electronic newsletter European Interests

deutsche Edition: September 99
Letztes Update: 25/09/99

english edition: September 99
Last update: 25/09/99

Organisationen, Initiativen und Dienste im sozialen Bereich – ein Motor der Sozialpolitik in Europa

Überarbeitete Ausführungen des Impulsreferates zu den EU-Rahmenbedingungen von Bernd Schulte für den Workshop A: Rahmenbedingungen für die Arbeit sozialer Organisationen, Initiativen und Dienste. Internationale Konferenz im Rahmen der deutschen EU-Präsidentschaft, veranstaltet vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Europäischen Kommission und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege; durchgeführt vom Deutschen Roten Kreuz (Aachen, 19. – 21. Mai 1999)

1. Vorbemerkung

Vor heute genau sieben Jahren, im Mai 1992 wurde in Brüssel ein "Runder Tisch Europäischer Wohlfahrtsorganisationen" (European Round Table of Charitable Social Welfare Associations) ins Leben gerufen von einer Reihe von Organisationen, die sich erstmalig in Brüssel zusammengefunden hatten, um auf Europäischer Ebene zusammenzuarbeiten (Vgl. Feltesse, H./Alix, N./de Cort, L./Honnef, S./Kuper, B.-O./Cabral, J./Barao, M. (eds.), Charitable Associations within the EC (Report on a Seminar held in Brussels, 3 – 4 April 1992, supported by the EC Commission), Brüssel 1994). Die seinerzeit erstellten Landesberichte, die dem Gedankenaustausch und der künftigen Zusammenarbeit zugrundeliegen sollten, hatten die jeweiligen Tätigkeitsbereiche, die zugrundeliegenden Konzepte und die ideologische Ausrichtung der Arbeit, die Rechte der Bürger, die Ausgestaltung des jeweiligen Sozialsystems, den rechtlichen Status der Wohlfahrtsorganisationen, Zahlenangaben über den Umfang ihrer Tätigkeit und die – beruflichen wie freiwilligen – Tätigen, die Organisationsstruktur, die Finanzierung, die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, das Verhältnis zu den betroffenen Bürgern, Fragen des Managements und der Ausbildung sowie Entwicklungstrends und aktuelle Probleme zum Gegenstand, gingen hingegen nicht auf Vorgaben ein, die aus Europäischem Gemeinschaftsrecht und Europäischer Gemeinschaftspolitik resultieren. Anlaß der Zusammenkunft war vielmehr die bei Abschluß des Vertrags über die Europäische Union von "Maastricht" von den Vertragschließenden Parteien abgegebene Erklärung Nr. 23 über die Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsorganisationen. Übereinstimmung herrschte zwischen den Beteiligten seinerzeit darüber, daß der Staat den Bürgern gegenüber zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Sozialschutzsystems verantwortlich sei. Zugleich wurde jedoch hervorgehoben, daß der Staat dabei auf die Privatinitiative der Bürger und insbesondere auch auf die Tätigkeit der Wohlfahrtsverbände zur Erfüllung dieser seiner Verpflichtung zurückgreifen müsse. Allerdings sei es auch Aufgabe der Wohlfahrtsverbände, sowohl auf nationaler wie auf Europäischer Ebene den Bürgern zu helfen, ihre sozialen Rechte durchzusetzen. Um ihrem so definierten Auftrag nachzukommen, müßten die Wohlfahrtsorganisationen sowohl politisch als auch wirtschaftlich unabhängig sein. Was ihre Tätigkeit angeht, so sprach man sich dezidiert dagegen aus, nach rein marktwirtschaftlichen Prinzipien zu handeln, sei doch die Tätigkeit der Wohlfahrtsverbände nicht gewinnorientiert angelegt, sondern darauf gerichtet, dem Gedanken der Solidarität zum Durchbruch zu verhelfen und freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern, nicht zuletzt im Sinne eines Beitrags für ein Europa der Bürger. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Wohlfahrtsverbände gewillt seien, ihre jeweiligen nationalen Besonderheiten zu bewahren, und verwahrte sich ausdrücklich dagegen, daß dieses "Proprium" durch EG-Regelungen eingeschränkt werde. Konsens bestand trotz aller Unterschiede im Hinblick auf Ausrichtung, Bedeutung, Geschichte usw. der jeweiligen nationalen Wohlfahrtsorganisation über folgende Kernelemente einer Positionsbestimmung der Wohlfahrtsverbände:

* ihre Bildung als freiwilliger Zusammenschluß von Mitgliedern

* ihre Stellung "zwischen Staat und Markt"

* ihre Rolle im Sozialwesen zum einen advokatorisch (Anwaltfunktion) zugunsten der Bürger und zum anderen mediatorisch zwischen ihnen und den für die Leistungswährung zuständigen staatlichen Stellen, allerdings mit sehr unterschiedlicher Ausrichtung in bezug auf Art und Umfang dieser und weiterer Aufgaben im sozialen Bereich als Kooperationspartner des Staates

* ihr Wunsch nach Unabhängigkeit namentlich vom Staat und künftig im Rahmen des ("EU-/EG") Europäischen Systems dann auch von "Europa"

* ihr Wille zum gemeinnützigen Tätigwerden in sozialem Auftrag und sozialer Verantwortung jenseits von Markt und Gewinnorientierung

* ihre Entschlossenheit, diese ihre spezifischen Charakteristika – ihr "Proprium" – zu wahren.

In der Folgezeit hat eine vertiefte Diskussion über Herausforderungen, Handlungsmöglichkeiten und Perspektiven der Freien Wohlfahrtspflege eingesetzt (Vgl. Schulte, B., Sozialstaat in Europa: Herausforderungen – Handlungsmöglichkeiten – Perspektiven (Bericht über eine Europa-Konsultationstagung des Deutschen Vereins am 18. Und 19. April 1994 in Frankfurt am Main), in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1995, S. 252 – 255 und S. 288 – 292), die mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam insofern eine neue Qualität erhalten hat, als nunmehr die Sozialpolitik gemeinsames Anliegen von Mitgliedstaaten und Europäischen Institutionen ist (Vgl. zum Verhältnis von Europäischer und nationaler Sozialpolitik Schulte, B., Europäische Sozialpolitik – Herausforderungen und Chancen, Bonn (Friedrich Ebert Stiftung) 1997) und die Freie Wohlfahrtspflege vor der Aufgabe steht, sich im Rahmen dieser Mehrebenen-Politik zu "positionieren". Dafür bieten EG-Politik und EG-Recht Rahmenbedingungen, die im folgenden umrissen werden.

2. Der ‚soziale Sektor‘ im Umbruch

Ausgangspunkt jeder EG/EU-rechtlichen Betrachtung von "Organisationen, Initiativen und Diensten im sozialen Bereich", wie es im Titel der Konferenz umständlich aber treffend heißt, was die Schwierigkeit der Definition und Abgrenzung illustriert) muß die Feststellung sein, daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf diesen Sektor noch sehr viel stärker unterscheiden als in bezug auf die gleichfalls noch viele Unterschiede aufweisenden Sozialschutzsysteme i.e.S. (Vgl. zu den Systemen des Sozialschutzes der Mitgliedstaaten Europäische Kommission, Soziale Sicherheit in Europa 1997, Luxemburg 1998; dies., MISSOC. Soziale Sicherheit in der Union 1998, Brüssel 1999). Illustrieren läßt sich diese Vielfalt und Unterschiedlichkeit in Deutschland an der quantitativen wie qualitativen Bedeutung der deutschen Freien Wohlfahrtspflege als sog. "dritten Sozialpartners" (Spiegelhalter) in Deutschland, die anderswo keine Entsprechung hat: Quantitativ ist dazu anzumerken, daß allein die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland heute rd. 90.000 Einrichtungen mit ca. 1,2 Mio. Beschäftigten umfassen. In qualitativer Hinsicht ist hinzuweisen auf die Rolle der Freien Wohlfahrtspflege als Element und Komponente der Zivilgesellschaft, die gerade auch auf Europäischer Ebene in den letzten Jahren "eingefordert" worden ist, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch in der deutschen Öffentlichkeit vielfach (und nicht immer zu Unrecht) vermißten hinreichenden Nähe "Brüssels" zu den Bürgern der Mitgliedstaaten, die seit "Maastricht" Unionsbürger sind. Aus diesem Grunde fördert die Europäische Kommission in jüngster Zeit den zivilen Dialog auf Gemeinschaftsebene mit den Nicht-Regierungsorganisationen des sozialen Bereichs und hat wohl jetzt auch auf dieser internationalen Konferenz die Organisationen, Initiativen und Dienste im sozialen Bereich – apostrophiert als "Motor der Sozialpolitik in Europa" – zum Thema gemacht (gewiß nicht zufällig während der deutschen Präsidentschaft in der Europäischen Union, zugleich und zurecht jedoch nicht durch Thematisierung der "Freien Wohlfahrtspflege" selbst, die außerhalb Deutschlands so keine Entsprechung findet).

In diesem Zusammenhang kann man die "Zivilgesellschaft" als die Summe der Institutionen ansehen, die zwischen der Privatsphäre des einzelnen und seines unmittelbaren Umfelds – Familie, neighbourhood u.a. – einerseits und den Institutionen von "Staat" und "Markt", d.h. der Wirtschaft andererseits liegen und zwischen ihnen vermitteln.

Der Soziologe Peter L. Berger hat jüngst aus religionssoziologischer Sicht diese vermittelnde Tätigkeit der Zivilgesellschaft am Beispiel der Kirchen wie folgt beschrieben: "Vor der Entstehung des modernen Wohlfahrtsstaats wurden dessen Funktionen inklusive der Kindererziehung fast nur von der Kirche ausgeübt. Das war bestimmt damals ein diakonisches Gebäude. Manche dieser Funktionen sind heute nicht mehr notwendig (sie könnten es übrigens wieder werden). Gehört es zu den notae ecclesiae, Kindergärten zu verwalten? Bestimmt nicht. Wenn sich aber niemand sonst um die Betreuung von Kleinkindern kümmert, dann kann das durchaus ein Gebot der christlichen Nächstenliebe sein. Noch drastischer: Im Mittelalter waren Klöster vielerorts die einzigen Häuser, in denen Reisende (und nicht nur Pilger) einen sicheren Aufenthalt finden konnten. Das war eine diakonisch berechtigte Funktion, obwohl es bestimmt nicht zum sozialen Selbstverständnis der christlichen Monastik gehörte. Heute wäre es sicherlich unsinnig, träte die Kirche mit Sheraton oder Steigenberger in Konkurrenz. Also: Kein kirchlich getragenes Hotel am Frankfurter Flughafen. Aber: Wo die Kirche in der Lage ist, die Rolle einer vermittelnden Institution zu spielen, oder in einer Situation, in der andere Institutionen (zum Beispiel die Universität) diese Rolle nur ungenügend ausfüllen, ist es durchaus plausibel, gerade auch theologisch, wenn die Kirche diese Chance wahrnimmt. Diakonie ist immer bestimmt von den jeweiligen Nöten der Zeit." (Berger, P., McJesus Incorporated: Kirchen als Unternehmer: Die pluralistische Gesellschaft verlangt neue Strategien, in: Süddeutsche Zeitung (SZ) 1999, Nr. 54, 6./7. März 1999, S. I) Wer will, mag in diesem Statement eine Option nicht allein kirchlicher, sondern auch wohlfahrtsverbandlicher Selbstvergewisserung in dieser Zeit des Umbruchs sehen, die nicht zuletzt durch Globalisierung und – auf Europäischer Ebene – durch Europäisierung als gleichsam sehr spezifischer Form regionaler Globalisierung im Rahmen der Europäischen Integration in Gestalt des aus Europäischer Union/Europäischer Gemeinschaft geprägten "Europäischen Systems" bestimmt wird.

3. Europäische Union und Europäische Gemeinschaft

Die Europäische Union setzt sich seit "Maastricht" aus den Europäischen Gemeinschaften – Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Atomgemeinschaft und Europäische (ex Wirtschafts-)Gemeinschaft als Kern und aus der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie aus der Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz (ZBIJ) als zwei Feldern intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zusammen. Der Vertrag von Amsterdam hat das so aufgebaute "EU/EG-System" rechtlich fortgeschrieben.

Nach wie vor ist die Europäische Gemeinschaft vor allem eine Rechtsgemeinschaft, d.h. sie beruht auf Recht und handelt durch Recht. Sowohl das aus den Gründungsverträgen und den sie ergänzenden Rechtsakten resultierende Primärrecht als auch das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften selbst gesetzte sog. Sekundärrecht – etwa das Verordnungsrecht als gesetztes Recht (und gleichsam "Gesetzesrecht") der Gemeinschaft – besitzt Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bis hin zum Verfassungsrecht; der Inhalt einer EG-Verordnung oder einer EG-Richtlinie geht mithin dem jeglichen nationalen Recht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Europäische Gemeinschaft nur dort – aber dort auch immer – Rechtsetzungsbefugnisse hat, wo ihr von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 6 Abs. 2 EGV) durch Souveränitätsverzicht entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind.

