen, denen Verfahren zugrunde lagen, die in Luxemburg
ihren Ausgang genommen hatten, die aber gleichwohl auch hierzulande für Aufmerksamkeit ja
Aufregung gesorgt haben (EuGH, Urt. v. 28.4.1998, RS C-120/95 (Decker ./. Caisse de
maladie des employés privés), in: EuGHE 1998, I-1831, und in: RS C-158/96 (Kohll ./.
Union des caisses de maladie), in: EuGHE 1998, I-1931.). Einer Pressemitteilung des
Gerichtshofs zu diesen Urteilen war mit der Überschrift versehen: "Gemeinschaftsangehörige
können in einem anderen Mitgliedstaat medizinische Erzeugnisse erwerben sowie sich
zahnärztlich behandeln lassen und hierfür Kostenerstattung nach den Sätzen des
Versicherungsstaats beanspruchen."
Die Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof betrafen die Erstattung
der Kosten für Brillen und für Zahnregulierungen in ambulanter Behandlung. Der
luxemburgische Conseil arbitral des assurances sociales und die luxemburgische Cour de
cassation waren mit zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen luxemburgischen Staatsangehörigen
und ihrer Krankenkasse befaßt gewesen und hatten dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob
nationale Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nach denen die Erstattung
von im Ausland angefallenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig
gemacht wird.
Die Quintessenz der beiden Entscheidungen läßt sich wie folgt
zusammenfassen:
"Der Europäische Gerichtshof hat den Sozialversicherten das Recht
zugesprochen, sich auch im Ausland auf Kosten ihrer Krankenkasse oder ihres
Rentenversicherers behandeln zu lassen. Die Behandlung darf allerdings nicht teurer werden
als eine vergleichbare Behandlung im Inland. Die Luxemburger Richter erklärten damit eine
bislang von allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs geübte
Praxis für gemeinschaftsrechtswidrig, wonach gesetzlich krankenversicherten Menschen
prinzipiell nur die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen eines Arztes oder
Krankenhauses im "Inland" gestattet war und auch ärztlich verordnete Arzneien
bzw. Medikalprodukte nur bei einer einheimischen Apotheke besorgt werden durften. In
seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, diese Praxis und die sie tragenden nationalen
Rechtsvorschriften seien mit dem EG-Vertrag unvereinbar. Vor allem das Erfordernis, daß
Versicherte sich generell vor einer Auslandsbehandlung eine Genehmigung der zuständigen
Krankenkasse einholen müßten, beschränke den freien Dienstleistungsverkehr und damit
eine wesentliche Grundfreiheit des Europäischen Binnenmarktes." (vgl. auch
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Pressemitteilung, Nr. 26/98 v. 28. April
1998)
Auch bereits vor Erlaß dieser Urteile galt freilich kein
uneingeschränktes Verbot einer Auslandsbehandlung. So hatten Kassenmitglieder auf Urlaub
innerhalb der EU schon seit Jahrzehnten Anspruch auf Krankenbehandlung nach Maßgabe der
im Aufenthaltsland geltenden Sozialversicherungsregeln. Ähnliches galt und gilt nach wie
vor für Rentner und Grenzgänger, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen
arbeiten. Bislang war es jedoch prinzipiell nicht möglich, allein deshalb ins Ausland zu
fahren, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen oder ärztlich verordnete Medikamente
einzukaufen. Mit dem Richterspruch aus Luxemburg erhalten also die bislang fast völlig
abgeschotteten nationalen Gesundheitssysteme, ganz im Sinne der Gemeinschaftsverträge und
des Europäischen Binnenmarktes einen kräftigen Wettbewerbsschub sowie vor allem mehr
Preis- und Angebotstransparenz (so die Berichterstattung in EUREPORT Sozial, Heft
4-5/1998, S. 3).
In diesen Kontext gehört ferner die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96 (Molenaar) (EuGH, Urt. v.
5.3.1998, RS C-160/96 (Molenaar), in: EuGHE 1998, I noch unveröff. (abgedr. In:
Neue Juristische Wochenschrift (NJW 1998, 1707 ff.). Zu einem Überblick über
diese Judikatur und ihre möglichen Konsequenzen vgl. Schulte, B., Zur Kur nach Abano
Terme, zum Zahnarzt nach Antwerpen?" Europäische Marktfreiheiten und
nationales Krankenversicherungsrecht, Zugleich eine Anmerkung zur Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Kostenerstattung im Rahmen der
Krankenversicherung bei Inanspruchnahme von Leistungen im EU-Ausland (Rechtssachen
C-120/95 (Decker) u. C-158/96 (Kohll), in: Zeitschrift für Sozialhilfe und
Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1999, S. 322 ff.; ders., Europäische Gesundheitspolitik nach
dem Vertrag von Amsterdam, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1999, S. 553 ff.;
ders., Gesundheitsversorgung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, in: Europäisches
Arbeits- und Sozialrecht (EuroAS) 7 (1999), S. 70 ff.; ferner Zentrum für Europäisches
Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn (Hg.), 11. Bonner Europa-Symposion.
Grenzüberschreitende Behandlungsleistungen im Binnenmarkt, Bonn (Eigenverlag) 1999, mit
Beiträgen von Eberhard Eichenhofer, Rüdiger Neumann-Duesberg und Andreas Wagener;
jüngst Eichenhofer, E., Das Europäische koordinierende Krankenversicherungsrecht nach
den EuGH-Urteilen Kohll und Decker, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) 1999,
S. 101 ff.), in welcher der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Leistungen der
deutschen sozialen Pflegeversicherung als Leistungen bei Krankheit i.S. der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer einzustufen sind und
das nach diesem Gesetz gewährte Pflegegeld als Geldleistung zu qualifizieren ist mit der
Konsequenz, daß es auch zu "exportieren", d.h. an Berechtigte in anderen
Mitgliedstaaten auszuzahlen ist, obgleich das dem EG-Recht allerdings nachrangige
deutsche Recht in § 34 SGB XI lediglich bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt
von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Weitergewähr des Pflegegeldes zuläßt und
ansonsten bei Aufenthalt des Versicherten im Ausland ein Ruhen des Anspruchs auf
Leistungen anordnet. In bezug auf die Gewährung von Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung an Personen, die im EG-Ausland wohnen, ist demnach danach zu
unterscheiden, ob sie Sach- oder Geldleistungen beanspruchen. Sachleistungen werden für
Rechnung des zuständigen Trägers der deutschen sozialen Pflegeversicherung vom Träger
des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht
(vorausgesetzt, daß derartige Leistungen dort überhaupt erbracht werden wie z.B.
in den Niederlanden, nicht aber in Frankreich), während Geldleistungen vom zuständigen
deutschen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ggf. unmittelbar ins
Ausland z.B. auch nach Frankreich oder in die Niederlande gezahlt werden
müssen.
Gemeinsam ist allen drei vorstehend genannten Entscheidungen, daß sie
die Entgrenzung "Entterritorialisierung" illustrieren, der
das Gesundheits- und Sozialwesen unter dem Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrecht
ausgesetzt ist. Darüber hinaus machen die Urteile deutlich, in welchem Maße die
mitgliedstaatliche und damit eben auch die der Mitgliedstaaten und auch Deutschlands
deutsche Gesundheits- und Sozialpolitik mittlerweile transnational geworden ist.
Die unmittelbaren Auswirkungen der "Decker/Kohll"-Entscheidungen
auf die Gesundheits- und Sozialsysteme der Mitgliedstaaten sind insoweit allerdings
begrenzt, als es sich zunächst einmal um Entscheidungen handelt, die nur für Luxemburg
gelten. Allerdings hat der Gerichtshof einmal mehr auf die grundsätzliche Geltung der
wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes auch im Bereich der sozialen
Sicherheit hingewiesen und dabei nicht zuletzt durch die Verkündung seiner Urteile in den
Rechtssachen Decker und Kohll am selben Tage sowie durch die weitgehend
gleichlautende Begründung zugleich unterstrichen, daß die unterschiedlichen
wirtschaftlichen Grundfreiheiten Waren- und Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit
und Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit eine Ausprägung einer
allgemeinen, gemeinschaftsweit geltenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sind, deren
bereichsspezifische Ausdifferenzierung für Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen
im ursprünglichen EWG- und auch im heutigen EG-Vertrag letztlich aus regelungstechnischen
und politischen Gründen vorgenommen worden ist.
Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zeigt, daß in der
Europäischen Gemeinschaft die Öffnung der nationalen Märkte für Güter-, Kapital-,
Dienstleistungs- und Personenverkehr eine intensivierte Europäisierung als
gleichsam regionalisierte Globalisierung der Wirtschaft herbeigeführt hat über
die Zollunion 1968 und den Europäischen Binnenmarkt
1993 bis hin zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion 1999
. Erhofft wird von dieser Liberalisierung, daß der Abbau nationaler
Schranken für diese Freiheiten, die nicht zuletzt dem Schutz nicht wettbewerbsfähiger
nationaler Marktteilnehmer gedient haben, zu niedrigeren Kosten für die Unternehmen und
dann auch zu günstigeren Preisen für die Verbraucher führen wird. Die Privatisierung
weiter Bereiche bisher staatlich bzw. öffentlich betriebener Aktivitäten ist in der
Erwartung erfolgt, daß die privaten Marktteilnehmer eine bessere Allokation der
vorhandenen Ressourcen im Interesse sowohl der Produzenten als auch der Verbraucher
ermöglichen werden und private Finanzierung und private Investitionen überdies der beste
Weg sind, Fähigkeiten und Initiative der einzelnen und der Unternehmen zu mobilisieren.
Der Markt wird als Forum zur Artikulation gesellschaftlicher Bedürfnisse und als
optimales Medium zur Setzung von Prioritäten und damit zugleich als Instrument der
Bedarfssteuerung angesehen. Die Deregulierung schließlich hat Liberalisierung und
Privatisierung dadurch ermöglicht, daß die Rolle des Staates in der Wirtschaft
eingeschränkt, staatliche bzw. öffentliche Monopole abgebaut und staatliche Eingriffe
ganz allgemein eingegrenzt und begrenzt worden sind. Der Hinweis auf die Wahrung bzw.
Wiederherstellung globaler Wettbewerbsfähigkeit dient als zentrales Argument für die
Entwicklung und Umsetzung der vorstehend genannten Strategien. Die Verwirklichung der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion und die Einführung des Euro als gemeinsamer
Währung sind vor diesem Hintergrund wichtige Schritte hin zur Herstellung eines echten
Europäischen Binnenmarktes, damit zugleich zur Angleichung der ökonomischen
Ausgangsbedingungen, und damit auch zu "noch mehr Markt". Diese Entwicklungen,
welche die ökonomischen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen der Sozialpolitik
in den Mitgliedstaaten in vielfältiger Weise prägen, führen in ihrer Summe zu einer
noch weitergehenden Einschränkung der nationalstaatlichen Steuerungskapazität
auch im Bereich der Sozialpolitik (vgl. zu dieser Entwicklung im einzelnen
beispielsweise Schulte, B., Europäische Sozialpolitik und die Zukunft des Sozialstaats in
Europa Herausforderungen und Chancen, Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung, 1998, m.w.N.
für den Bereich Gesundheitspolitik) und besonders augenfällig in der
Gesundheitspolitik (Sendler, H., Bestandsaufnahme und Perspektiven der EU-Politik im
Bereich des Gesundheitswesens aus der Sicht eines Landes, in: Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und gestaltung e.V. (GVG) 1998 (Hg.), Auswirkungen der
Politik der Europäischen Union auf das Gesundheitswesen und die Gesundheitspolitik in der
Bundesrepublik Deutschland Bestandsaufnahme und Perspektiven , Köln: GVG,
1998, S. 51 ff.). Während die Wirtschaftspolitik weitgehend "in Europa"
integriert ist, liegt die Verantwortung für die Sozialpolitik allerdings nach wie vor bei
den Mitgliedstaaten, die damit ihren Bürgern gegenüber auf der nationalen Ebene "in
der Pflicht" bleiben, obwohl ihr entsprechender Handlungsspielraum in zunehmenden
Maße weltweiten und nicht zuletzt eben auch "Europäischen" Einschränkungen
unterliegt.
Sehr viel stärker als die eigentlichen Vorschriften über die
Sozialpolitik Art. 136 145 (ex 117-128) EGV und auch die bereits
erwähnten, gleichfalls sozialrechtlich relevanten Vorschriften betreffend die soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im
Arbeits- und Sozialrecht sowie den Arbeitsschutz sind dabei für die künftige
sozialpolitische Entwicklung in Europa die ökonomische Zielsetzungen verfolgenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Grundfreiheiten und
gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln (Art. 81 ff. EGV) von Bedeutung.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß das Sozialrecht
im allgemeinen und auch das Kranken- und Pflegeversicherungsrecht sowie das Recht der
sozialen Dienste und Einrichtungen im besonderen nicht nur eine soziale, sondern
auch eine wirtschaftliche Dimension haben, wie die Zahl der beteiligten
Leistungserbringer und der Anteil, den ihre Tätigkeit an der nationalen Wertschöpfung
hat, eindrucksvoll belegen. Diese soziale Aufgabe der sozialen Sicherheit einerseits und
ihre wirtschaftliche Dimension andererseits sind in ein ausgewogenes Verhältnis zu
bringen. Dies ist die abstrakte Fragestellung, um die es auch beim Zusammenspiel zwischen
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und nationalem Sozialversicherungsrecht und
Leistungserbringungs- und -erbringerrecht letztlich geht (vgl. zu dieser Problematik
von Maydell, B., Erbringung von Sozialleistungen (insbesondere im Gesundheitswesen) und
Marktfreiheit, in: von Maydell, B./Schnapp, F. (Hg.), Die Auswirkungen des EG-Rechts auf
das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung
der neuen Bundesländer , Berlin 1992, S. 25 ff.; Giesen, R.,
Sozialversicherungsmonopol und EG-Vertrag, Baden-Baden 1990; Fuchs, M., Die Vereinbarkeit
von Sozialversicherungsmonopolen mit dem EG-Recht, in: Zeitschrift für ausländisches und
internationales Arbeits- und Sozialrecht (ZIAS) 10 (1996), S. 338 ff.; aus jüngster Zeit
vor allem Schulz-Weidner, W., Die Konsequenzen der Europäischen Grundfreiheiten für die
deutsche Sozialversicherung, in: Schulte/Barwig (Hg.), aaO (Fn. ), mit umfangreichen
Nachweisen).
Zwar ergibt sich dem Europäischen Primärrecht so etwa das
Gesundheitswesen aus der "Public Health" betreffenden Vorschrift des Art. 152
(ex 129) EGV , daß die rechtliche Gestaltung und Organisation des
Gesundheitswesens und Entsprechendes gilt für das Sozialwesen nach wie
vor Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, doch muß auch hier das einschlägige nationale
Recht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, namentlich den Grundfreiheiten und hier vor
allem der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit der Selbständigen
sowie der Dienstleistungsfreiheit und den damit verbundenen Diskriminierungsverboten
Rechnung tragen.
Es wird auch eine grundsätzliche Diskussion darüber geführt, ob die
nationalen Sozialversicherungssysteme als "Monopole" mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (vgl. für Deutschland insbes. Giesen, R.,
Sozialversicherungsmonopole und EG-Vertrag. Eine Untersuchung am Beispiel der gesetzlichen
Unfallversicherung in Deutschland, Baden-Baden 1995; ders., Vorbereiteter
Diskussionsbeitrag, in: Schulte, B. /Barwig, K. (Hg.), Freizügigkeit und soziale
Sicherheit, Baden-Baden 1999; krit. dazu Fuchs, M., Die Vereinbarkeit von
Sozialversicherungsmonopolen mit dem EG-Recht, in: Zeitschrift für ausländisches und
internationales Arbeits- und Sozialrecht (ZIAS) 10 (1996), S. 338 ff.). Zur
Beantwortung dieser Frage empfiehlt sich ein Rekurs auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs. Danach läßt das EG-Recht grundsätzlich die Befugnis der
Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit nach eigenen
Vorstellungen auszugestalten (Vgl. etwa EuGH, RS 238/82 (Duphar), EuGHE 1984, 523). Begründen
läßt sich dies sowohl mit der spezifischen sozialen Zielsetzung als auch mit der
spezifischen vor allem auch solidarischen Ausgestaltung der
Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung finden diese
Gesichtspunkte darin ihren Ausdruck, daß eine Umverteilung stattfindet zwischen den
besserverdienenden und den geringerverdienenden Versicherten, um auch den letztgenannten
unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage einen bedarfsgerechten
Krankenversicherungsschutz zukommen zu lassen. Auch die Familienversicherung, welche die
Einbeziehung des Ehegatten und sonstiger Familienangehöriger, die über keine eigenen
Einkünfte verfügen, in den Krankenversicherungsschutz aufgrund der
Versicherteneigenschaft und Beitragsleistung des Verdieners ohne zusätzliche Beiträge
bzw. ohne eine Beitragserhöhung ermöglicht, ist Ausweis des die gesetzliche
Krankenversicherung prägenden Solidargedankens. Es kommt hinzu, daß die
Sozialversicherungen nicht auf Gewinn ausgerichtet und deshalb keine
"Unternehmen" im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind (vgl. zum Begriff des
Unternehmens, der "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit,
unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" erfaßt, EuGH, RS C
41/90 (Höfner u.a.), EuGHE 1991, 1979 (in bezug auf die Bundesanstalt für Arbeit); RS C
159/91 u. C 160/91 (Poucet u.a.), EuGHE 1993, I-637; vgl. hierzu jüngst auch Becker, U.,
Gesetzliche Krankenversicherung zwischen Markt und Regulierung, in: Juristen-Zeitung (JZ)
1997, S. 534 ff.).Schließlich spielt auch der Umstand eine maßgebliche Rolle, daß
die Leistungen der Krankenversicherung von Gesetzes wegen erbracht werden und
grundsätzlich von der Höhe der Beiträge des Versicherten und Leistungsnehmers
abhängen. Die Finanzierung der Sozialversicherung nach dem Umlageverfahren unterstreicht
den besonderen Status der Sozialversicherung als öffentlicher Einrichtung des
Sozialschutzes. Diese Sicht ist insofern konsequent, als sie sowohl den Spezifika der
Sozialversicherung als auch dem Umstand Rechnung trägt, daß die so definierte
Sozialversicherung von Anbeginn an außerhalb des auf die Gewährleistung wirtschaftlicher
Freiheit und damit auf den wirtschaftlichen Bereich zugeschnittenen Anwendungsbereichs der
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten gelegen hat. Diese Deutung findet eine Stütze in
der Ausgestaltung des EG-Vertrages, welcher die soziale Sicherheit und damit zugleich die
Sozialversicherung als ihren Kernbereich lediglich in den Bestimmungen des Art. 42 (ex 51)
EGV und des Art. 137 (ex 118) EGV und damit im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer und der von der Gemeinschaft zu fördernden Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten in sozialen Fragen anspricht. Die Beschränkung der Gemeinschaftskompetenz
in Art. 42 (ex 51) EGV auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum
Zwecke der Freizügigkeit und die darin konkludent zum Ausdruck kommende Absage an eine
ursprünglich bei der Aushandlung des Vertrags von Rom insbesondere von Frankreich
zur Diskussion gestellte soiale Harmonisierung bringt zum Ausdruck, daß der
Bereich der sozialen Sicherheit eine vom Gemeinschaftsrecht im Grundsatz freigelassene
Domäne der Mitgliedstaaten sein sollte. Dementsprechend haben auch die Richtlinien
über die Schadens- und Lebensversicherung (vgl. Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juni 1973
(ABl. EG NR. L 228/3); 88/357/EWG vom 22. Juli 1988 (ABl. EG Nr. L 172/1) und 92/49/EWG
vom 18. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 228/1). Umfassend zur Liberalisierung der
Versicherungsmärkte vgl. Rabe, T., Liberalisierung und Deregulierung im Europäischen
Binnenmarkt für Versicherungen, Berlin 1997) die Sozialversicherung bei der
Durchsetzung des Anliegens, Monopole auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu beseitigen
und den Versicherungsmarkt zu liberalisieren, ausdrücklich ausgenommen (vgl. EuGH, RS
C 238/94 (Garcia u.a.), EuGHE 1996, I-1673).