Diese Europäische Rechtsgemeinschaft beruht im wesentlichen auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Europäischem "Verfassungsvertrag" , der ursprünglich – bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union, der ihn entsprechend umbenannt hat – Vertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hieß. Diese letztere Bezeichnung brachte klar zum Ausdruck, daß die Europäische Gemeinschaft ursprünglich vor allem eine Wirtschaftsgemeinschaft war und auf die Herstellung eines Gemeinsamen Marktes abzielte. Auch die erste Vertragsrevision des Vertrags zur Gründung von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Einheitliche Europäische Akte, die seinerzeit das Binnenmarktkonzept auf den Weg gebracht hat, hatte noch eine eindeutige wirtschaftliche Zielsetzung. Daraus folgt für die Frage nach den Rahmenbedingungen der Europäischen Union für die Sozialpolitik und insbesondere die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zweierlei: zum einen leitet sich aus dem Charakter der Europäischen Gemeinschaft zum einen als Rechts- und zum anderen als Wirtschaftsgemeinschaft ab, daß die Gemeinschaft zentrale Kompetenzen für den Bereich der Wirtschaft übertragen erhalten hat und seit 1987 mit der Einheitlichen Europäischen Akte eben auch Kompetenzen zur beschleunigten Herstellung des Europäischen Binnenmarktes und daß die soziale Dimension von Anbeginn an in der Europäischen Gemeinschaft und damit zugleich im Prozeß der Europäischen Union lediglich eine sekundäre Rolle gespielt hat.

Die eigentlichen Vorschriften über die Sozialpolitik – früher Art. 117 ff. EGV a.F. und heute Art. 136 ff. EGV –, beschränkten sich im wesentlichen auf eine unverbindliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in sozialen Fragen, gefördert durch die Aktivitäten der Europäischen Organe, sowie – hier punktuell konkreter und substantieller – auf die Verankerung und Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen sowie die Schaffung eines Europäischen Sozialfonds als finanziellen Handlungsinstruments der Gemeinschaft.

An dem vorstehend erwähnten Grundsatz der Entgeltgleichheit läßt sich der Annex-Charakter der EG-sozialrechtlichen Regelungen gut illustrieren, wurde doch die Vorschrift des Art. 142 (ex 119) EGV in den EWG-Vertrag eingefügt, nachdem Deutschland sich französischen Wünschen nach einer weitergehenden sozialen Harmonisierung zur Angleichung der Sozialkosten für Unternehmen wie Volkswirtschaften in der ursprünglichen Sechser-Gemeinschaft bei Aushandlung des EWG-Vertrages Ende der 50er Jahre erfolgreich widersetzt hatte; im Wege des Kompromisses fand dann aber der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen Eingang in den EWG-Vertrag, um sicherzustellen, daß deutsche Unternehmen, die in größerer Zahl geringer als ihre männlichen Kollegen niedriger entlohnte weibliche Arbeitnehmern beschäftigten, nicht – wie von französischer Seite befürchtet – einen Wettbewerbsvorteil gegenüber französischen Unternehmen erhielten. Erst durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu den drei berühmten Defrenne-Rechtssachen Anfang der 70er Jahre wurde neben der ökonomischen Zielsetzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit ein sozialer und zugleich grundrechtlicher Inhalt dieser Regelung entwickelt und durchgesetzt mit dem Resultat, daß sich Männer und Frauen heute nicht nur auf den Grundsatz gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, sondern – nach entsprechendem gesetzgeberischen Tätigwerden des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Gemeinschaftsgesetzgebers – auch auf Richtlinien zur Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeits- und Sozialrecht berufen können.

In ähnlicher Weise fanden die Regelungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Art. 42 (ex 51) EGV – Eingang in das Gemeinschaftsrecht, hatte doch neben der Beseitigung von Zöllen und anderen Hindernissen für den Waren- und Kapitalverkehr die Mobilität des Faktors Arbeit zu Zeiten der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen hohen Stellenwert, war aber die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als gleichsam personenbezogener Facette dieser Mobilität nicht durchzusetzen, ohne daß zugleich Hindernisse im Bereich der sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beseitigt wurden; seinerzeit wurden deshalb als dritte und vierte Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überhaupt die Verordnungen (EWG) Nr. 3 und Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen, an deren Stelle sind dann Anfang der 70er Jahre die für das Europäische koordinierende Sozialrecht heute noch maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, getreten sind. Aus der Benennung der gerade zitierten Verordnungen über die soziale Sicherheit folgt, daß diese mittlerweile – seit Anfang der 80er Jahre – nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sind, sondern auch auf Selbständige Anwendung finden. Darin zeigt sich zugleich ein weiterer Charakterzug des Europäischen Gemeinschaftsrechts, der darin besteht, daß zwar von Anfang an die wirtschaftlichen Grundfreiheiten – Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit der Selbständigen und Dienstleistungsfreiheit als sog. Personenfreiheiten sowie die Freiheiten des Waren- und des Kapitalverkehrs – gleichermaßen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verankert waren, diese Freiheiten aber sowohl aus rechtstechnischen Gründen als auch gleichsam wegen ihrer unterschiedlichen "Aktualität" eine "einzelfreiheitliche" Ausgestaltung dergestalt erhalten haben, daß es einzelne Abschnitte mit einzelnen Rechtsvorschriften im EG-Vertrag gibt, die jeweils einer dieser wirtschaftlichen Freiheiten gewidmet sind. Allerdings zeigen sowohl die Entwicklung der Rechtsetzung auf Gemeinschaftsebene als insbesondere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß sich die genannten einzelnen gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten – nicht zuletzt im vollendeten Europäischen Binnenmarkt – konvergent entwickeln und sich gleichsam zu einer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit addieren, die nicht nur auf das Verbot von Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit angelegt ist, sondern die sich überhaupt gegen Einschränkungen dieser grundrechtsähnlichen Freiheiten wendet (zu Einzelheiten vgl. Schulte, B., Einführung, in: ders. (Hg.), Soziale Sicherheit in der EG, 3. Aufl. 1997 (mit aktualisiertem Nachtrag 1998); ders. , Europäische Sozialpolitik und die Zukunft des Sozialstaats in Europa. Herausforderungen und Chancen, Bonn (Friedrich Ebert Stiftung) 1998.)

Illustrieren läßt sich diese Entwicklung an der Rechtssache Bosman (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, S. I-5040 ff.), die wegen ihres besonderen Anwendungsbereichs, nämlich des Profifußballs ein großes Echo auch in einer nicht juristisch – und zumal nicht EG-rechtlich – interessierten Öffentlichkeit gefunden hat. Der Europäische Gerichtshof hat seinerzeit für Recht erkannt, daß sog. Transfersummen, die nach ordnungsgemäßem Auslaufen des Arbeitsvertrags eines aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammenden Berufsfußballspielers beim Wechsel zu einem anderen Verein fällig werden, und sog. Ausländerklauseln, welche die Beschäftigung von Berufsfußballspielern aus EG-Mitgliedstaaten dergestalt quotieren, daß die Zahl der einzusetzenden Spieler aus dem Ausland begrenzt wird, sowohl die Aufnahme einer Beschäftigung als auch die Ausübung derselben – hier: des professionellen Fußballspielers – beeinträchtigen und dadurch gegen das Recht auf Freizügigkeit des früheren Art. 48 EGV und heutigen Art. 39 EGV verstoßen. Derartige Beeinträchtigungen von Grundfreiheiten können zwar ausnahmsweise gerechtfertigt sein, doch bedarf es für die Zulässigkeit einer derartigen Beeinträchtigung bzw. für das Vorliegen einer Rechtfertigung einer derartigen Freiheitseinschränkung besonderer sachlicher Gründe, die von demjenigen, der sich darauf beruft, darzulegen und zu beweisen sind; eine derartige Rechtfertigung war nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Falle Bosman nicht gegeben.

4. Europäische Sozialpolitik "nach Amsterdam"

a) Die "Sozialverfassung" der Europäischen Union

Durch Abschnitt I. Freiheit, Sicherheit und Recht des Vertrags von Amsterdam ist der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag – EUV) ein neuer Absatz 4 hinzugefügt worden, in dem auf die Bedeutung hingewiesen wird, welche die Teilnehmer der Regierungskonferenz den sozialen Grundrechten beimessen, "die in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind". Auch wenn damit auch nicht ansatzweise die weitreichenden Vorschläge aufgegriffen worden sind, die der zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 1996/1997 eingesetzte Ausschuß der Weisen in seinem Bericht "Für ein Europa der Bürgerrechte und der sozialen Rechte" im März 1996 (Kommission der EG (Hg.), Für ein Europa der Bürgerrechte und der sozialen Rechte. Bericht des Ausschusses der Weisen unter Vorsitz von Maria de Lourdes Pintasilgo (V/497/96), Brüssel 1996) unterbreitet hat und welche jetzt die Expertengruppe "Grundrechte" im Februar 1999 vorgelegt hat (Europäische Kommission (Hg.), Die Grundrechte in der Europäischen Union. Bericht der Expertengruppe "Grundrechte", Luxemburg 1999), bringt doch diese Ergänzung der Präambel zum Ausdruck, daß die Europäische Union sich ausdrücklich auch zu sozialen Grundrechten bekennt.

Dies ist bemerkenswert vor dem Hintergrund der Tatsache, daß eine Reihe von Mitgliedstaaten – und in diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Bundesrepublik Deutschland zu nennen – sich, was die Verankerung sozialer Grundrechte in ihren Verfassungen angeht, nach wie vor sehr zurückhalten. So hat ja bekanntlich die Gemeinsame Verfassungskommission, die im Anschluß an die deutsche Einigung einberufen worden ist, der Einfügung sozialer Grundrechte in das Grundgesetz eine Absage erteilt und sich darauf beschränkt, ein Diskriminierungsverbot wegen Behinderung in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen. Diese Verstärkung der Rechtsposition Behinderter findet auf Unionsebene insoweit eine Entsprechung, als die Konferenz in der Erklärung für die Schlußakte über Personen mit einer Behinderung übereingekommen ist, "daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Art. 100a den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen". (Die Bestimmung des Art. 95 (ex 100 a) betrifft das Verfahren der Rechtsangleichung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß Art. 7a EGV.) Nach Art. 13 (ex 6a) EGV kann der Rat im Rahmen der Gemeinschaftszuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Dieser Katalog möglicher Maßnahmen (die allerdings Einstimmigkeit im Rat voraussetzen) ist geeignet, Ausgangspunkt für eine Antidiskriminierungspolitik der Gemeinschaft in den genannten Bereichen zu sein.

Der neue Art. 13 (ex 6a) EGV beinhaltet insofern lediglich eine Ermächtigung zum Handeln stellt; er wirkt anders als Art. 141 EGV somit nicht unmittelbar.

b) Die Vorschriften über die Sozialpolitik

Die Sozialpolitik ist in besonderer Weise geeignet, die Distanz zwischen Unionsbürgern und Europäischer Gemeinschaft/Union zu verringern und zugleich zur Stärkung der Akzeptanz der Gemeinschaft wie der Union insgesamt beizutragen, da ihre Inhalte die Bürger unmittelbar betreffen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ist die Zweigleisigkeit der Europäischen Sozialpolitik – Europäische Sozialpolitik i.e.S. gemäß Art. 136 (ex 117) ff. EGV – ursprünglich der zwölf und später aller fünfzehn Mitgliedstaaten – einerseits und Europäische Sozialpolitik i.S.d. Abkommens über die Sozialpolitik der – ursprünglich Elf und dann Vierzehn (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des Protokolls über die Sozialpolitik) andererseits – beendet und durch eine einheitliche gemeinschaftliche Sozialpolitik auf der Grundlage der Art. 136ff. EGV n.F. abgelöst worden. Dies ist zugleich die eine der wichtigsten Änderungen im Bereich der Sozialpolitik, die der Vertrag von Amsterdam gebracht hat. Die Gemeinschaftskompetenz im Bereich der Sozialpolitik i.e.S. stellt sich demgemäß heute wie folgt dar: "Eingedenk" der sozialen Grundrechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind, verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam nach Maßgabe des Art. 136 (ex 117) Abs. 1 EGV folgende sozialpolitischen Ziele:

* die Förderung der Beschäftigung,

* die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen,

* einen angemessenen sozialen Schutz,

* den sozialen Dialog,

* die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaftes hohes Beschäftigungsniveau sowie

* die Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen wiederum gemäß Art. 137 (ex 118) EGV Maßnahmen, die sowohl den überkommenen Praktiken in den Mitgliedstaaten als auch – ein in der Praxis maßgeblicher Vorbehalt – der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen haben.