Aus dem Gesagten folgt, daß lediglich dann, wenn die
Sozialversicherung ihres sozialen Charakters entkleidet wird oder sie sich selbst
dieses sozialen Charakters entledigt und sich dadurch privaten
Versicherungsunternehmen annähert, sie sich in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts und hier vor allen Dingen auch des EG-Wettbewerbsrechts der
Art. 85 ff. EGV begibt.
In der Rechtssache Poucet (Urt. v. 17.2.1993, EuGHE 1993, I-637 ff.
(mit Anm. Eichenhofer, NJW 1993, 2998); illustrativ ferner EuGH, Urt. v. 16.11.1995, RS
C-244/94 (Fédération Française des Sociétés dAssurance), EuGHE 1995, I-4022
Unternehmenseigenschaft bejaht im Falle eines freiwilligen Versicherungssystems,
das mit privaten Krankenversicherungsunternehmen konkurrierte) hat der Europäische
Gerichtshof die Unternehmenseigenschaft eines französischen Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung mit der Begründung verneint, daß die Tätigkeit der
Sozialversicherung jedenfalls im konkreten Fall auf dem Grundsatz der
nationalen Solidarität beruhe und ohne Gewinnzweck ausgeübt werde. Die
Sozialversicherungsträger erfüllten eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter,
was in der Krankenversicherung darin zum Ausdruck komme, daß das System durch Beiträge
nach Maßgabe des Arbeitseinkommens der Versicherten finanziert werde, während die
Leistungen für alle Versicherten grundsätzlich gleich seien. Diese Ausgestaltung der
Krankenversicherung habe eine Einkommensumverteilung zwischen den mehr und weniger
verdienenden Versicherten zur Folge, die erst auch eine angemessene soziale Absicherung
gegen das Risiko der Krankheit für diejenigen Versicherten ermögliche, die aufgrund
unzureichender Eigenmittel ansonsten nicht in der Lage wären, einen derartigen
Versicherungsschutz zu finanzieren (zu dieser Problematik und insbesondere auch zur
Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Poucet jüngst Rolfs, Ch.,
Europarechtliche Grenzen für die Monopole der Sozialversicherungsträger?, in: Die
Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1998, S. 202 ff.).
Das in Art. 43 (ex-Art. 52) EGV i.V.m. Art. 48 (ex-Art. 58) EGV
vorgesehene Niederlassungsrecht steht sowohl natürlichen als auch juristischen
Personen zu und umfaßt die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeglicher
Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen sowie die Errichtung von Agenturen,
Zweitniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen
Mitgliedstaates.
Nach einer anderen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
verstößt es nicht gegen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn ein
Mitgliedstaat es allein privaten Wirtschaftsteilnehmern, die keinen Erwerbszweck
verfolgen, erlaubt, sich an der Durchführung seines Sozialhilfesystems dadurch zu
beteiligen, daß sie Verträge abschließen, die einen Anspruch auf Erstattung von Kosten
für gesundheitsbezogene Leistungen der Sozialhilfe durch den zuständigen Träger
vorsehen (EuGH, Urt. V. 4.6.1997, RS C-70/95 (Sodemare AG u.a.), in EuGHE 1997, I
noch nicht veröff.). Damit hat der Europäische Gerichtshof eine weitere für
die Freie Wohlfahrtspflege besonders bedeutsame Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß
die solidarische Ausgestaltung der Sozialleistungssysteme aufgrund der damit
verfolgten besonderen Zielsetzungen seiner Auffassung nach in gewissem Umfang die
wirtschaftlichen Grundfreiheiten einzuschränken, ja zu verdrängen vermag.
Im Ausgangsverfahren hatten die Sodemare S.A., eine Kapitalgesellschaft
luxemburgischen Rechts, und ihre beiden italienischen Tochterunternehmen, von denen eine
Seniorenheime betreibt, dagegen geklagt, daß ihnen ein Eignungsnachweis nach dem
einschlägigen Recht der Region Lombardei zum Betrieb von Seniorenheimen mit der
Begründung versagt worden war, derartige Nachweise würden lediglich Betreibern von
Alteneinrichtungen erteilt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien. Der in Frage
stehende Eignungsnachweis war Voraussetzung für den Abschluß einer Vereinbarung mit den
örtlichen Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, die ihrerseits dann zur Erstattung von
Kosten für Leistungen im Bereich der regionalen Gesundheitsfürsorge berechtigt hätte.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, daß "beim
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts" ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm
verbliebenen Zuständigkeit für die Ausgestaltung seines Systems der sozialen Sicherheit
davon ausgehen darf, daß ein solidarisch ausgestaltetes System der Sozialhilfe der
fraglichen Art seine Ziele nur erreichen kann, wenn zu ihm als Erbringer von
Dienstleistungen lediglich private Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden, die keinen
Erwerbszweck verfolgen. Der Umstand, daß gewinnorientierte Gesellschaften sich nicht
automatisch an der Durchführung eines gesetzlichen Systems der Sozialhilfe eines
Mitgliedstaates durch den Abschluß eines Vertrages beteiligen können, der einen Anspruch
auf Erstattung der Kosten gesundheitsbezogener Leistungen der Sozialhilfe durch die
Behörden vorsieht, könne die Gesellschaft mit Erwerbszweck aus anderen Mitgliedstaaten
gegenüber entsprechenden Gesellschaften des Niederlassungsmitgliedstaates weder sachlich
noch rechtlich benachteiligen; infolgedessen verstoße es nicht gegen die Vorschriften der
Art. 43 und 48 EGV, wenn ein Mitgliedstaat es allein privaten Wirtschaftsteilnehmern ohne
Erwerbszweck erlaube, sich an einem derartigen Sozialleistungssystem zu beteiligen.
Die Entscheidung läßt somit in bestimmtem Umfang eine Differenzierung
zu zwischen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Träger der Freien
Wohlfahrtspflege einerseits und konventionellen gewinnorientierten Betreibern
andererseits. Allerdings sollte man diese Entscheidung nicht vorschnell als Freibrief
dafür in Anspruch nehmen, daß die Privilegierung von Verbänden der Freien
Wohlfahrtspflege im Gesundheits- und Sozialwesen damit auf Dauer
"gemeinschaftsfest" ist. Immerhin hat sich nämlich der Generalanwalt, der in
derartigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zur Vorbereitung von dessen
Entscheidung gutachtliche Stellungnahmen sog. Schlußanträge abgibt, sich
mit beachtlichen Gründen gegen die vom Gerichtshof vorgenommene Differenzierung
ausgesprochen und einen Verstoß gegen die genannten Grundfreiheiten bejaht. Die
Diskussion wird deshalb weitergehen.
Der Europäische Gerichtshof wird schon bald Gelegenheit haben wird,
seine grundsätzliche Rechtsprechung zur Geltung der Grundfreiheiten auch auf dem
Gesundheitsmarkt und im Gesundheitswesen bereichsspezifisch und für Einzelfragen weiter
zu konkretisieren; einschlägige Verfahren aus den Niederlanden sind anhängig. Im
übrigen gilt es, ähnlich wie im Falle des "Exports" des Pflegegeldes,
abzuwarten, was die Zukunft bringt. Zunächst gilt allerdings der Grundsatz "in dubio
pro libertate" auch für die wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Europäischen
Gemeinschaftsrechts. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Qualität der
gesundheitlichen Versorgung, die Versorgungsinfrastruktur und die gleichmäßige, auch
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sowie auf das finanzielle Gleichgewicht der
sozialen Sicherungssysteme mögen dann im Einzelfall Einschränkungen rechtfertigen (wobei
dies in einer Reihe kleinerer Mitgliedstaaten eher der Fall sein dürfte als in der
großen Bundesrepublik Deutschland).
6. Ausblick: Freie Wohlfahrtspflege und Probleme und Initiativen
Europäischer Sozialpolitik Herausforderungen und Chancen
Europa wächst zusammen. Für die Gesundheitspolitik ist jüngst
zurecht darauf hingewiesen worden, daß sich dieser Prozeß in einer Schwebelage befindet,
in der Einschätzungen und Entscheidungen zu den Perspektiven gefragt seien, müsse bei
der Integration doch nicht nur der wirtschaftliche, sondern auch der soziale
Fortschritt in Verbindung mit dem Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus gefördert
werden (so Sendler, H., Europäisches Gesundheitswesen offensiv gestalten, in: Die
Krankenversicherung (KrV) 1998, S. 285 ff.). Dabei darf die Steuerung dieses Prozesses
nicht, wie es in der Vergangenheit in hohem Maße der Fall war, den Marktkräften
überlassen bleiben. Ein unkoordiniert konkurrierendes Nebeneinander nationaler und
Europäischer Sozialpolitik darf es nicht geben, vielmehr sind Ziele und Inhalte dessen,
was in Deutschland als "Gesellschaftsvertrag der sozialen Marktwirtschaft"
bezeichnet worden ist (Sendler), auf Europäischer Ebene zeitgerecht zu erneuern.
Dabei gilt es beispielsweise auch, das gerade hierzulande viel bemühte Subsidiaritätsprinzip
nicht als Bollwerk gegen Entwicklungen "aus Brüssel" mißzuverstehen, sondern
es gleichfalls den Europäischen Rahmenbedingungen sachgerecht anzupassen. Ein Weg, auf
dem dies gegenwärtig geschieht, ist derjenige des Sozialen Dialogs der
Sozialpartner, dem im übrigen ein Ziviler Dialog an die Seite gestellt werden
muß, bei dem alle diejenigen sozialpolitischen Akteure gehört werden, die auf nationaler
Ebene neben den Sozialpartnern, d.h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen die
Sozialpolitik mitgestalten. Das bereits erwähnte Forum Europäische Sozialpolitik, das
mittlerweile zweimal in Brüssel stattgefunden hat, um die Europäischen Institutionen und
die Nicht-Regierungsorganisationen des sozialen Sektors zusammenzuführen, weist in diese
Richtung.
Die Europäische Kommission hat im Juni 1997 eine Mitteilung über
die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa (Kommission der
EG, Mitteilung der Kommission über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und
Stiftungen in Europa (KOM (97) 241 endg. v. 6. Juli 1997) vorgelegt, in dem auf die
wachsende Bedeutung des Sektors der Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften,
insbesondere gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf nahezu allen Gebieten
sozialer Tätigkeit hingewiesen wird. Nach Auffassung der Kommission leisten diese
Organisationen einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zu aktiver
Staatsbürgerschaft und zur Demokratie, stellen sie ein weites Spektrum von Diensten zur
Verfügung, spielen sie eine wichtige Rolle im Bereich des Sports, vertreten sie die
Interessen der Bürger gegenüber verschiedenen öffentlichen Behörden, haben sie eine
wichtige Funktion bei der Förderung und Wahrung der Menschenrechte und kommt ihnen
schließlich auch in der Entwicklungspolitik Bedeutung zu. Das Engagement dieser
Organisationen zur Entwicklung Europas soll gefördert und weiter entwickelt werden. Die
Mitteilung soll deshalb die wachsende Bedeutung dieses Sektors innerhalb der Europäischen
Union veranschaulichen, die Probleme und Herausforderungen aufzeigen, mit denen diese
Organisationen konfrontiert sind, sowie einen Dialog auf der Grundlage einer Reihe von
Ideen herstellen, um so die Entwicklung dieses Sektors sowohl auf Europäischer wie auf
nationaler Ebene zu begünstigen, ihn besser in die Lage zu versetzen, einen künftigen
Bedarf zu decken, und seinen Beitrag zur Europäischen Integration zu maximieren.
In dem Dokument werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die auf Ebene
der Mitgliedstaaten getroffen werden, ohne jedoch bestimmte Lösungen oder Maßnahmen
vorzuschreiben, da es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, sich der hier aufgeworfenen
Fragen so anzunehmen, wie sie es für geeignet halten. Allerdings gibt es nach Auffassung
der Kommission auch in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit einige Zielsetzungen, die auf Europäischer Ebene angegangen werden
können.
Dem Problem, den gemeinnützigen Verein zu definieren, hat sich
die Kommission in der Weise genähert, daß sie folgende Merkmale als für derartige
Vereine prägend hervorgehoben hat:
a) Sie unterscheiden sich von formlosen oder ad hoc gebildeten, rein
privaten oder familiärem Gruppierungen durch einen gewissen, wenn auch oft rudimentären
Grad an Formalität oder Institutionalität;
b) sie schütten keine Gewinne, d.h. ihr Zweck besteht nicht
darin, Gewinne für ihre Führungskräfte oder Mitglieder zu erwirtschaften;
c) sie sind unabhängig, insbesondere von staatlichen Stellen
oder Behörden, d.h. sie genießen Selbstbestimmung nach ihren eigenen Regeln und
Verfahren;
d) sie werden in einer Weise geführt, die häufig als uneigennützig
bezeichnet wird; damit soll nicht nur ausgesagt werden, daß gemeinnützige Vereine
selbst keine Gewinnerzielungsabsicht haben dürfen, sondern auch, daß die
Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit nicht zum Zwecke der persönlichen Bereicherung
ausüben sollten;
e) sie müssen in gewissem Grade in der Öffentlichkeit tätig sein
und ihre Tätigkeit muß zumindest teilweise auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein.
Bei Stiftungen im Rahmen der Mitteilung handelt es sich um
Körperschaften mit eigenen finanziellen Mitteln, die nach eigenem
Ermessen für dem Gemeinwohl dienende Vorhaben oder Tätigkeiten
verwandelt werden; sie sind unabhängig von staatlichen Stellen oder Behörden und
werden von eigenständigen Vorstehern oder Treuhändern geführt.
Was die Funktion angeht, denen gemeinnützige Vereine und Stiftungen
nachgehen, so werden folgende hervorgehoben:
a) Erbringung von Dienstleistungen: hierzu zählen alle
Körperschaften, die Leistungen für ihre Mitglieder oder Kunden erbringen, z.B.
Sozialdienste, medizinische Betreuung, Ausbildung, Information, Beratung oder
Unterstützung;
b) Interessenpropagierung: der Zweck dieser Organisation besteht
darin, im Namen einer Sache oder Gruppe Kampagnen zu treiben oder Lobbyarbeit zu leisten
oder auf andere Weise für eine Sache oder Gruppe einzutreten mit dem Ziel, die
öffentliche Meinung oder Politik zu verändern;
c) Selbsthilfe oder gegenseitige Hilfe: die Organisationen
setzen sich i.d.R. aus Gruppen von Gleichgesinnten zusammen und haben die gegenseitige
Hilfe und Unterstützung, Zusammenarbeit sowie den Austausch von Informationen zum Ziel;
d) Vermittlung und Koordinierung: hierbei handelt es sich um
sog. Mittelorganisationen, die entweder die Tätigkeit einzelner, auf einen bestimmtem
Gebiet tätige Einrichtungen oder des Sektors allgemein koordinieren, unterstützen bzw.
dafür Informationen bereitstellen; derartige Organisationen erfüllen die Funktion einer
Schnittstelle zwischen dem Sektor und staatlichen Stellen.
Was die Rolle und Bedeutung gemeinnütziger Vereine und
Stiftungen angeht, so kommt die Kommission ausgehend von der vorstehend
wiedergegebenen Definition zu folgendem Ergebnis:
In Deutschland sind 3,7 v.H. aller Arbeitnehmer und 10 v.H.
aller Arbeitnehmer des Dienstleistungsgewerbes in diesem Sektor beschäftigt (d. h. rd. 1
Mio.); eine besonders große Rolle spielt dieser nicht erwerbswirtschaftliche Sektor im
Gesundheitswesen.