Die Verfolgung der vorgenannten Ziele und die Durchführung der zu ihrer Erreichung bestimmten Maßnahmen sind nunmehr gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (während nach der alten Fassung des Art. 117 EGV a.F. ausschließlich die Mitgliedstaaten Akteure der Sozialpolitik waren). Was den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft angeht, so "unterstützt und ergänzt" sie die Aktivitäten der Mitgliedstaaten, wobei in einigen Bereichen das Prinzip der qualifizierten Mehrheit für die Beschlußfassung im Rat gilt, in anderen Bereichen, namentlich in dem kostenträchtigen und innenpolitisch gemeinhin sehr sensiblen Kernbereich der sozialen Sicherheit weiterhin als Einstimmigkeitsprinzip gilt und einige Angelegenheiten, namentlich Fragen der Lohnfindung sowie das Arbeitskampfrecht sogar jeglicher Gemeinschaftszuständigkeit entzogen sind.

Dies bedeutet im einzelnen: (i) im Hinblick auf die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, sowie Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz kann der Rat gemäß dem Verfahren der Mitentscheidung gemäß Art. 251 (ex-Art. 189 b) EGV, d.h. mit qualifizierter Mehrheit durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen (wodurch die Gemeinschaftskompetenz, die in der Vergangenheit auf berufliche Eingliederung beschränkt war, eine Ausweitung erfahren hat und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung damit zugleich eine solidere Rechtsgrundlage erhalten haben); (ii) hingegen gilt nach wie vor das Einstimmigkeitsprinzip in den Bereichen soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung (mit Ausnahme von Fragen des Arbeitsentgelts, des Koalitionsrechts, des Streikrechts sowie des Aussperrungsrechtes), für die es keine Gemeinschaftskompetenz gibt), Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, sowie finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen (unbeschadet der Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds) – Art. 137 (ex.-Art. 118) Abs. 3 EGV – ; (iii) keinerlei Gemeinschaftszuständigkeit besteht im Hinblick auf Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht, Streikrecht und Aussperrungsrecht – Art. 137 (ex.-Art. 118) Abs. 6 EGV –; damit sind Fragen der Lohnfindung der Gemeinschaftskompetenz generell entzogen).

Nach wie vor ist mithin für die soziale Sicherheit Einstimmigkeit erforderlich. Dies bedeutet, daß die Gemeinschaft, die auch durch ihr umfangreiches Liberalisierungs- und Deregulierungsprogramm zur Schwächung der Autonomie der Mitgliedstaaten in bezug auf die Politik der sozialen Sicherheit entscheidend beigetragen hat, diesen Autonomieverlust der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene auf Gemeinschaftsebene keineswegs ausgleicht. "Amsterdam" läßt insofern die zwischen Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik bestehende Asymmetrie oder – politikwissenschaftlich formuliert – das Nebeneinander von negativer Integration im wirtschaftlichen bei gleichzeitigem Verzicht auf positive Integration im sozialpolitischen Bereich bestehen. Hervorzuheben ist andererseits die – partielle – Ersetzung des Verfahrens der Zusammenarbeit durch diejenige der Mitentscheidung seitens des Europäischen Parlaments (Art. 251 EGV) und die damit verbundene Aufwertung der Rolle des Parlaments. Den Sozialpartnern ist im Rahmen des sozialen Dialogs die Möglichkeit eingeräumt worden, nach einem in Art. 139 EGV im einzelnen niedergelegten Verfahren in den von Art. 137 EGV erfaßten Bereichen eigenständige Vereinbarungen zu treffen. In diesem Verfahren treten die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene an die Stelle der Gemeinschaftsorgane.

Mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999 hat die soziale Dimension der Gemeinschaft insgesamt eine Aufwertung erfahren, da die Gemeinschaftsorgane sehr viel mehr Handlungsmöglichkeiten haben als in der Vergangenheit.

c) Perspektiven Europäischer Sozialpolitik

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 hat das vorstehend angesprochene "Europäische System" als rechtliche und politische Form der Europäischen Integration mithin eine neue Qualität gewonnen. Die Schaffung der Währungsunion und die Einführung des Euro haben diese neue Stufe der Europäischen Integration auch einer breiten Öffentlichkeit nachdrücklich vor Augen geführt. Auch wenn der Euro keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sozialpolitik hat, so rechtfertigen seine mittelbaren Auswirkungen in der Tat seine Qualifizierung als Herausforderung für den Sozialstaat und die ihn tragenden Institutionen. So hat die restriktive Haushaltspolitik, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den letzten Jahren praktiziert worden ist, um die "Maastricht-Kriterien" zu erfüllen und sich damit für die Mitgliedschaft im "Klub der Euroländer" zu qualifizieren, einschneidende Sparmaßnahmen auch in den Sozialhaushalten zur Folge gehabt. Es ist davon auszugehen, daß sich der Wettbewerb zwischen den "Euroländern" in bezug auf Güter und Dienstleistungen verstärken wird und dadurch als Standortfaktoren die jeweiligen Sozialkosten und das Ausmaß der Besteuerung an Gewicht zunehmen werden mit der Folge, daß ein verstärkter Druck auf die Angleichung der Sozialleistungsquoten und der sozialen Sicherungssysteme entsteht und damit bereits in der Vergangenheit festzustellende Entwicklungen hin zu einer "sozialen Konvergenz" zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Sozialschutzes eine Verstärkung erfahren. Darüber hinaus kommt es zu einer besseren Vergleichbarkeit bei Löhnen und Preisen.

Die Europäische Integration geht nicht nur mit einer aus der Übertragung entsprechender rechtlicher Kompetenzen auf die Institutionen der Europäischen Gemeinschaft als supranationalen Kern des "Europäischen Systems" resultierenden rechtlichen Souveränitätseinbuße der Mitgliedstaaten einher, sondern sie hat zugleich einen Verlust an faktischer Handlungsautonomie dieser Staaten auch im Bereich der Sozialpolitik zur Folge. So erleichtert es beispielsweise die Transnationalisierung der Kapitalmärkte Unternehmen, ihr Kapital der Kontrolle eines bestimmten Staates – zumal ihres Sitzstaates – in früher nicht bekanntem Umfang zu entziehen und andernorts eröffnete steuerliche Standortvorteile zu nutzen. Auch anhand anderer Entwicklungen ist festzustellen, daß die Sozialpolitik heute in Deutschland wie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr als eine nationale Domäne angesehen werden kann, sondern notwendigerweise transnational ist. Zum einen führen die Globalisierung der wirtschaftlichen Märkte und die Mobilität der Menschen zu einer zunehmenden Transnationalisierung auch der sozialpolitischen Fragestellungen: Bevölkerungswanderungen, ökologische Risiken und Belastungen, Krankheiten und Seuchen machen vor nationalen Grenzen nicht Halt und lassen sich in vielen Fällen nur transnational bewältigen. Zum anderen löst sich die vom Prinzip der Souveränität vorausgesetzte Trennung von "innen" und "außen" in zunehmendem Maße auch im sozialpolitischen Bereich auf; dem entspricht die Zunahme in Ansehung ihres Ursprungs internationaler und – in der Europäischen Gemeinschaft – supranationaler Rechtsnormen. Sowohl dieses gemeinsame Band des inter- und supranationalen Rechts als insbesondere auch die Ähnlichkeit der demographischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und kulturellen Herausforderungen und Probleme in den modernen Industriestaaten gebieten die Berücksichtigung internationaler und innerhalb der Europäischen Union insbesondere Europäischer (= EU/EG-spezifischer) Vorgaben.

Zugleich bindet die Wirtschafts- und Währungsunion als Kernelement dieses Europäischen Staatenverbundes die Mitgliedstaaten auch politisch noch enger aneinander, stellt doch die Aufgabe der nationalen Souveränität in Währungsfragen letztlich auch einen großer Schritt in Richtung auf eine Politische Union dar (vgl. in diesem Sinne etwa Guth, W., Europäische Integration und soziale Marktwirtschaft, in: Ludwig-Ehrardt-Stifitung: Ludwig Erhardt 1897 – 1997. Soziale Marktwirtschaft als historische Weichenstellung, Bonn 1996, S. 441 ff., 454).

In dem Umfang, in dem die supranationale EG-Ebene auch in der Sozialpolitik an Bedeutung zunimmt, wie sich gleichsam negativ an den vorstehend angesprochenen Einschränkungen des Handlungsvermögens der nationalen sozialpolitischen Akteure ablesen läßt, wächst aber auch das Bedürfnis nach einer Stärkung der sozialen Dimension auf Gemeinschaftsebene ganz allgemein und wird der Ruf nach positiver Integration in Gestalt der Ergänzung der künftigen Wirtschaftsunion durch eine Sozialunion lauter (vgl. in diesem Sinne etwa Tegtmeier, W., Auf dem Weg zu einer Europäischen Sozialunion, in: Zimmermann, A. (Hg.), Ordnungspolitische Aspekte der europäischen Integration, Baden-Baden 1996, S: 129 ff.): Zwar liegt der "Kern der sozialrechtlichen Kompetenzen weiterhin bei den Mitgliedstaaten", doch ist die "säkulare Tendenz, sozialpolitische Kompetenzen nach Europa zu verlagern, ... unverkennbar" (so Tegtmeier, W., Soziale Sicherheit in Deutschland und Europa: Veränderte Rahmenbedingungen, Reformdiskussion, Finanzierung, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 8 (1997), S. 563 ff., 583).

Die Politik der sozialen Sicherheit wie die Sozialpolitik überhaupt hat sich in Europa in der Vergangenheit als nationalstaatliche Politik entwickelt, und es spricht viel dafür, daß die Expansion der Sozialpolitik und insonderheit die Entstehung und Entwicklung von Systemen sozialer Sicherheit als Kern von Wohlfahrtsstaatlichkeit in Verbindung mit der Demokratisierung ein wesentliches Element der Stabilisierung des Nationalstaats im 20. Jahrhundert gewesen ist. Heute ist der Wohlfahrts- bzw. – nach deutscher Begrifflichkeit – Sozialstaat in Europa zwar auch noch national, gibt es keinen Europäischen Sozialstaat (wenn auch die Ausprägung einer Europäischen Wohlfahrts- bzw. Sozialstaatlichkeit zu registrieren ist (vgl. Schulte, B., Wohlfahrtsregime im Prozeß der europäischen Integration, in: Lessenich, S./Ostner, I. (Hg.), Welten des Wohlfahrtskapitalismus. Der Sozialstaat in vergleichender Perspektive, Frankfurt/Main u.a., 1998, S. 255 ff.), doch kann die Aufgabe, das soziale Staatsziel – verankert in der Bundesrepublik Deutschland im verfassungsrechtlichen Sozialstaatsgebot der Art. 20 und 28 GG – zu verwirklichen und die Marktwirtschaft sozial zu fassen, wegen des Ausmaßes, in dem die Sozialpolitik aufgrund von Globalisierung und Europäisierung der nationalen Gestaltungsmacht entzogen ist, nur unter Rückgriff auch auf internationales und vor allem supranationales Recht erfüllt werden kann. Zugleich gilt es, die "Verfassung" der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaft, d.h. den EG-Vertrag als "Verfassungsvertrag" des "Europäischen Staatenverbundes" (in der Diktion des Bundesverfassungsgerichts) dergestalt fortzuentwickeln, daß dem nationalstaatlichen und in Deutschland verfassungsrechtlich vorgegebenen sozialen Staatsziel eine Entsprechung auf Europäischer Ebene an die Seite gestellt wird, um den rechtlichen Rahmen zu schaffen für die heute gebotene Mehrebenenpolitik in der Sozialpolitik im Sinne einer Politik auf den Ebenen Mitgliedstaat, Region (in Deutschland Bundesland), örtliche Gebietskörperschaft, gesellschaftliche Organisationen – hierzulande differenziert in Bund, Länder, Kommunen, freie Träger, Verbände etc. – und Europäischer Gemeinschaft, da nur auf diese Weise verloren gegangene nationalstaatliche Steuerungskapazität wiedergewonnen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist auch die "Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden" politisch wie rechtlich einzuordnen, die von der Regierungskonferenz zum Vertrag über die Europäische Union von "Maastricht" abgegeben worden ist: "Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern sozialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist." (Die Sozialvorschrift des Art. 117 EGV a. F. – neu: Art. 136 EGV – hatte die Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zum Gegenstand: "Die Mitgliedstaaten sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen.

Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird.")