In Frankreich sind 4,2 v.H. der Beschäftigten bzw. über 10
v.H. der Arbeitnehmer des Dienstleistungsgewerbes in diesem Sektor tätig (über 800.000
Personen) mit Schwerpunkten im Bereich des Bildungswesens, der sozialen Dienste sowie des
Sports, in Italien fast 2 v.H. aller Beschäftigten bzw. mehr als 5 v.H. der
Arbeitnehmer des Dienstleistungssektors (rd. 400.000 Personen), insbesondere im Bereich
sozialer Dienste, namentlich Kindergärten und stationäre Einrichtungen, im Vereinigten
Königreich rd. 4 v.H. aller Beschäftigten bzw. über 9 v.H. der Beschäftigten im
Dienstleistungsgewerbe (rd. 900.000 Personen) mit dem Schwerpunkt im Bildungswesen.
Die Ausgaben dieses Sektors beliefen sich nach derselben Untersuchung
in den vier Ländern auf insgesamt rd. 124 Mrd. ECU (42,2 Mrd. in Deutschland, 31,3 Mrd.
in Frankreich, 17 Mrd. in Italien und 36,6 Mrd. im Vereinigten Königreich), der Anteil am
Bruttosozialprodukt belief sich jeweils auf 3,6 v.H. Deutschland , 3,3 v.H.
Frankreich , 2 v.H. Italien sowie 4,8 v.H. Vereinigtes
Königreich (Quelle: Untersuchung der John Hopkins University, Baltimore (USA) 1994).
Für die Zukunft hat die Kommission folgende Maßnahmen auf
Gemeinschaftsebene zur Diskussion gestellt:
* Sie wird den ständigen Informations- und Meinungsaustausch über
einen systematischen und regelmäßigen Dialog sowie Konsultationen mit dem Sektor
aufrechterhalten und weiter ausbauen.
* Die Anerkennung der Rolle der gemeinnützigen Vereine setzt
allerdings bessere Kenntnisse der Funktionsweise, der Bedürfnisse und Erwartungen des
Sektors voraus; da die vorhandenen Informationen sowohl auf der Ebene der Mitgliedsstaaten
als auch auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichen, müssen zusätzliche Anstrengungen in
dieser Richtung unternommen werden; ein Weg, Fortschritte in diesem Sinne zu erzielen,
wird darin erblickt, den gemeinnützigen Vereinen und ihre Tätigkeit eine größere
Öffentlichwirksamkeit zu verschaffen; zu diesem Zweck schlägt die Kommission die
Durchführung eines Jahres der gemeinnützigen Vereine und der Europabürgerschaft
vor.
* Darüber hinaus soll sichergestellt werden, daß die Rolle der
gemeinnützigen Vereine in allen mit dem Sektor in Beziehung stehenden "Europäischen
Jahren" gewürdigt und öffentlich bekanntgemacht wird.
* Das Europäische Parlament hat vorgeschlagen, Untersuchungen über
den sozialen Sektor in der Europäischen Union durchzuführen und insbesondere eine Beobachtungsstelle
zur Erfassung der Entwicklungen dieses Sektors einzurichten; nach Auffassung der
Kommission kann dadurch die Tätigkeit des Europäischen Beobachtungsnetzes für die
kleinen und mittleren Unternehmen sinnvoll im Bereich der gemeinnützigen Vereine und
Stiftungen ergänzt werden.
* Die Europäische Kommission wird ferner anregen, Europäische
Ausbildungsprogramme speziell für Mitarbeiter gemeinnütziger Vereine, die ihre
Tätigkeit auf die Europäische Ebene ausdehnen wollen, zu errichten; ferner soll die
grenzüberschreitende Partnersuche auf EU-Ebene erleichtert werden.
* Auch sollen alle gemeinnützigen Vereine und Stiftungen in die
Bemühungen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft einbezogen werden.
* Die Kommission wird außerdem nach Wegen für eine bessere
Verbreitung der Information über bestehende Gemeinschaftsmittel suchen, die
gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen zur Verfügung stehen, um ihnen einen einfacheren
Zugang zu Finanzquellen, beispielsweise den Strukturfonds zu ermöglichen.
* Schließlich will die Kommission mit dem sozialen Sektor, dem
Europäischen Parlament, dem Ausschuß der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß
und anderen interessierten Akteuren einen breiten Dialog führen, um die in dieser
Mitteilung angesprochenen Themen zu erörtern; sie beabsichtigt darüber hinaus, zur
Erörterung der Mitteilung und der sich daraus ergebenden Themen einer Reihe von Sitzungen
und Seminaren zu veranstalten.
Was die rechtlichen und insbesondere steuerlichen Rahmenbedingungen
für Vereine und Stiftungen in den Mitgliedstaaten angeht, so ist der Teil des sog.
Dritten Sektors, um den es hier geht, seinem Wesen nach weder völlig privat noch
öffentlich ist mit dem Ergebnis, daß dem entsprechenden Recht bestimmte Elemente
zugrunde liegen müssen, um seinen eigentlichen Tätigkeitsbereich von dem Gebiet
abzugrenzen, welches von rein privaten Aktivitäten, vom Staat oder aber von Unternehmen
oder anderen Formen gewinnorientierter Tätigkeiten eingenommen wird. Diese Abgrenzung
geschieht entweder formal durch Vorgabe von Grundmerkmalen hinsichtlich der inneren
Organisation und Verwaltung von Organisationen ohne Erwerbscharakter oder dem Vereinszweck
nach, indem festgelegt wird, welche Tätigkeitsbereiche als dem Gemeinwohl dienend gelten
und wie der nicht erwerbsorientierte Status der Organisation gesichert werden kann.
Vereine können rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein,
wobei in allen Rechtssystemen beide Formen anzutreffen sind, allerdings die Mehrheit der
Vereine in der Gemeinschaft wohl nicht rechtsfähig sind. Diese fehlende Rechtsfähigkeit
bringt insofern Nachteile mit sich, als es den Verein beispielsweise nicht immer leicht
ist, Vermögenswerte zu erwerben, die er für seine Tätigkeit benötigt. Allerdings sind
nahezu in allen Mitgliedstaaten rechtliche Möglichkeiten geschaffen worden, um diesen
Schwierigkeiten abzuhelfen. Überdies können auch nicht rechtsfähige Vereine i.d.R.
unter eigenem Namen vor Gericht auftreten, haben also eine gewisse rechtliche
Eigenständigkeit.
Unterschiede von Land zu Land bestehen im Hinblick auf die Frage,
inwieweit es Vereinen und Stiftungen erlaubt ist, ohne Verlust von Steuervergünstigungen
einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei ist wohl allenthalben in der
Gemeinschaft die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in bestimmtem Umfang
zulässig, solange diese Tätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Vereins ist; zugleich
muß sie dem Vereinszweck untergeordnet, d.h. unmittelbar an die Zielsetzung des Vereins
gebunden sein und darf nicht lediglich dazu dienen, die allgemeine Finanzlage der
Organisation zu verbessern. Die Mitgliedstaaten gewähren schließlich bestimmten Vereinen
und insbesondere solchen, deren Vereinszweck als dem Gemeinwohl dienend angesehen wird,
üblicherweise gewisse Entlastungen von der direkten Besteuerung, und zwar namentlich in
Gestalt der Befreiung von den Steuern, die von Gesellschaften und anderen
Unternehmensformen mit Gewinnerzielung zu entrichten sind, durch die Einräumung eines
niedrigeren Steuersatzes, oder aber durch Festlegung eines Grenzwertes, unterhalb dessen
keine Steuern erhoben werden; einige Mitgliedstaaten gewähren eine teilweise oder
vollständige Befreiung von der Grundsteuer auf Grundstücke, die im Besitz des Vereins
oder Stiftungen oder von ihnen genutzt werden. Schließlich gewähren alle Mitgliedstaaten
ein gewisses Maß an Steuervergünstigungen für Spenden an Vereine und Stiftungen,
gleichgültig, ob es sich bei den Spendern um Einzelpersonen, Unternehmen oder andere
Organisationsformen handelt.
Hier stellt sich für die Zukunft die Frage, inwieweit diese Praktiken
mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich dem Beihilferecht hat Art. 87
(ex 92) ff. EGV vereinbar sind. Die Diskussion steht hier erst am Anfang.
© Dr. Bernd Schulte. Max Planck Institute für Ausländisches und
Internationales Sozialrecht, München
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Sozialarbeit die schwierige
Schnittstelle zwischen Kultur und Politik. Sammelbesprechung
Fremdes zu verstehen und in seinem Eigenrecht zu akzeptieren ohne
dadurch in einem falsch verstandenen Relativismus Prinzipien des guten und gerechten Lebens
preiszugeben dies bleibt unsere Aufgabe. (6: 20)
1) Die berufliche Bildung ausländischer Jugendlicher in
Deutschland, O. Filtzinger/D. Häring/M. Knopp-Vater/M. Morgante/C. Staudt
2) Economie Sociale. Fakten und Standpunkte zu einem
solidarwirtschaftlichen Konzept. Hrsg.: R.H. Jung/H.M. Schäfer/F.W. Seibel
3) Frankreich. Beiträge zu einem interkulturellen Verständnis.
Hrsg.: H. Sarter
4) Ökonomisierung und Europäisierung als Herausforderung für
die Betriebe der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Dokumentation der Konferenz v.
1.3.1996. Hrsg.: R.H. Jung/P.F. Just/H.M. Schäfer/F.W. Seibel
5) Soziale Professionen für ein Soziales Europa.
Erasmus-Evaluations-Konferenz. Koblenz. 7/1996. Hrsg.: F.W. Seibel/W. Lorenz
6) Vielfalt gestalten Managing Diversity.
Kulturenvielfalt als Herausforderung für interkulturelle Humanressourcenentwicklung in
Europa. Hrsg.: R.H. Jung/H.M. Schäfer/F.W. Seibel
Wohlfahrt, Wohlfahrts- und Sozialstaatlichkeit und schließlich auch
professionelles Handeln im sozialen Bereich ist schwerlich schlicht eine Frage der Kultur,
gleichwohl aber hängen die genannten Konzepte und mehr noch die entsprechenden
Realitäten freilich eng mit kulturellen Fragen zusammen und über den spezifischen
Stellenwert und die gesellschaftstheoretischen Zusammenhänge zu streiten, ist
interessant, hier aber nicht möglich. Wohl aber ist Platz für einen ausführlicheren
Hinweis auf eine Schriftenreihe des Verlages IKO Verlag für Interkulturelle
Kommunikation.
Es ist immer wieder frappierend, mit welcher Nonchalance insbesondere
die politische Wissenschaft und auch die Soziologie insbesondere in Vergleichsstudien
und/oder Studien über andere Länder über bestimmte entscheidende Muster
gesellschaftlicher Realität hinweggehen. Hintergrund ist wohl die methodologische
Leitlinie, (a) sich eher auf formale Strukturen zu kaprizieren, den Blick auf die
grundlegenden Merkmale bestimmter Systeme gerichtet und (b) damit verbunden
bestimmte Idealtypen zu bilden, die als Plan, als Konstrukte perfekt
funktionieren, aber bei denen weder der Sand, noch das die Bewegung erleichternde,
gar ermöglichende Öl im Getriebe zu sehen sind.
In der Konsequenz findet sich oftmals ein oberflächlicher Vergleich
oder aber eine eher flache Darstellung der Situation in anderen Ländern, die die
Grundstrukturen richtig vermittelt, die damit verbundenen Realitäten aber
sträflich vernachlässigt. Damit ist weder die Situation z.B. der Sozialarbeit in anderen
Ländern noch ein gegenseitiges professionelles in grenzüberschreitender Weise und
ebensowenig die Entwicklung positiver interkultureller habits z.B. gegenüber Menschen aus
anderen Ländern im Land, in dem man lebt, möglich.
Ein guter Einstieg in das Interkulturelle Lernen sind sicherlich
Vorurteile, die eben so einfach nicht von der Hand zu weisen sind und sich in kleinen
Fragen des Lebens zeigen. So z.B. wenn sich Herr Schmidt und Monsieur Dupont um fünf Uhr
treffen wollen. Es sollte ein Problem nicht sein, denkt man, denn die Uhren beider Herren
gehen gleich keine Zeitverschiebung und der Tag ist auch festgesetzt. Und doch:
Eine knappe Stunde verärgertes und ungeduldiges Warten auf der einen Seite,
unverständliches Kopfschütteln über unvernünftigen Umgang mit der Zeit durch feste
Planung andererseits charakterisieren die Stimmungen. Vorurteile, ließe sich
nun einfach sagen und damit zur Tagesordnung übergehen. Und freilich folgen nicht alle
Schmidts, Muellers und gar Kunzes dem Muster preußischer Disziplin und ebenso wenig sind
alle Duponts, Decroixs und Clochuttes so zeitbewußt und umsichtig bemüht, jede Sekunde
sinnvoll zu nutzen, wie dies von Heidemarie Sarter (in 6) angesprochen wird. Entscheidend
ist, und dies macht den genannten Aufsatz besonders interessant, dass er nicht auf die
Analyse individuellen Verhaltens zielt, sondern Verhaltensweisen in einen allgemeineren
Kontext stellt und von daher verstehbar macht dies durchaus im Sinne
einer verstehenden Soziologie, wie sie auf Max Weber zurückgeht. Dass damit das Problem
nach wie vor besteht, dass solche Thematisierungen, mehr noch: das Bewegen in einem
grenzüberschreitenden Raum mit dem Risiko verbunden ist, Stereotypen zu produzieren.
Ausgehend von unseren Hintergrundkenntnissen treten wir an das Gegenüber heran als
sei er/sie Vertreter seiner ethnischen Gruppe und nicht eine einzigartige Person, mit
einer eigenen subjectiven charakteristischen Prägung. (E. Hoffman in 6: 50) So
sucht Hoffman in seinem Blick auf Management in Bezug auf kulturelle Verschiedenheit und
interkulturelle Kommunikation nach einem anderen Weg, der nicht von dem Gewussten Ausgeht,
sondern eher umgekehrt: von dem, was nicht gewusst ist. Anders: Missverständnisse,
besonders kritische und anfällige Punkte sind für ihn zentral. Es sind die fünf Felder,
namentlich: die Sprache; die Sicht auf die Wirklichkeit; die Perspektive; der
Einsatz und Einfluß; die Organisation (52), die er in den Mittelpunkt des
interkulturellen Verstehens und Handelns setzt. Die Grundthese ist dabei; Seien sie
pessimistisch uber die kommunikation an sich (es werden sich in der Kommuniklation immer
Missverständnisse ergeben), aber seien sie optiomistisch über den Menschen in der
Kommunikation (wir sind imstande, miteinander immer wieder eine Öffnung in unserer
Kommunikation zu finden). (61)
In der Tat gewinnt dies ja auf den verschiedensten Ebenen zunehmend an
Bedeutung. Gleichsam über der in dem vorgenannten Band angesprochenen
Management-Dimension steht die Frage der verschiedenen Organisationsformen, in denen
solche Verhaltensweisen unmittelbar eingebettet sind. Dies ist schließlich im
professionellen handeln nicht die Gesellschaft, sondern das jeweilige System
der Organisation sozialer
sozialen Handelns. Der Titel Ökonomisierung und
Europäisierung als Herausforderung für die Betriebe der Gesundheits- und
Sozialwirtschaft (4) legt nahe, von sozialen Leistungen, sozialen Diensten o.a. zu
sprechen. Und in der Tat hat sich ja dies auch mittlerweile eingebürgert selbst
viele Sozialarbeiter definieren sich ja als Leistungserbringer. Aber es gibt eben auch ein
anderes Professionsverständnis und es gibt allemal dies machen die hier
versammelten Beitrage deutlich auch starke kulturelle Einflüsse, die die
vorgebliche Neutralität des Dienstleistungsbegriffs doch stark relativieren. Was freilich
an diesem Band und damit auch an einer solchen Veranstaltung, auf die sich die
Veröffentlichung bezieht, etwas stört, ist die Redundanz, die sich einfach dadurch
ergibt, dass man imer wieder die gleichen Namen findet. Und mit diesen Namen verbinden
sich notgedrungen immer wieder Informationen, die eben schon vielfach verbreitet wurden.
Dies ist keineswegs ein Vorwurf an die AutorInnen, sondern eher an ein System, welches
sich ein tendenziell innovationsfeindlich und wenig experimentierfreundlich erweist.
Gleichwohl die Beitrage selbst bieten für sich genommen einen
wichtigen Überblick über einige Tendenzen, die da auf uns alle im Zusammenhang mit der
EU-Integration in der einen oder anderen Weise zukommen. Es ist sicher noch nicht
möglich, eine letzte Antwort zu geben (s. auch den Beitrag von Bernd Schulte in diesem
update) aber zumindest ist doch einige Plausibilität für die vorgestellte
Windkanalthese gegeben, die hier von Eckart Pankoke betont wird: So wie die modernen
Autos mit den Jahren im Windkanal in ihrer Stromlinienförmigkeit sich immer ähnlicher
werden, können sie bei zugleich härterer Konkurrenz nur noch bestehen, wenn sie sich in
ihrem eigenen Stil präsentieren, gewissermaßen mit kulturellen Signalen, also mit
"Sinn und Form" werben.