Auf den beiden Foren zur Sozialpolitik, die von der Europäischen Kommission in den Jahren 1996 und 1998 in Brüssel durchgeführt worden sind, ist begonnen worden, den auch in der vorstehend erwähnten Erklärung zum Ausdruck kommenden Willen, den Dialog mit der Zivilgesellschaft ("Zivilen Dialog") – und hierbei namentlich mit den Nichtregierungsorganisationen (NGOs) des Sozialbereichs – zu suchen, in die Tat umzusetzen.

5. Europäische Grundfreiheiten und nationales Gesundheits- und Sozialwesen

Am 28. April 1998 sind in Luxemburg zwei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergangen, denen Verfahren zugrunde lagen, die in Luxemburg ihren Ausgang genommen hatten, die aber gleichwohl auch hierzulande für Aufmerksamkeit ja Aufregung gesorgt haben (EuGH, Urt. v. 28.4.1998, RS C-120/95 (Decker ./. Caisse de maladie des employés privés), in: EuGHE 1998, I-1831, und in: RS C-158/96 (Kohll ./. Union des caisses de maladie), in: EuGHE 1998, I-1931.). Einer Pressemitteilung des Gerichtshofs zu diesen Urteilen war mit der Überschrift versehen: "Gemeinschaftsangehörige können in einem anderen Mitgliedstaat medizinische Erzeugnisse erwerben sowie sich zahnärztlich behandeln lassen und hierfür Kostenerstattung nach den Sätzen des Versicherungsstaats beanspruchen."

Die Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof betrafen die Erstattung der Kosten für Brillen und für Zahnregulierungen in ambulanter Behandlung. Der luxemburgische Conseil arbitral des assurances sociales und die luxemburgische Cour de cassation waren mit zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen luxemburgischen Staatsangehörigen und ihrer Krankenkasse befaßt gewesen und hatten dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob nationale Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nach denen die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird.

Die Quintessenz der beiden Entscheidungen läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Der Europäische Gerichtshof hat den Sozialversicherten das Recht zugesprochen, sich auch im Ausland auf Kosten ihrer Krankenkasse oder ihres Rentenversicherers behandeln zu lassen. Die Behandlung darf allerdings nicht teurer werden als eine vergleichbare Behandlung im Inland. Die Luxemburger Richter erklärten damit eine bislang von allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Österreichs – geübte Praxis für gemeinschaftsrechtswidrig, wonach gesetzlich krankenversicherten Menschen prinzipiell nur die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen eines Arztes oder Krankenhauses im "Inland" gestattet war und auch ärztlich verordnete Arzneien bzw. Medikalprodukte nur bei einer einheimischen Apotheke besorgt werden durften. In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, diese Praxis und die sie tragenden nationalen Rechtsvorschriften seien mit dem EG-Vertrag unvereinbar. Vor allem das Erfordernis, daß Versicherte sich generell vor einer Auslandsbehandlung eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einholen müßten, beschränke den freien Dienstleistungsverkehr und damit eine wesentliche Grundfreiheit des Europäischen Binnenmarktes." (vgl. auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Pressemitteilung, Nr. 26/98 v. 28. April 1998)

Auch bereits vor Erlaß dieser Urteile galt freilich kein uneingeschränktes Verbot einer Auslandsbehandlung. So hatten Kassenmitglieder auf Urlaub innerhalb der EU schon seit Jahrzehnten Anspruch auf Krankenbehandlung nach Maßgabe der im Aufenthaltsland geltenden Sozialversicherungsregeln. Ähnliches galt und gilt nach wie vor für Rentner und Grenzgänger, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten. Bislang war es jedoch prinzipiell nicht möglich, allein deshalb ins Ausland zu fahren, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen oder ärztlich verordnete Medikamente einzukaufen. Mit dem Richterspruch aus Luxemburg erhalten also die bislang fast völlig abgeschotteten nationalen Gesundheitssysteme, ganz im Sinne der Gemeinschaftsverträge und des Europäischen Binnenmarktes einen kräftigen Wettbewerbsschub sowie vor allem mehr Preis- und Angebotstransparenz (so die Berichterstattung in EUREPORT Sozial, Heft 4-5/1998, S. 3).

In diesen Kontext gehört ferner die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96 (Molenaar) (EuGH, Urt. v. 5.3.1998, RS C-160/96 (Molenaar), in: EuGHE 1998, I – noch unveröff. (abgedr. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW 1998, 1707 ff.). – Zu einem Überblick über diese Judikatur und ihre möglichen Konsequenzen vgl. Schulte, B., Zur Kur nach Abano Terme, zum Zahnarzt nach Antwerpen?" – Europäische Marktfreiheiten und nationales Krankenversicherungsrecht, Zugleich eine Anmerkung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Kostenerstattung im Rahmen der Krankenversicherung bei Inanspruchnahme von Leistungen im EU-Ausland (Rechtssachen C-120/95 (Decker) u. C-158/96 (Kohll), in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1999, S. 322 ff.; ders., Europäische Gesundheitspolitik nach dem Vertrag von Amsterdam, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1999, S. 553 ff.; ders., Gesundheitsversorgung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, in: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (EuroAS) 7 (1999), S. 70 ff.; ferner Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn (Hg.), 11. Bonner Europa-Symposion. Grenzüberschreitende Behandlungsleistungen im Binnenmarkt, Bonn (Eigenverlag) 1999, mit Beiträgen von Eberhard Eichenhofer, Rüdiger Neumann-Duesberg und Andreas Wagener; jüngst Eichenhofer, E., Das Europäische koordinierende Krankenversicherungsrecht nach den EuGH-Urteilen Kohll und Decker, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) 1999, S. 101 ff.), in welcher der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung als Leistungen bei Krankheit i.S. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer einzustufen sind und das nach diesem Gesetz gewährte Pflegegeld als Geldleistung zu qualifizieren ist mit der Konsequenz, daß es auch zu "exportieren", d.h. an Berechtigte in anderen Mitgliedstaaten auszuzahlen ist, obgleich das – dem EG-Recht allerdings nachrangige – deutsche Recht in § 34 SGB XI lediglich bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Weitergewähr des Pflegegeldes zuläßt und ansonsten bei Aufenthalt des Versicherten im Ausland ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen anordnet. In bezug auf die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung an Personen, die im EG-Ausland wohnen, ist demnach danach zu unterscheiden, ob sie Sach- oder Geldleistungen beanspruchen. Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers der deutschen sozialen Pflegeversicherung vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht (vorausgesetzt, daß derartige Leistungen dort überhaupt erbracht werden – wie z.B. in den Niederlanden, nicht aber in Frankreich), während Geldleistungen vom zuständigen deutschen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ggf. unmittelbar ins Ausland – z.B. auch nach Frankreich oder in die Niederlande – gezahlt werden müssen.

Gemeinsam ist allen drei vorstehend genannten Entscheidungen, daß sie die Entgrenzung – "Entterritorialisierung" – illustrieren, der das Gesundheits- und Sozialwesen unter dem Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrecht ausgesetzt ist. Darüber hinaus machen die Urteile deutlich, in welchem Maße die mitgliedstaatliche und damit eben auch die der Mitgliedstaaten und auch Deutschlands deutsche Gesundheits- und Sozialpolitik mittlerweile transnational geworden ist.

Die unmittelbaren Auswirkungen der "Decker/Kohll"-Entscheidungen auf die Gesundheits- und Sozialsysteme der Mitgliedstaaten sind insoweit allerdings begrenzt, als es sich zunächst einmal um Entscheidungen handelt, die nur für Luxemburg gelten. Allerdings hat der Gerichtshof einmal mehr auf die grundsätzliche Geltung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes auch im Bereich der sozialen Sicherheit hingewiesen und dabei nicht zuletzt durch die Verkündung seiner Urteile in den Rechtssachen Decker und Kohll am selben Tage sowie durch die weitgehend gleichlautende Begründung zugleich unterstrichen, daß die unterschiedlichen wirtschaftlichen Grundfreiheiten – Waren- und Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit – eine Ausprägung einer allgemeinen, gemeinschaftsweit geltenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sind, deren bereichsspezifische Ausdifferenzierung für Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen im ursprünglichen EWG- und auch im heutigen EG-Vertrag letztlich aus regelungstechnischen und politischen Gründen vorgenommen worden ist.

Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zeigt, daß in der Europäischen Gemeinschaft die Öffnung der nationalen Märkte für Güter-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr eine intensivierte Europäisierung als gleichsam regionalisierte Globalisierung der Wirtschaft herbeigeführt hat über die Zollunion – 1968 – und den Europäischen Binnenmarkt – 1993 – bis hin zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion – 1999 –. Erhofft wird von dieser Liberalisierung, daß der Abbau nationaler Schranken für diese Freiheiten, die nicht zuletzt dem Schutz nicht wettbewerbsfähiger nationaler Marktteilnehmer gedient haben, zu niedrigeren Kosten für die Unternehmen und dann auch zu günstigeren Preisen für die Verbraucher führen wird. Die Privatisierung weiter Bereiche bisher staatlich bzw. öffentlich betriebener Aktivitäten ist in der Erwartung erfolgt, daß die privaten Marktteilnehmer eine bessere Allokation der vorhandenen Ressourcen im Interesse sowohl der Produzenten als auch der Verbraucher ermöglichen werden und private Finanzierung und private Investitionen überdies der beste Weg sind, Fähigkeiten und Initiative der einzelnen und der Unternehmen zu mobilisieren. Der Markt wird als Forum zur Artikulation gesellschaftlicher Bedürfnisse und als optimales Medium zur Setzung von Prioritäten und damit zugleich als Instrument der Bedarfssteuerung angesehen. Die Deregulierung schließlich hat Liberalisierung und Privatisierung dadurch ermöglicht, daß die Rolle des Staates in der Wirtschaft eingeschränkt, staatliche bzw. öffentliche Monopole abgebaut und staatliche Eingriffe ganz allgemein eingegrenzt und begrenzt worden sind. Der Hinweis auf die Wahrung bzw. Wiederherstellung globaler Wettbewerbsfähigkeit dient als zentrales Argument für die Entwicklung und Umsetzung der vorstehend genannten Strategien. Die Verwirklichung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und die Einführung des Euro als gemeinsamer Währung sind vor diesem Hintergrund wichtige Schritte hin zur Herstellung eines echten Europäischen Binnenmarktes, damit zugleich zur Angleichung der ökonomischen Ausgangsbedingungen, und damit auch zu "noch mehr Markt". Diese Entwicklungen, welche die ökonomischen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen der Sozialpolitik in den Mitgliedstaaten in vielfältiger Weise prägen, führen in ihrer Summe zu einer noch weitergehenden Einschränkung der nationalstaatlichen Steuerungskapazität auch im Bereich der Sozialpolitik (vgl. zu dieser Entwicklung im einzelnen beispielsweise Schulte, B., Europäische Sozialpolitik und die Zukunft des Sozialstaats in Europa – Herausforderungen und Chancen, Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung, 1998, m.w.N. für den Bereich Gesundheitspolitik) und besonders augenfällig in der Gesundheitspolitik (Sendler, H., Bestandsaufnahme und Perspektiven der EU-Politik im Bereich des Gesundheitswesens aus der Sicht eines Landes, in: Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und –gestaltung e.V. (GVG) 1998 (Hg.), Auswirkungen der Politik der Europäischen Union auf das Gesundheitswesen und die Gesundheitspolitik in der Bundesrepublik Deutschland – Bestandsaufnahme und Perspektiven –, Köln: GVG, 1998, S. 51 ff.). Während die Wirtschaftspolitik weitgehend "in Europa" integriert ist, liegt die Verantwortung für die Sozialpolitik allerdings nach wie vor bei den Mitgliedstaaten, die damit ihren Bürgern gegenüber auf der nationalen Ebene "in der Pflicht" bleiben, obwohl ihr entsprechender Handlungsspielraum in zunehmenden Maße weltweiten und nicht zuletzt eben auch "Europäischen" Einschränkungen unterliegt.