Dies gilt auch für moderne Dienstleistungsorganisationen. Auch hier
lässt sich beobachten, wie traditionelle Dienste und Einrichtungen im
"Windkanal" managerialer Kalkulationen ihr Gesicht verlieren, wenn es ihnen nur
noch darum geht, immer weiter stromlinienförmig im Trend zu liegen. Doch je glatter die
Dienstleistungsorganisation in ihrer Kostenstruktur werden, umso wichtiger wird es dann,
nicht nur Kosten zu sparen, sondern Kräfte zu sparen. (4: 41)
Freilich, die Frage bleibt, ob man sich einem solchen
"Zuschnitt" verweigern soll oder ob das, was als innere Stärken (ibd.)
bezeichnet wird, ausreicht, vor allem auch den Sozial-Teil der Dienstleistungen zu
sichern. Das Begriffsspiel mit dem Windkanal lässt jedenfalls den Gedanken aufkommen,
dass die Alternative möglicherweise in einem "langsamer" und "zurück zum
Bewährten" liegt. Diese Alternative wird nicht von einem der AutorInnen vertreten
und soll auch von mir nicht verfochten werden. Anstoß zum Nachdenken liegt jedoch in
einer solchen Vorstellung. Schließlich ist es bedenklich, wenn von vielen Traegern und
Profesionsvertetern selbst nur noch die Anpassung an vorherrschende Marktstrategien
gesehen wird und Florian Gerster feststellt: Wichtig sind und da waren die Themen
der Workshops meines Erachtens die richtigen Themen Marketing, Controlling und
Organisationsentwicklung. Wir im Sozialwesen können von der freien Wirtschaft, der
sogenannten Marktwirtschaft, lernen, was diese Wirtschaftsform inzwischen zur einzig
überlebenden Wirtschafts- und Gesellschaftsform gemacht hat. (4:114) Ja,
wir können viel von dieser Ordnung lernen. Hoffentlich nehmen wir die Lektionen Ernst und
hoffentlich nehmen wir alle Seiten dieser Lektion sehr Ernst, bleiben uns dabei bewusst
der Verantwortung gegenüber jenen, die ausgegrenzt werden, denen in ihrer Not nicht
geholfen wird. Und hoffentlich sehen wir auch die Ursachen für dieses
"Erfolgsmodell". Und dieser Kommentar meinerseits weist sicherlich auch
auf einen wichtigen und wertvollen Punkt der Diskussion: Offenheit sollte man sicherlich
auch in einem Sinn zeigen, dass wirklich Diskussion stattfindet und nicht nur die
gegenseitige Bestätigung längst bekannter Positionen; in dieser Hinsicht ist sicherlich
auch die Dokumentation der workshop-Diskussionen von großem Wert und der Blick
über die Grenzen ist auch hier von zunehmender Bedeutung.
In mehrfachem Sinn bietet der Band über die economie sociale (2) einen
Blick über die Grenzen: Zum einen stammt das Konzept der economie sociale aus Frankreich
und ist mit dem gesamten ökonomischen, politischen, sozialen und gar philosophischen
Denken dort eng verbunden so wie in Deutschland eben die Wohlfahrtsverbände und
das rechtlich definierte Subsidiaritätsprinzip charakteristisch sind. In der
einführenden Begriffserörterung wird eher lapidar konstatiert, dass es (
) in
einem umfassenden Sinne die Bereiche von Wirtschaft (als Veranstaltung zur Lösung von
Knappheitsproblemen) und Gesellschaft (als durch bestimmte Regeln geprägte Einheit
menschlichen Zusammenlebens) (reflektiert). (29) Dies ist durchaus richtig,
zugleich aber etwas verkürzt, da es in ganz spezifischer Weise vielmehr diese Bereiche
zusammenbringt und dabei zugleich vor einem bestimmten eben französischen
entstanden ist und besteht dies wird von Edith Archambault dargestellt, die dabei
mehr als in anderen ihrer Veröffentlichungen die Verbindung mit der Gemeinwirtschaft
hervorhebt. Dennoch wird deutlich, dass die gemeinwirtschaftliche Prägung eben dadurch
eine besondere Entwicklung erfahren hat, dass sie sich nicht allein und vielleicht nicht
einmal so sehr als Alternativökonomie entwickelt hat, sondern viel mehr noch als
Alternative zum Staat.
Neben diesem Blick über diese nationale Grenze bietet der Band einen
Blick über die Grenzen, in denen sich soziales Handeln, Sozialarbeit etc. befinden: Es
geht um die Bestimmung nicht zuletzt der Organisationsprinzipien, denen sich
beispielsweise die Verbände und Trägerorganisationen sozialer Arbeit, sozialer Dienste
etc. stellen müssen. Beispielsweise, denn der Band richtet sich eben vornehmlich an die
deutsche Leserschaft und zielt explizit darauf ab, die Bedeutung des französischen
Konzeptes für die deutschen Verhältnisse aufzuarbeiten. Daraus ergeben sich zwei
Stränge insbesondere, die in dem Band behandelt werden:
* Dritter Sektor und economie sociale
* Gemeinwesenökonomie. Genossenschaftswesen, Solidarökonomie u.ä.
Die europäische Dimension steht als allgemeiner Hintergrund
gegenwärtiger Herausforderungen und auch des gegebenen Vergleichs und wird zudem
insbesondere in drei Beiträgen mit Blick auf den neuen institutionellen Rahmen
ausdrücklich behandelt. Mit Blick auf den Versicherungsverein behandelt Peter Greisler
nach einem allgemeinen Überblick über die insbesondere ökonomische Bedeutung dieser
Versicherungsformen in Deutschland die Überlegungen der EGK zur Rechtsstellung dieser
Unternehmen (Satzungsentwurf über die Europäische Gegenseitigskeitsgesellschaft)
seine Behandlung des Themas weist das Muster auf, dass generell vielen Überlegungen in
diesem Bereich in gewisser Weise zur Falle wird: Es geht offenbar nicht um Lernprozesse,
sondern um Besitztstandswahrung und das Ausloten der eigenen zukünftigen Stellung auf dem
nun größer werdenden Markt. Und dieser Begriff Markt bezieht sich auf eben die
ökonomische Kategorie und nicht auf einen Markt der Möglichkeiten.
Sicher, solche nationale Verhaftung ist sicherlich schwerlich zu
vermeiden jeder lebt halt in seinem Ländle, jeder kennt seine Umgebung
und hat trotz aller Kritik immer doch die Affinität zum Vertrauten und begegnet dem
Fremden mit einer gewissen Skepsis (um das mindeste zu sagen). Diesem Problem
ist aber sicherlich weniger mit allgemeinen Ideologieauseinandersetzungen zu
begegnen, sondern mit konkreten Informationen sei es, dass sich diese auf die
allgemeinen Kontexte, die Aufarbeitung politischer, historischer etc. Bedingungen beziehen
(wie in dem genannten Beitrag von Archambault oder auch in jenem von Helmut Anheier und
Eckhard Priller), oder aber auf konkrete Projekte. Das Beispiel der Genossenschaft am
Beutelweg im Stadtteil Trier-Nord (Susanne Elsen) oder das Beispiel der
Assistenzgenossenschaft Bremen (Patrick L. Mies) sind so sicherlich
europäischer als manche Aufsätze, die Europa im Titel tragen, aber nationale
Eigeninteressen meinen.
Eine kleine Detailfrage sei am Rande angesprochen und sie ist
teils auch Spiegel der zuvor genannten vielfachen nationalen Orientierung. Auf Seite 25
findet sich folgende Formulierung bzw. Feststellung: Zusammen mit 18 NROs hat
ETWelfare eine "Platform of European Social NGOs" mit dem Ziel gegründet
. Die Formulierung erweckt in mir den Eindruck, als ob der ETWelfare, und
damit letztlich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (EU-Vertretung)
treibende Kraft gewesen sei. Dies ist nicht der Fall und eine solche Feststellung will
nicht die Arbeit der BAGFW und des ETW infrage stellen, sondern nur darauf hinweisen, dass
die Zusammenhänge weitaus komplizierter (und wohl auch komplexer) sind: Im gegenwärtigen
Gefüge eines sich entwickelnden Europäischen Dritten Sektors sind einzelne
Organisationen bei weitem nicht in der Lage , die Richtung vorzugeben. Und umgekehrt:
Trotz des starken Einflusses, den die BAGFW-EU-V hat und um den sie sich auch bemüht: Sie
strebt damit keineswegs eine Dominanzrolle an, wie die angeführte Aussage etwas
vermittelt.
Zurück zum Vorhandensein einer Europäischen Perspektive auch ohne das
Stichwort im Titel zu tragen, mehr noch: die sich ausdrücklich auf nationale Fragen
beziehen. Ein Beispiel ist hier der Band über Frankreich (3), der insofern wichtig
ist, dass eben nicht die "Standardthemen" behandelt werden, dass zudem nicht das
grobe und formale Gefüge des politischen Systems und die Grundstrukturen angepeilt
werden, sondern scheinbar eher am Rande stehende Themen, die aber gerade für das
Detailverständnis, für den Blick auf das wirkliche Funktionieren einer individuellen
Gesellschaft und damit für die Entwicklung von Interkulturalität bedeutsam sind. Den
Katholizismus in Frankreich zu (er-)kennen, ist nicht sonderlich schwer, die Bedeutung des
Zentralismus ist wohl bekannt für die Geschichte und auch die Nachwirkungen sind unschwer
erkennbar. Aber interessant sind dann doch solche Hinweise, wie jener auf die
Arbeiterpriester, die als Kollegen am Arbeitsplatz durch exemplarisches Handeln
Zeugnis von ihrem Glauben ablegen wollten. (79) Und fast spannend wird es
dann, wenn der Blick von Peter Antes dann weiterführt und uns vertraut macht mit den
Spannungen zwischen französischem Staat, katholischer Kirche in Rom und dem Geflecht von
Zentralismus und Dezentralismus.