Sehr viel stärker als die eigentlichen Vorschriften über die Sozialpolitik – Art. 136 – 145 (ex 117-128) EGV – und auch die bereits erwähnten, gleichfalls sozialrechtlich relevanten Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeits- und Sozialrecht sowie den Arbeitsschutz sind dabei für die künftige sozialpolitische Entwicklung in Europa die ökonomische Zielsetzungen verfolgenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Grundfreiheiten und gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln (Art. 81 ff. EGV) von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß das Sozialrecht im allgemeinen und auch das Kranken- und Pflegeversicherungsrecht sowie das Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen im besonderen nicht nur eine soziale, sondern auch eine wirtschaftliche Dimension haben, wie die Zahl der beteiligten Leistungserbringer und der Anteil, den ihre Tätigkeit an der nationalen Wertschöpfung hat, eindrucksvoll belegen. Diese soziale Aufgabe der sozialen Sicherheit einerseits und ihre wirtschaftliche Dimension andererseits sind in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dies ist die abstrakte Fragestellung, um die es auch beim Zusammenspiel zwischen gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und nationalem Sozialversicherungsrecht und Leistungserbringungs- und -erbringerrecht letztlich geht (vgl. zu dieser Problematik von Maydell, B., Erbringung von Sozialleistungen (insbesondere im Gesundheitswesen) und Marktfreiheit, in: von Maydell, B./Schnapp, F. (Hg.), Die Auswirkungen des EG-Rechts auf das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik – unter besonderer Berücksichtigung der neuen Bundesländer –, Berlin 1992, S. 25 ff.; Giesen, R., Sozialversicherungsmonopol und EG-Vertrag, Baden-Baden 1990; Fuchs, M., Die Vereinbarkeit von Sozialversicherungsmonopolen mit dem EG-Recht, in: Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht (ZIAS) 10 (1996), S. 338 ff.; aus jüngster Zeit vor allem Schulz-Weidner, W., Die Konsequenzen der Europäischen Grundfreiheiten für die deutsche Sozialversicherung, in: Schulte/Barwig (Hg.), aaO (Fn. ), mit umfangreichen Nachweisen).

Zwar ergibt sich dem Europäischen Primärrecht – so etwa das Gesundheitswesen aus der "Public Health" betreffenden Vorschrift des Art. 152 (ex 129) EGV –, daß die rechtliche Gestaltung und Organisation des Gesundheitswesens – und Entsprechendes gilt für das Sozialwesen – nach wie vor Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, doch muß auch hier das einschlägige nationale Recht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, namentlich den Grundfreiheiten und hier vor allem der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit der Selbständigen sowie der Dienstleistungsfreiheit und den damit verbundenen Diskriminierungsverboten Rechnung tragen.

Es wird auch eine grundsätzliche Diskussion darüber geführt, ob die nationalen Sozialversicherungssysteme als "Monopole" mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (vgl. für Deutschland insbes. Giesen, R., Sozialversicherungsmonopole und EG-Vertrag. Eine Untersuchung am Beispiel der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, Baden-Baden 1995; ders., Vorbereiteter Diskussionsbeitrag, in: Schulte, B. /Barwig, K. (Hg.), Freizügigkeit und soziale Sicherheit, Baden-Baden 1999; krit. dazu Fuchs, M., Die Vereinbarkeit von Sozialversicherungsmonopolen mit dem EG-Recht, in: Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht (ZIAS) 10 (1996), S. 338 ff.). Zur Beantwortung dieser Frage empfiehlt sich ein Rekurs auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach läßt das EG-Recht grundsätzlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit nach eigenen Vorstellungen auszugestalten (Vgl. etwa EuGH, RS 238/82 (Duphar), EuGHE 1984, 523). Begründen läßt sich dies sowohl mit der spezifischen sozialen Zielsetzung als auch mit der spezifischen – vor allem auch solidarischen – Ausgestaltung der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung finden diese Gesichtspunkte darin ihren Ausdruck, daß eine Umverteilung stattfindet zwischen den besserverdienenden und den geringerverdienenden Versicherten, um auch den letztgenannten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage einen bedarfsgerechten Krankenversicherungsschutz zukommen zu lassen. Auch die Familienversicherung, welche die Einbeziehung des Ehegatten und sonstiger Familienangehöriger, die über keine eigenen Einkünfte verfügen, in den Krankenversicherungsschutz aufgrund der Versicherteneigenschaft und Beitragsleistung des Verdieners ohne zusätzliche Beiträge bzw. ohne eine Beitragserhöhung ermöglicht, ist Ausweis des die gesetzliche Krankenversicherung prägenden Solidargedankens. Es kommt hinzu, daß die Sozialversicherungen nicht auf Gewinn ausgerichtet und deshalb keine "Unternehmen" im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind (vgl. zum Begriff des Unternehmens, der "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" erfaßt, EuGH, RS C 41/90 (Höfner u.a.), EuGHE 1991, 1979 (in bezug auf die Bundesanstalt für Arbeit); RS C 159/91 u. C 160/91 (Poucet u.a.), EuGHE 1993, I-637; vgl. hierzu jüngst auch Becker, U., Gesetzliche Krankenversicherung zwischen Markt und Regulierung, in: Juristen-Zeitung (JZ) 1997, S. 534 ff.).Schließlich spielt auch der Umstand eine maßgebliche Rolle, daß die Leistungen der Krankenversicherung von Gesetzes wegen erbracht werden und grundsätzlich von der Höhe der Beiträge des Versicherten und Leistungsnehmers abhängen. Die Finanzierung der Sozialversicherung nach dem Umlageverfahren unterstreicht den besonderen Status der Sozialversicherung als öffentlicher Einrichtung des Sozialschutzes. Diese Sicht ist insofern konsequent, als sie sowohl den Spezifika der Sozialversicherung als auch dem Umstand Rechnung trägt, daß die so definierte Sozialversicherung von Anbeginn an außerhalb des auf die Gewährleistung wirtschaftlicher Freiheit und damit auf den wirtschaftlichen Bereich zugeschnittenen Anwendungsbereichs der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten gelegen hat. Diese Deutung findet eine Stütze in der Ausgestaltung des EG-Vertrages, welcher die soziale Sicherheit und damit zugleich die Sozialversicherung als ihren Kernbereich lediglich in den Bestimmungen des Art. 42 (ex 51) EGV und des Art. 137 (ex 118) EGV und damit im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der von der Gemeinschaft zu fördernden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen anspricht. Die Beschränkung der Gemeinschaftskompetenz in Art. 42 (ex 51) EGV auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Zwecke der Freizügigkeit und die darin konkludent zum Ausdruck kommende Absage an eine – ursprünglich bei der Aushandlung des Vertrags von Rom insbesondere von Frankreich zur Diskussion gestellte – soiale Harmonisierung bringt zum Ausdruck, daß der Bereich der sozialen Sicherheit eine vom Gemeinschaftsrecht im Grundsatz freigelassene Domäne der Mitgliedstaaten sein sollte. Dementsprechend haben auch die Richtlinien über die Schadens- und Lebensversicherung (vgl. Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juni 1973 (ABl. EG NR. L 228/3); 88/357/EWG vom 22. Juli 1988 (ABl. EG Nr. L 172/1) und 92/49/EWG vom 18. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 228/1). – Umfassend zur Liberalisierung der Versicherungsmärkte vgl. Rabe, T., Liberalisierung und Deregulierung im Europäischen Binnenmarkt für Versicherungen, Berlin 1997) die Sozialversicherung bei der Durchsetzung des Anliegens, Monopole auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu beseitigen und den Versicherungsmarkt zu liberalisieren, ausdrücklich ausgenommen (vgl. EuGH, RS C 238/94 (Garcia u.a.), EuGHE 1996, I-1673).

Aus dem Gesagten folgt, daß lediglich dann, wenn die Sozialversicherung ihres sozialen Charakters entkleidet wird – oder sie sich selbst dieses sozialen Charakters entledigt – und sich dadurch privaten Versicherungsunternehmen annähert, sie sich in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts – und hier vor allen Dingen auch des EG-Wettbewerbsrechts der Art. 85 ff. EGV – begibt.

In der Rechtssache Poucet (Urt. v. 17.2.1993, EuGHE 1993, I-637 ff. (mit Anm. Eichenhofer, NJW 1993, 2998); illustrativ ferner EuGH, Urt. v. 16.11.1995, RS C-244/94 (Fédération Française des Sociétés d’Assurance), EuGHE 1995, I-4022 – Unternehmenseigenschaft bejaht im Falle eines freiwilligen Versicherungssystems, das mit privaten Krankenversicherungsunternehmen konkurrierte) hat der Europäische Gerichtshof die Unternehmenseigenschaft eines französischen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Begründung verneint, daß die Tätigkeit der Sozialversicherung – jedenfalls im konkreten Fall – auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe und ohne Gewinnzweck ausgeübt werde. Die Sozialversicherungsträger erfüllten eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter, was in der Krankenversicherung darin zum Ausdruck komme, daß das System durch Beiträge nach Maßgabe des Arbeitseinkommens der Versicherten finanziert werde, während die Leistungen für alle Versicherten grundsätzlich gleich seien. Diese Ausgestaltung der Krankenversicherung habe eine Einkommensumverteilung zwischen den mehr und weniger verdienenden Versicherten zur Folge, die erst auch eine angemessene soziale Absicherung gegen das Risiko der Krankheit für diejenigen Versicherten ermögliche, die aufgrund unzureichender Eigenmittel ansonsten nicht in der Lage wären, einen derartigen Versicherungsschutz zu finanzieren (zu dieser Problematik und insbesondere auch zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Poucet jüngst Rolfs, Ch., Europarechtliche Grenzen für die Monopole der Sozialversicherungsträger?, in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 1998, S. 202 ff.).

Das in Art. 43 (ex-Art. 52) EGV i.V.m. Art. 48 (ex-Art. 58) EGV vorgesehene Niederlassungsrecht steht sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu und umfaßt die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeglicher Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen sowie die Errichtung von Agenturen, Zweitniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaates.

Nach einer anderen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt es nicht gegen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn ein Mitgliedstaat es allein privaten Wirtschaftsteilnehmern, die keinen Erwerbszweck verfolgen, erlaubt, sich an der Durchführung seines Sozialhilfesystems dadurch zu beteiligen, daß sie Verträge abschließen, die einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für gesundheitsbezogene Leistungen der Sozialhilfe durch den zuständigen Träger vorsehen (EuGH, Urt. V. 4.6.1997, RS C-70/95 (Sodemare AG u.a.), in EuGHE 1997, I – noch nicht veröff.). Damit hat der Europäische Gerichtshof eine weitere für die Freie Wohlfahrtspflege besonders bedeutsame Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß die solidarische Ausgestaltung der Sozialleistungssysteme aufgrund der damit verfolgten besonderen Zielsetzungen seiner Auffassung nach in gewissem Umfang die wirtschaftlichen Grundfreiheiten einzuschränken, ja zu verdrängen vermag.

Im Ausgangsverfahren hatten die Sodemare S.A., eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, und ihre beiden italienischen Tochterunternehmen, von denen eine Seniorenheime betreibt, dagegen geklagt, daß ihnen ein Eignungsnachweis nach dem einschlägigen Recht der Region Lombardei zum Betrieb von Seniorenheimen mit der Begründung versagt worden war, derartige Nachweise würden lediglich Betreibern von Alteneinrichtungen erteilt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien. Der in Frage stehende Eignungsnachweis war Voraussetzung für den Abschluß einer Vereinbarung mit den örtlichen Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, die ihrerseits dann zur Erstattung von Kosten für Leistungen im Bereich der regionalen Gesundheitsfürsorge berechtigt hätte.

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, daß "beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts" ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm verbliebenen Zuständigkeit für die Ausgestaltung seines Systems der sozialen Sicherheit davon ausgehen darf, daß ein solidarisch ausgestaltetes System der Sozialhilfe der fraglichen Art seine Ziele nur erreichen kann, wenn zu ihm als Erbringer von Dienstleistungen lediglich private Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Der Umstand, daß gewinnorientierte Gesellschaften sich nicht automatisch an der Durchführung eines gesetzlichen Systems der Sozialhilfe eines Mitgliedstaates durch den Abschluß eines Vertrages beteiligen können, der einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gesundheitsbezogener Leistungen der Sozialhilfe durch die Behörden vorsieht, könne die Gesellschaft mit Erwerbszweck aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber entsprechenden Gesellschaften des Niederlassungsmitgliedstaates weder sachlich noch rechtlich benachteiligen; infolgedessen verstoße es nicht gegen die Vorschriften der Art. 43 und 48 EGV, wenn ein Mitgliedstaat es allein privaten Wirtschaftsteilnehmern ohne Erwerbszweck erlaube, sich an einem derartigen Sozialleistungssystem zu beteiligen.

Die Entscheidung läßt somit in bestimmtem Umfang eine Differenzierung zu zwischen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Träger der Freien Wohlfahrtspflege einerseits und konventionellen gewinnorientierten Betreibern andererseits. Allerdings sollte man diese Entscheidung nicht vorschnell als Freibrief dafür in Anspruch nehmen, daß die Privilegierung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege im Gesundheits- und Sozialwesen damit auf Dauer "gemeinschaftsfest" ist. Immerhin hat sich nämlich der Generalanwalt, der in derartigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zur Vorbereitung von dessen Entscheidung gutachtliche Stellungnahmen – sog. Schlußanträge – abgibt, sich mit beachtlichen Gründen gegen die vom Gerichtshof vorgenommene Differenzierung ausgesprochen und einen Verstoß gegen die genannten Grundfreiheiten bejaht. Die Diskussion wird deshalb weitergehen.

Der Europäische Gerichtshof wird schon bald Gelegenheit haben wird, seine grundsätzliche Rechtsprechung zur Geltung der Grundfreiheiten auch auf dem Gesundheitsmarkt und im Gesundheitswesen bereichsspezifisch und für Einzelfragen weiter zu konkretisieren; einschlägige Verfahren aus den Niederlanden sind anhängig. Im übrigen gilt es, ähnlich wie im Falle des "Exports" des Pflegegeldes, abzuwarten, was die Zukunft bringt. Zunächst gilt allerdings der Grundsatz "in dubio pro libertate" auch für die wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Qualität der gesundheitlichen Versorgung, die Versorgungsinfrastruktur und die gleichmäßige, auch flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sowie auf das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Sicherungssysteme mögen dann im Einzelfall Einschränkungen rechtfertigen (wobei dies in einer Reihe kleinerer Mitgliedstaaten eher der Fall sein dürfte als in der großen Bundesrepublik Deutschland).

6. Ausblick: Freie Wohlfahrtspflege und Probleme und Initiativen Europäischer Sozialpolitik – Herausforderungen und Chancen

Europa wächst zusammen. Für die Gesundheitspolitik ist jüngst zurecht darauf hingewiesen worden, daß sich dieser Prozeß in einer Schwebelage befindet, in der Einschätzungen und Entscheidungen zu den Perspektiven gefragt seien, müsse bei der Integration doch nicht nur der wirtschaftliche, sondern auch der soziale Fortschritt in Verbindung mit dem Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus gefördert werden (so Sendler, H., Europäisches Gesundheitswesen offensiv gestalten, in: Die Krankenversicherung (KrV) 1998, S. 285 ff.). Dabei darf die Steuerung dieses Prozesses nicht, wie es in der Vergangenheit in hohem Maße der Fall war, den Marktkräften überlassen bleiben. Ein unkoordiniert konkurrierendes Nebeneinander nationaler und Europäischer Sozialpolitik darf es nicht geben, vielmehr sind Ziele und Inhalte dessen, was in Deutschland als "Gesellschaftsvertrag der sozialen Marktwirtschaft" bezeichnet worden ist (Sendler), auf Europäischer Ebene zeitgerecht zu erneuern. Dabei gilt es beispielsweise auch, das gerade hierzulande viel bemühte Subsidiaritätsprinzip nicht als Bollwerk gegen Entwicklungen "aus Brüssel" mißzuverstehen, sondern es gleichfalls den Europäischen Rahmenbedingungen sachgerecht anzupassen. Ein Weg, auf dem dies gegenwärtig geschieht, ist derjenige des Sozialen Dialogs der Sozialpartner, dem im übrigen ein Ziviler Dialog an die Seite gestellt werden muß, bei dem alle diejenigen sozialpolitischen Akteure gehört werden, die auf nationaler Ebene neben den Sozialpartnern, d.h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen die Sozialpolitik mitgestalten. Das bereits erwähnte Forum Europäische Sozialpolitik, das mittlerweile zweimal in Brüssel stattgefunden hat, um die Europäischen Institutionen und die Nicht-Regierungsorganisationen des sozialen Sektors zusammenzuführen, weist in diese Richtung.

Die Europäische Kommission hat im Juni 1997 eine Mitteilung über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa (Kommission der EG, Mitteilung der Kommission über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa (KOM (97) 241 endg. v. 6. Juli 1997) vorgelegt, in dem auf die wachsende Bedeutung des Sektors der Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, – insbesondere gemeinnützige – Vereine und Stiftungen auf nahezu allen Gebieten sozialer Tätigkeit hingewiesen wird. Nach Auffassung der Kommission leisten diese Organisationen einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zu aktiver Staatsbürgerschaft und zur Demokratie, stellen sie ein weites Spektrum von Diensten zur Verfügung, spielen sie eine wichtige Rolle im Bereich des Sports, vertreten sie die Interessen der Bürger gegenüber verschiedenen öffentlichen Behörden, haben sie eine wichtige Funktion bei der Förderung und Wahrung der Menschenrechte und kommt ihnen schließlich auch in der Entwicklungspolitik Bedeutung zu. Das Engagement dieser Organisationen zur Entwicklung Europas soll gefördert und weiter entwickelt werden. Die Mitteilung soll deshalb die wachsende Bedeutung dieses Sektors innerhalb der Europäischen Union veranschaulichen, die Probleme und Herausforderungen aufzeigen, mit denen diese Organisationen konfrontiert sind, sowie einen Dialog auf der Grundlage einer Reihe von Ideen herstellen, um so die Entwicklung dieses Sektors sowohl auf Europäischer wie auf nationaler Ebene zu begünstigen, ihn besser in die Lage zu versetzen, einen künftigen Bedarf zu decken, und seinen Beitrag zur Europäischen Integration zu maximieren.

In dem Dokument werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffen werden, ohne jedoch bestimmte Lösungen oder Maßnahmen vorzuschreiben, da es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, sich der hier aufgeworfenen Fragen so anzunehmen, wie sie es für geeignet halten. Allerdings gibt es nach Auffassung der Kommission auch in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einige Zielsetzungen, die auf Europäischer Ebene angegangen werden können.

Dem Problem, den gemeinnützigen Verein zu definieren, hat sich die Kommission in der Weise genähert, daß sie folgende Merkmale als für derartige Vereine prägend hervorgehoben hat:

a) Sie unterscheiden sich von formlosen oder ad hoc gebildeten, rein privaten oder familiärem Gruppierungen durch einen gewissen, wenn auch oft rudimentären Grad an Formalität oder Institutionalität;

b) sie schütten keine Gewinne, d.h. ihr Zweck besteht nicht darin, Gewinne für ihre Führungskräfte oder Mitglieder zu erwirtschaften;

c) sie sind unabhängig, insbesondere von staatlichen Stellen oder Behörden, d.h. sie genießen Selbstbestimmung nach ihren eigenen Regeln und Verfahren;

d) sie werden in einer Weise geführt, die häufig als uneigennützig bezeichnet wird; damit soll nicht nur ausgesagt werden, daß gemeinnützige Vereine selbst keine Gewinnerzielungsabsicht haben dürfen, sondern auch, daß die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit nicht zum Zwecke der persönlichen Bereicherung ausüben sollten;

e) sie müssen in gewissem Grade in der Öffentlichkeit tätig sein und ihre Tätigkeit muß zumindest teilweise auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein.

Bei Stiftungen im Rahmen der Mitteilung handelt es sich um Körperschaften mit eigenen finanziellen Mitteln, die nach eigenem Ermessen für dem Gemeinwohl dienende Vorhaben oder Tätigkeiten verwandelt werden; sie sind unabhängig von staatlichen Stellen oder Behörden und werden von eigenständigen Vorstehern oder Treuhändern geführt.

Was die Funktion angeht, denen gemeinnützige Vereine und Stiftungen nachgehen, so werden folgende hervorgehoben:

a) Erbringung von Dienstleistungen: hierzu zählen alle Körperschaften, die Leistungen für ihre Mitglieder oder Kunden erbringen, z.B. Sozialdienste, medizinische Betreuung, Ausbildung, Information, Beratung oder Unterstützung;

b) Interessenpropagierung: der Zweck dieser Organisation besteht darin, im Namen einer Sache oder Gruppe Kampagnen zu treiben oder Lobbyarbeit zu leisten oder auf andere Weise für eine Sache oder Gruppe einzutreten mit dem Ziel, die öffentliche Meinung oder Politik zu verändern;

c) Selbsthilfe oder gegenseitige Hilfe: die Organisationen setzen sich i.d.R. aus Gruppen von Gleichgesinnten zusammen und haben die gegenseitige Hilfe und Unterstützung, Zusammenarbeit sowie den Austausch von Informationen zum Ziel;

d) Vermittlung und Koordinierung: hierbei handelt es sich um sog. Mittelorganisationen, die entweder die Tätigkeit einzelner, auf einen bestimmtem Gebiet tätige Einrichtungen oder des Sektors allgemein koordinieren, unterstützen bzw. dafür Informationen bereitstellen; derartige Organisationen erfüllen die Funktion einer Schnittstelle zwischen dem Sektor und staatlichen Stellen.

Was die Rolle und Bedeutung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen angeht, so kommt die Kommission ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Definition zu folgendem Ergebnis:

In Deutschland sind 3,7 v.H. aller Arbeitnehmer und 10 v.H. aller Arbeitnehmer des Dienstleistungsgewerbes in diesem Sektor beschäftigt (d. h. rd. 1 Mio.); eine besonders große Rolle spielt dieser nicht erwerbswirtschaftliche Sektor im Gesundheitswesen.

In Frankreich sind 4,2 v.H. der Beschäftigten bzw. über 10 v.H. der Arbeitnehmer des Dienstleistungsgewerbes in diesem Sektor tätig (über 800.000 Personen) mit Schwerpunkten im Bereich des Bildungswesens, der sozialen Dienste sowie des Sports, in Italien fast 2 v.H. aller Beschäftigten bzw. mehr als 5 v.H. der Arbeitnehmer des Dienstleistungssektors (rd. 400.000 Personen), insbesondere im Bereich sozialer Dienste, namentlich Kindergärten und stationäre Einrichtungen, im Vereinigten Königreich rd. 4 v.H. aller Beschäftigten bzw. über 9 v.H. der Beschäftigten im Dienstleistungsgewerbe (rd. 900.000 Personen) mit dem Schwerpunkt im Bildungswesen.

Die Ausgaben dieses Sektors beliefen sich nach derselben Untersuchung in den vier Ländern auf insgesamt rd. 124 Mrd. ECU (42,2 Mrd. in Deutschland, 31,3 Mrd. in Frankreich, 17 Mrd. in Italien und 36,6 Mrd. im Vereinigten Königreich), der Anteil am Bruttosozialprodukt belief sich jeweils auf 3,6 v.H. – Deutschland –, 3,3 v.H. – Frankreich –, 2 v.H. – Italien – sowie 4,8 v.H. – Vereinigtes Königreich (Quelle: Untersuchung der John Hopkins University, Baltimore (USA) 1994).

Für die Zukunft hat die Kommission folgende Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Diskussion gestellt:

* Sie wird den ständigen Informations- und Meinungsaustausch über einen systematischen und regelmäßigen Dialog sowie Konsultationen mit dem Sektor aufrechterhalten und weiter ausbauen.

* Die Anerkennung der Rolle der gemeinnützigen Vereine setzt allerdings bessere Kenntnisse der Funktionsweise, der Bedürfnisse und Erwartungen des Sektors voraus; da die vorhandenen Informationen sowohl auf der Ebene der Mitgliedsstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichen, müssen zusätzliche Anstrengungen in dieser Richtung unternommen werden; ein Weg, Fortschritte in diesem Sinne zu erzielen, wird darin erblickt, den gemeinnützigen Vereinen und ihre Tätigkeit eine größere Öffentlichwirksamkeit zu verschaffen; zu diesem Zweck schlägt die Kommission die Durchführung eines Jahres der gemeinnützigen Vereine und der Europabürgerschaft vor.

* Darüber hinaus soll sichergestellt werden, daß die Rolle der gemeinnützigen Vereine in allen mit dem Sektor in Beziehung stehenden "Europäischen Jahren" gewürdigt und öffentlich bekanntgemacht wird.

* Das Europäische Parlament hat vorgeschlagen, Untersuchungen über den sozialen Sektor in der Europäischen Union durchzuführen und insbesondere eine Beobachtungsstelle zur Erfassung der Entwicklungen dieses Sektors einzurichten; nach Auffassung der Kommission kann dadurch die Tätigkeit des Europäischen Beobachtungsnetzes für die kleinen und mittleren Unternehmen sinnvoll im Bereich der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen ergänzt werden.

* Die Europäische Kommission wird ferner anregen, Europäische Ausbildungsprogramme speziell für Mitarbeiter gemeinnütziger Vereine, die ihre Tätigkeit auf die Europäische Ebene ausdehnen wollen, zu errichten; ferner soll die grenzüberschreitende Partnersuche auf EU-Ebene erleichtert werden.

* Auch sollen alle gemeinnützigen Vereine und Stiftungen in die Bemühungen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft einbezogen werden.

* Die Kommission wird außerdem nach Wegen für eine bessere Verbreitung der Information über bestehende Gemeinschaftsmittel suchen, die gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen zur Verfügung stehen, um ihnen einen einfacheren Zugang zu Finanzquellen, beispielsweise den Strukturfonds zu ermöglichen.