Hiermit verbinden sich dann solche Feststellungen wie die von Ulrich
Nonn, der die frühe Geschichte betrachtet und schreibt: So verlief die Entwicklung
beider Nationen im Mittelalter völlig konträr: Frankreichs Geschichte führte von einem
extremen Partikularismus zu immer stärkerer Einheit, während die Geschichte Deutschlands
von der starken Zentralgewalt der Ottonen und Salier seit 1198 zunehmend den Weg der
Zersplitterung und der Auflösung ginbg: eine Entwicklung, deren letzte Auswirkungen noch
heute im Zentralstaat Frankreich und der föderativen Bundesrepublik spürbar sind. (33)
Der Herausgeberin ist dafür zu danken, dass sie ein solch breites Spektrum von
Beiträgen versammelt, das den Leser fordert, sich auch mit Dingen zu beschäftigen, die
nicht unmittelbar relevant zu sein scheinen, deren Wert dann aber deutlich ist, wenn die
grundlegende Erklärungen und Zusammenhangsbeschreibungen mit heutigen Fragen vor Augen
treten.
Solch Hintergrundwissen ist es schließlich, was z.B. die Praxis der
sozialen Berufe erst ermöglicht Praxis z.B. der beruflichen Bildung
ausländischer Jugendlicher in Deutschland. (1) Freilich, diese ist nicht
unbedingt und vornehmlich mit Menschen aus Frankreich beschäftigt. Die Prinzipien einer
solchen Ausbildung, mehr noch die Grundlegenden konzeptuellen Fragen werden in dem
vorliegenden Band angesprochen, wobei wohl folgende zwei Gedanken etwas grundlegende
Leitmotive bilden: (a) Migration bedeutet jedoch nicht immer nur Benachteiligung und
Defizit, sondern auch Chance zur Verbesserung der ökonomischen, sozialen und
gesundheitlichen Lebensverhältnisse und ist damit Ausdruck von Aktivität und Mobilität,
von Aufstiegs- und Veränderungswillen. (54) Zudem: In der
Berufsbildungspolitik wird eine generelle Benachteiligung ausländischer Jugendlicher
vorausgesetzt. Ausländische Jugendliche werden zu den Leistungsschwächeren gezählt,
ohne dass dabei die durch ihre Lebenssituation entstehenden Benachteiligungen
differenziert berücksichtigt werden. (55) M.a.W.: Benachteiligung ist
nicht zuletzt ein Prozess. Die dargestellte Untersuchung geht auf Wege und Grenzen der
Eingliederung in die berufliche Bildung ein, ausgehend von den gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen der Lebenssituation über Selektionsmechanismen beim Eintritt in das
Berufsbildungssystem, Fördermaßnahmen bis hin zu speziellen Programmen und Maßnahmen
für Ausländer. Schließlich wird die Analyse dann noch regional eingegrenzt:
Rheinland-Pfalz und dann die Stadt Mainz werden genauer betrachtet. Viele interessante
Fragen werden behandelt, nicht zuletzt wird Einblick gegeben in die unterschiedlichen
Seiten nicht die Jugendlichen mit ihren "Mängeln" und
"Schwächen" sind es, sondern die objektiven Bedingungen, unter denen sie leben,
die kulturellen Hintergründe, die eine spezifische Einstellung gegenüber der beruflichen
Bildung bedingen, nicht zuletzt die Einstellungen von Behörden und (potentiellen)
Arbeitgebern und natürlich dann auch der Mechanismus der self-fulfilling prophecy. Neben
solchen wertvollen Einblicken rufen dann freilich Aussagen, wie jene, die aus einer
Schrift des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft zitiert werden, ein leichtes
Kopfschuetteln hervor. Nach Abschluss einer Modellreihe (1980 bis 1988) wird das Ergebnis
verkündet: Ausländische Jugendliche sind genauso ausbildungsfähig wie deutsche
Jugendliche. Tja, wer haette je diesen Schluss zu ziehen gewusst ohne ein
aufwendiges und langwieriges Forschungsprogramm. Doch eine solche Aussage weist auf ein
Problem hin, dem auch die vorliegende Studie keineswegs entgeht: Ausgangspunkt ist die
Eingliederung, verstanden eher im Sinn einer Assimilation, der Einordnung in ein
bestehendes System. Besonderheiten, Eigenheiten der ausländischen Jugendlichen haben nur
dort ein Recht, wo sie Lücken des bestehenden Systems ausfüllen und sich zunutze machen.
Ob dies nun dem Grundsatz interkultureller Kommunikation gerecht wird, sei dahin gestellt.
Und dies fuehrt dann zu dem letzten Band de hier in diesem Rahmen
vorgestellt werden soll den Sozialen Professionen für ein soziales Europa (5).
Freeude macht es allein schon, weil das Buch ein Problem sehr Ernst nimmt: jenes der
sprachlichen Gebundenheit der Diskussion. Und so muss sich dann der Leser selbst
einarbeiten und den "gemeinten Sinn verstehen" wir hatten bereits einen
Hinweis auf die verstehende Soziologie Max Webers in dieser Besprechung , der in den
Texten steckt, die in deutscher, französischer, englischer und italienischer Sprache
präsentiert werden. Anzumerken ist: Auch für jene, die nur auf Deutsch oder Deutsch und
Englisch angewiesen sind, bleibt genügend interessante Lektüre. Obwohl in
Relation zu der ja recht kurzen Geschichte der Profession eine lange Tradition
internationaler Zusammenarbeit besteht, wie in einer einleitenden szenischen
Darstellung auf der Basis der Protokolle der 1. Und 2. Konferenz für soziale Arbeit in
Paris 1928 bzw. Frankfurt/M. 1932 verdeutlicht wird. Der Band bietet dann Einblick in
die Diskussion im Rahmen der ERASMUS-Arbeit wenn man will: ein Programm zur
Ausbildung der Ausbilder. Denn für interkulturelles Lernen und interkulturelle
Kommunikation ist wohl dies das Wichtigste: Die sozialen Professionen selbst müssen sich
viel offener Zeigen, als bisher, müssen auch ihre Ausbildung und ihre eigene
Lernbereitschaft erweitern, wobei vor dem Hintergrund der Unterschiede in den
tatsächlichen Konzepten, in den Feinstrukturen noch viel zu tun bleibt.
Und um den gesamten Überblick über die Schriften des IKO-Verlages
für Interkulturelle Kommunikation zu schließen, bietet sich in diesem Sinn eine Aussage
von Walter Lorenz an, der feststellt: An anti-instrumentalist approach in the social
professions is therefore also an anti-discriminatory approach, an approach that recognises
participants in dialogue as subjects rather than as objects of our attention. And this is
where our review of trends at European and at professional level has completed its circle:
A social Europe can only deal effectively with the risks it faces if its approaches become
based on anti-discriminatory principles, if the measures are negotiated measures and if
the range of people affected by them are empowered to participate in those negotiations.
The social professions do have a vital contribution to make to this transformation of an
instrumentalist agenda from the background of their own experience. But it requires a very
thorough reflection of these experiences and for this reflection in turn the European
experience of exchanges, of recognising trends across countries and across professions
provides a unique forum. (48)
Abschließend sei nun noch angeführt: Bei all dem, bei der mehrfach
angeführten Interkulturalität und Grenzüberschreitung sollte eines jedoch nie vergessen
werden: heutige Gesellschaften, nach wie vor vornehmlich über das Nationalstaatsprinzip
definiert, sind keinesfalls "aus einem Guss" vom Staat im Staate wurde
einst gesprochen womit auch eine tiefgreifende soziale und Spaltung der Lebensweisen
angesprochen war. Das Konzept der Lebenslagen, der Kultur der Armut, der underclass, der
Zweidrittelgesellschaft u.a.m. sollten nicht zuletzt bewusst machen, dass in der einen
oder anderen Form immer auch innerhalb einer Gesellschaft eine Art von Interkulturalität
erfordert ist dies heist nicht, intragesellschaftliche Konflikte auf eine
kulturelle oder gar subjektive Ebene reduzieren zu wollen; aber sehr wohl sind eben mit
den materiellen, den objektiven Spaltungen und den unterschiedlichen Verortungen in den
gesellschaftlichen Strukturen auch unterschiedliche Lebensweisen, unterschiedliche
Kulturmuster verbunden.
Contact: IKO-Verlag für Interkulturelle Kommunikation. Postfach
900421. FRG-60444 Frankfurt. E-mail ikoverlag@t-online.de.
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