* Schließlich will die Kommission mit dem sozialen Sektor, dem Europäischen Parlament, dem Ausschuß der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und anderen interessierten Akteuren einen breiten Dialog führen, um die in dieser Mitteilung angesprochenen Themen zu erörtern; sie beabsichtigt darüber hinaus, zur Erörterung der Mitteilung und der sich daraus ergebenden Themen einer Reihe von Sitzungen und Seminaren zu veranstalten.

Was die rechtlichen und insbesondere steuerlichen Rahmenbedingungen für Vereine und Stiftungen in den Mitgliedstaaten angeht, so ist der Teil des sog. Dritten Sektors, um den es hier geht, seinem Wesen nach weder völlig privat noch öffentlich ist mit dem Ergebnis, daß dem entsprechenden Recht bestimmte Elemente zugrunde liegen müssen, um seinen eigentlichen Tätigkeitsbereich von dem Gebiet abzugrenzen, welches von rein privaten Aktivitäten, vom Staat oder aber von Unternehmen oder anderen Formen gewinnorientierter Tätigkeiten eingenommen wird. Diese Abgrenzung geschieht entweder formal durch Vorgabe von Grundmerkmalen hinsichtlich der inneren Organisation und Verwaltung von Organisationen ohne Erwerbscharakter oder dem Vereinszweck nach, indem festgelegt wird, welche Tätigkeitsbereiche als dem Gemeinwohl dienend gelten und wie der nicht erwerbsorientierte Status der Organisation gesichert werden kann.

Vereine können rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein, wobei in allen Rechtssystemen beide Formen anzutreffen sind, allerdings die Mehrheit der Vereine in der Gemeinschaft wohl nicht rechtsfähig sind. Diese fehlende Rechtsfähigkeit bringt insofern Nachteile mit sich, als es den Verein beispielsweise nicht immer leicht ist, Vermögenswerte zu erwerben, die er für seine Tätigkeit benötigt. Allerdings sind nahezu in allen Mitgliedstaaten rechtliche Möglichkeiten geschaffen worden, um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen. Überdies können auch nicht rechtsfähige Vereine i.d.R. unter eigenem Namen vor Gericht auftreten, haben also eine gewisse rechtliche Eigenständigkeit.

Unterschiede von Land zu Land bestehen im Hinblick auf die Frage, inwieweit es Vereinen und Stiftungen erlaubt ist, ohne Verlust von Steuervergünstigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei ist wohl allenthalben in der Gemeinschaft die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in bestimmtem Umfang zulässig, solange diese Tätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Vereins ist; zugleich muß sie dem Vereinszweck untergeordnet, d.h. unmittelbar an die Zielsetzung des Vereins gebunden sein und darf nicht lediglich dazu dienen, die allgemeine Finanzlage der Organisation zu verbessern. Die Mitgliedstaaten gewähren schließlich bestimmten Vereinen und insbesondere solchen, deren Vereinszweck als dem Gemeinwohl dienend angesehen wird, üblicherweise gewisse Entlastungen von der direkten Besteuerung, und zwar namentlich in Gestalt der Befreiung von den Steuern, die von Gesellschaften und anderen Unternehmensformen mit Gewinnerzielung zu entrichten sind, durch die Einräumung eines niedrigeren Steuersatzes, oder aber durch Festlegung eines Grenzwertes, unterhalb dessen keine Steuern erhoben werden; einige Mitgliedstaaten gewähren eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Grundsteuer auf Grundstücke, die im Besitz des Vereins oder Stiftungen oder von ihnen genutzt werden. Schließlich gewähren alle Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Steuervergünstigungen für Spenden an Vereine und Stiftungen, gleichgültig, ob es sich bei den Spendern um Einzelpersonen, Unternehmen oder andere Organisationsformen handelt.

Hier stellt sich für die Zukunft die Frage, inwieweit diese Praktiken mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich dem Beihilferecht hat – Art. 87 (ex 92) ff. EGV – vereinbar sind. Die Diskussion steht hier erst am Anfang.

© Dr. Bernd Schulte. Max Planck Institute für Ausländisches und Internationales Sozialrecht, München

 

 

 

 

Recht und Rat

http://www.igmetall.de/recht_und_rat/rechtsdatenbank/index.html – dies ist die URL für eine Datenbank (und Linksammlung) für diejenigen, die sich einen leichten und schnellen Zugang zu Fragen des Arbeits- und Sozialrechts verschaffen wollen oder müssen. Sicher, es ersetzt dies nicht den Gang zum Juristen und ggf. auch zum Gericht, wenn in der Abklärung des Einzelfalls letztgültige Sicherheit erfordert ist. Aber für eine erste Annäherung ist die Datenbank der IG Metall eine unverzichtbare Gelegenheit.

Social Services

In connection with its EU presidency role in the first half of this year, thus being responsible for the EU in regard of the preparation of the follow-up of the Copenhagen summit the German Federal Government showed its special interest in the question of social services. One moment had been the expert meeting in Frankfurt end of last year .

Starting from there and linked with some other engagements in this area a follow up expert meeting was held from the 9th to the 11th of September 99. Besides the link to the UN activities there are other debates fuelling these activities, not least the requirement and promises to set up an observatory on social services in the European Union.

And indeed, the debate in Frankfurt again showed what had been outlined on several occasions, not least in Aachen where there had been a special emphasis on the role of the NGOs : There is a diversity of political and organisational patterns ruling the public and namely social services in the member states of the EU. Various actors are concerned with distinct tasks on different levels. Furthermore, despite the variety the common issue of a policy of retrenchment is a challenge for all actors involved.

We all know that no easy solution can be found. This is especially true as the ‘clients’ (and their advocates) are more and more aware that the traditional pattern of the Western welfare state is linked to a de-activation of the concerned people. Nolens volens centralised structures result in a character of benefits, services and any welfare performances as a ‘gift’, as expression of mercy or the like. (Of course, this is an unintended effect of the system; moreover it contradicts the initial intention of the system.) Thus, solutions have to be found in the triangle of

* Increasing demand,

* Decreasing means and

* Growing awareness of a rights based approach by those who demand the services.

Basically, what is needed is not simply a review of social services rather than a review of citizenship and the social contract.

Seen on this background it is more than questionable if the recent debate in Frankfurt largely was concerned with the question of re-marketisation and thus re-commodification and re-privatisation as way out. It seems that we find meanwhile a kind of long British tradition – reaching from Thatcherite politics over Major’s approach via Citizen’s Charters to Blair’s third way. Anyway, the meeting showed as well, that besides some support for this approach other participants did not agree by any means. Even if the traditional welfare system cannot cope anymore with current challenges the way cannot be one which leads back to previous patterns of private solutions. Neither ‘re-politics’ (re-commodification, re-privatisation) nor ‘post-politics’ (post-modernism, post-traditional liberalism) can provide any sound and sustainable solution. Presupposed that sustainable means something different than the OECD stated in connection with the early depate on [new] public management: ‘Governments in Member Countries are still committed to promoting policies that achieve the highest sustainable economic growth and employment and that contribute to economic and social well-being.’ (OECD: Governance in Transition. Public management Reforms in OECD Countries. Conclusions of the Public management Committee. Paris: OECD: 1995: 5)

It can only be hoped that the observatory on social services takes the social orientation more serious than the service orientation – all depends on people: people who depend on services, people who use services and people who observe them, using their power in support of the social or the services. – Science is by no means value free.

BMW – Anderes als Autos

Ich will, daß jeder Mensch gleich behandelt wird und jeder seine Meinung sagen kann, daß halt jeder seine Rechte hat. (Evren Aydemir in: Bilder von der Jugend. Katalog: 213)

Ungewöhnlich ist, dass im newsletter Europäische Angelegenheiten etwas veröffentlicht wird, was sicher auch ein Stück weit Werbung ist – Werbung für einen Automobilkonzern. Doch warum sollten wir Berührungsängste haben – in der Tat: Leistung muss anerkannt werden. Und die BMW AG zeigt verschiedentlich, dass Autos nicht alles sind, was dort aus Bayern kommt. Im folgenden wird – mit Genehmigung der Pressestelle – relativ ausführlich aus den Materialien zu zwei Projekten dokumentiert:

* Komm mit, lauf weg! Ein Musical von und mit Mädchen und Frauen

* LIFE – Ideen und Materialien für interkulturelles Lernen

Daneben ist noch auf ein nicht weniger interessantes Projekt hinzuweisen, über das weitere Informationen ebenfalls von der angegebenen Adresse bezogen werden können. Es handelt sich um ein Projekt unter dem Titel Bilder von der Jugend welches in Zusammenarbeit mit der BMW AG vom Haus der Jugendarbeit des Stadtjugendamtes der Landeshauptstadt München durchgeführt wurde. Die Dokumente umfassen eine CD ROM, einen Katalog mit Interviews von Jugendlichen, eine Analyse, wie Medien Jugendliche präsentieren sowie eine Projektdokumentation.

Ia – Komm mit, lauf weg!

,,Mädchen und Frauen im Mittelpunkt" war 1994 Schwerpunktthema der Arbeit des Münchner Stadtjugendamtes.

Mädchen und Frauen – sie sind die Mehrheit der Bevölkerung, sie sind zu mehr als der Hälfte die Zielgruppe von Jugendhilfe, und sie stellen mit mehr als 85 Prozent auch die ganz große Mehrheit der Mitarbeiterinnen im Stadtjugendamt.

Gleichwohl, Mädchen und junge Frauen sind weiterhin benachteiligt: in der Gesellschaft sowieso, aber auch in den Strukturen der Sozialverwaltung, in den Führungspositionen des Jugendamtes, in der Sprache unserer Veränderungsprozesse und letztlich auch in den Angeboten der Jugendarbeit. Noch immer ist häufig Jugendarbeit Jungenarbeit, auch wenn wir Erfolge zu verzeichnen haben: die Fachstelle für Mädchenarbeit beispielsweise, das sehr aktive Fachforum Münchner Mädchenarbeit, aber auch die vorbildliche finanzielle Absicherung von Mädchen- und Frauenprojekten, Mädchenkulturprojekte sind bis heute die Ausnahme.

Jugendarbeit wird von männlichen Jugendlichen dominiert. Das gilt für die offene Arbeit beispielsweise in den Freizeitstätten, das können wir tagtäglich auf den Spiel- und Bolzplätzen beobachten und das setzt sich fod in den verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen der Jugendszenen von Skating über Musik bis zu darstellerischen Formen. Die zu wenigen Gelegenheiten werden von Jungen vereinnahmt. Es mangelt an Übungsräumen, Netzwerken und auch öffentlichen Räumen für Mädchenkulturarbeit.

Ganz anders im Mädchenmusical "Komm mit, lauf weg!". Dieses Projekt ermöglichte es 50 Mädchen und jungen Frauen, ihre eigenen Themen mit eigener Sprache und eigenen künstlerischen Mitteln Ausdruck zu verleihen. Das Projekt gab den Beteiligten die Chance, selbständig Kreativität zu entfalten, Professionalität zu entwickeln und darüber die eigenständige Persönlichkeitsentwicklung der Mädchen und jungen Frauen zu unterstützen. Die Akteurinnen selbst wie die sie begleitenden Frauen bewundern die Stärke der Mädchen, die Werkstatt- Aufführung hat alle in Erstaunen versetzt. Wenigstens einmal in ihrem Leben gehörten die Bretter, die die Welt bedeuten, nur Mädchen und jungen Frauen.

Das Stadtjugendamt München leistet sich auch in schwierigen Zeiten ein ,,hlaus der Jugendarbeit'', dessen Aufgabe es ist, Modellprojekte durchzuführen, Innovationen anzuregen und Anstöße für die Praxis der Jugendarbeit zu geben.

Das hier dokumentierte Projekt leistete Präventionsarbeit, aber auch Unterstützung in akuten Krisen, Das Projekt hat Mädchen und junge Frauen mit Gewalterfahrung begleitet und gestärkt. Mit seinem klaren, parteilichen Ansatz konnten Mädchenspezifische Ausdrucksformen ungestört entwickeln. Das Projekt war inallen seinen Produktionsphasen darauf angelegt, die Mädchen und jungen Frauen aktiv an der Erarbeitung aller Schritte zu beteiligen. Insoweit war es ein partizipatives Jugendhilfeprojekt.

Und zugleich war es Kulturarbeit, hat mit künstlerischen Ausdrucksformen und Jugend- bzw. mädchenspezifischen Ausdrucksformen ein großes Werk auf die Bühne gebracht. Ich selbst war mehrmals begeisterter Teilnehmer eines begeisterten Publikums, Ich danke allen Beteiligten dafür, dass sie dieses Musical so erfolgreich zustande gebracht haben: den Mädchen und jungen Frauen, den Pädagoginnen und Künstlerinnen und natürlich der Firma BMW für ihre mutige und großzügige Unterstützung eines solchen Projektes.

Dr. Hubertus Schröer

Leiter des Stadtjugendamtes München

Ib – Komm mit, lauf weg!

Sicher ist es für einen Automobilkonzern ungewöhnlich, ein Musical zu produzieren. Vielleicht ist es auch verwegen, sich in die Musicalszene zu wagen. Doch BMW steht für Innovation.

Ein Experiment wurde gestartet – ein Experiment, das deutschen und ausländischen Mädchen Gelegenheit gab, etwas gemeinsam zu schaffen, unter der Leitung von anerkannten Künstlerinnen zu zeigen, daß es möglich ist, gemeinsamen Ausdruck und eine gemeinsame Sprache zu finden. Und welche Sprache ist verbindender als Musik. Das Musical ,,Komm mit, lauf weg!" nimmt deshalb in der Reihe der Kooperationsprojekte gegen Fremdenfeindlichkeit und Gewalt mit dem Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München einen besonderen Rang ein. Wir sind überzeugt, daß die Arbeit an einer positiven interkulturellen Entwicklung nicht nur für Deutschland, sondern weltweit immer mehr an Bedeutung gewinnt, BMW sieht es als seine Aufgabe an, seinen gesellschaftspolitischen Beitrag hierzu zu leisten und hat deshalb den Anstoß gegeben für eine Reihe von Projekten und Programmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Gewalt.

Es ist das erste Musical, das nur von jungen Mädchen und Frauen gemacht wurde. Sie haben ihre Geschichten, Gefühle und Probleme getanzt, gesungen, gespielt und dargestellt.

Mädchen haben nur selten eine Chance, ihre ganz spezifischen Gefühle und Gedanken auszudrücken, ihre Probleme und ihre Sicht der Dinge in der Zeit des Erwachsenwerdens einer größeren Öffentlichkeit zu vermitteln. Gerade für junge Ausländerinnen ist es oftmals besonders schwierig, sich in einer fremden Gesellschaft zurechtzufinden, da sie aus der Tradition heraus weniger Möglichkeiten haben, das Andere kennenzulernen. Das Medium Musical sollte helfen, Kulturunterschiede zu überbrücken, zu zeigen, daß man gemeinsam ein Ziel erreichen kann, freiwillig, ohne Zwang und ohne wirtschaftliche Interessen. Wir sind der Meinung, da: dies die wirksamste Art ist, gegen Fremdenfeindlichkeit und Gewalt anzugehen und Verständnis zwischen den Kulturen zu schaffen, Wir sind sehr stolz darauf, dass dies gelungen ist. Denn das hervorragendste Ergebnis dieses Projekts ist neben den interessanten Texten und schönen Liedern, dass diese jungen Menschen, die aus den verschiedensten Kulturen und unterschiedlichen Umfeld kommen, den Weg zu einer echten Gemeinschaft gefunden haben. Dies ist ein Beweis, dass eine gemeinsame Aufgabe und die Möglichkeit, sich selbst einzubringen, Grenzen zwischen unterschiedlichen Kulturen überwindet und etwas Positives, Schönes entstehen läßt. Wir würden uns freuen, wenn diese Projektidee viele Nachahmer finden würde. Sie ist zwar lokal entstanden und umgesetzt worden Zielsetzung ist jedoch, dass sie Ihren Weg in viele Länder der Erde findet, denn sie steht für eine harmonischere, friedvollere Zukunft.

 

Anneliese Schillinger

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit BMW

II – Europaweites Lernprojekt LIFE

Materialienpaket für Pädagogen fördert Verständnis zwischen den Kulturen

Unter dem Titel ,,LIFE - interkulturelles Lernen für Kinder und Jugendliche'' wurde am 5. Dezember 1996 in München ein Kooperationsprojekt zwischen dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung, München, und BMW gestartet. Das Projekt umfaßt ein Paket von Unterrichtsmaterialien für interkulturelles Lernen in Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen und wird europaweit an Pädagogen verteilt. LIFE soll jungen Menschen helfen, ihr Verständnis für kulturelle Unterschiede zu erweitern. Es soll aufklären, die Kompetenz Jugendlicher im Umgang mit dem ,,Fremden'' stërken und so den Prozeß der Annäherung zwischen jungen Menschen verschiedener Kulturen weiter fördern.

Erster Baustein des Projektes LIFE ist eine Textsammlung als Basiswerk zum interkulturellen Lernen. Diese Materialsammlung wurde von namhaften Autoren aus verschiedenen europäischen Staaten entwickelt. Auf 200 Seiten enthält sie Beiträge zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit diesem Thema, vor allem aber auch konkrete Vorschläge und Materialien für die Arbeit mit Kindern .und-lug. endlichen. Weiterer Bestandteil ist das hier zum ersten Mal veröffentlichte, im Auftrag der EU entwickelte ,international Curriculum for intercultural learning''. Es kann von Pädagogen in ganz Europa mit landesspezifischen Inhalten für den Unterricht umgesetzt werden.

Die Materialiensammlung erscheint unverändert nun in zweiter Auflage in deutscher Sprache mit einer jeweiligen englischen Kurzfassung. Der Versand erfolgt europaweit, das Unterrichtsmaterial kann kostenlos angefordert werden.

Herausgeber des LlFE-Grundwerkes ist die BMW AG. ,,Wir befinden uns in einer Zeit des Übergangs von nationalen in interkulturelle Gesellschaften. In dieser Welt haben Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit keinen Platz'', betont BMW Vorstandsvorsitzender Bernd Pischetsrieder. Völkerverständigung sei deshalb nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch eine politische und wirtschaftliche Notwendigkeit, begründete Pischetsrieder die Initiative seines Unternehmens, das sich darüber hinaus seit Jahren in einer Reihe weiterer Jugendbildungsprojekten engagiert.

Sollten Sie an der Zusendung weiterer Exemplare interessiert sein, wenden Sie sich bitte schriftlich an: BMW AG. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Anneliese Schillinger. Petuelring 130. 80788 München. Telefax-Nummer +49.(0)89.38228017

Recent updates of our newsletter gave information on the Association for Voluntary Action Research in Ireland (AVARI)  and documented the call for papers for the ISTR-conference to be held in Dublin next year. Recently, AVARI made another major step forward in regard of developing the position of voluntary organisations and research on these entities in Ireland: the organisation launched the AVARI Research Monograph Series and here we present the nine titles which are published yet.

* Serge Basini and Finian Buckley: The Meaning of Work in the Third Sector in Ireland.

* Gemma Donnelly-Cox and Gwen Jaffro: The Voluntary Sector in the Irish Republic: into the Twenty First Century.

* Treasa Hayes: Government and the Voluntary Sector in the Irish Republic.

* Bill Lockhart, Oliver Wilkinson & Dave Wall: The Contribution of the Voluntary Sector to the Criminal Justice System in Northern Ireland.

* Michael Murray and John Greer: The Changing Arena of Rural Development Policy in Northern Ireland.

* Susan O'Donnell and Brian Trench: Voluntary and Community Organizations in Ireland's Information Society.

* Fred Powell and Donal Guerin: Civil Society and Active Citizenship: the rôle of the Voluntary Sector in the Irish Republic.

* Andrew Sherriff: Irish-based International Aid Agencies and Complex Humanitarian Emergencies.

Even if clearly employed by a Irish perspective the titles are surely of interest for readers from other countries alike.

Contact: Centre for Voluntary Action Studies. Univesity of Uslster. Coleraine. BT52 1SA. Northern Ireland. Ph: 01265324618. Telecopie: 01265324881. E-mail: CVAS@ulst.ac.uk

Sozialarbeit – die schwierige Schnittstelle zwischen Kultur und Politik. Sammelbesprechung

Fremdes zu verstehen und in seinem Eigenrecht zu akzeptieren ohne dadurch in einem falsch verstandenen Relativismus Prinzipien des guten und gerechten Lebens preiszugeben – dies bleibt unsere Aufgabe. (6: 20)

1) Die berufliche Bildung ausländischer Jugendlicher in Deutschland, O. Filtzinger/D. Häring/M. Knopp-Vater/M. Morgante/C. Staudt

2) Economie Sociale. Fakten und Standpunkte zu einem solidarwirtschaftlichen Konzept. Hrsg.: R.H. Jung/H.M. Schäfer/F.W. Seibel

3) Frankreich. Beiträge zu einem interkulturellen Verständnis. Hrsg.: H. Sarter

4) Ökonomisierung und Europäisierung als Herausforderung für die Betriebe der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Dokumentation der Konferenz v. 1.3.1996. Hrsg.: R.H. Jung/P.F. Just/H.M. Schäfer/F.W. Seibel

5) Soziale Professionen für ein Soziales Europa. Erasmus-Evaluations-Konferenz. Koblenz. 7/1996. Hrsg.: F.W. Seibel/W. Lorenz

6) Vielfalt gestalten – Managing Diversity. Kulturenvielfalt als Herausforderung für interkulturelle Humanressourcenentwicklung in Europa. Hrsg.: R.H. Jung/H.M. Schäfer/F.W. Seibel

Wohlfahrt, Wohlfahrts- und Sozialstaatlichkeit und schließlich auch professionelles Handeln im sozialen Bereich ist schwerlich schlicht eine Frage der Kultur, gleichwohl aber hängen die genannten Konzepte und mehr noch die entsprechenden Realitäten freilich eng mit kulturellen Fragen zusammen und über den spezifischen Stellenwert und die gesellschaftstheoretischen Zusammenhänge zu streiten, ist interessant, hier aber nicht möglich. Wohl aber ist Platz für einen ausführlicheren Hinweis auf eine Schriftenreihe des Verlages IKO – Verlag für Interkulturelle Kommunikation.

Es ist immer wieder frappierend, mit welcher Nonchalance insbesondere die politische Wissenschaft und auch die Soziologie insbesondere in Vergleichsstudien und/oder Studien ‘über andere Länder über bestimmte entscheidende Muster gesellschaftlicher Realität hinweggehen. Hintergrund ist wohl die methodologische Leitlinie, (a) sich eher auf formale Strukturen zu kaprizieren, den Blick auf die grundlegenden Merkmale bestimmter Systeme gerichtet und (b) – damit verbunden – bestimmte Idealtypen zu bilden, die als Plan, als Konstrukte ‘perfekt funktionieren‘, aber bei denen weder der Sand, noch das die Bewegung erleichternde, gar ermöglichende Öl im Getriebe zu sehen sind.

In der Konsequenz findet sich oftmals ein oberflächlicher Vergleich oder aber eine eher flache Darstellung der Situation in anderen Ländern, die die Grundstrukturen ‘richtig‘ vermittelt, die damit verbundenen Realitäten aber sträflich vernachlässigt. Damit ist weder die Situation z.B. der Sozialarbeit in anderen Ländern noch ein gegenseitiges professionelles in grenzüberschreitender Weise und ebensowenig die Entwicklung positiver interkultureller habits z.B. gegenüber Menschen aus anderen Ländern im Land, in dem man lebt, möglich.

Ein guter Einstieg in das Interkulturelle Lernen sind sicherlich Vorurteile, die eben so einfach nicht von der Hand zu weisen sind und sich in kleinen Fragen des Lebens zeigen. So z.B. wenn sich Herr Schmidt und Monsieur Dupont um fünf Uhr treffen wollen. Es sollte ein Problem nicht sein, denkt man, denn die Uhren beider Herren gehen gleich – keine Zeitverschiebung und der Tag ist auch festgesetzt. Und doch: Eine knappe Stunde verärgertes und ungeduldiges Warten auf der einen Seite, unverständliches Kopfschütteln über unvernünftigen Umgang mit der Zeit durch feste Planung andererseits charakterisieren die Stimmungen. ‘Vorurteile‘, ließe sich nun einfach sagen und damit zur Tagesordnung übergehen. Und freilich folgen nicht alle Schmidts, Muellers und gar Kunzes dem Muster preußischer Disziplin und ebenso wenig sind alle Duponts, Decroixs und Clochuttes so zeitbewußt und umsichtig bemüht, jede Sekunde sinnvoll zu nutzen, wie dies von Heidemarie Sarter (in 6) angesprochen wird. Entscheidend ist, und dies macht den genannten Aufsatz besonders interessant, dass er nicht auf die Analyse individuellen Verhaltens zielt, sondern Verhaltensweisen in einen allgemeineren Kontext stellt und von daher ‘verstehbar‘ macht – dies durchaus im Sinne einer verstehenden Soziologie, wie sie auf Max Weber zurückgeht. Dass damit das Problem nach wie vor besteht, dass solche Thematisierungen, mehr noch: das Bewegen in einem grenzüberschreitenden Raum mit dem Risiko verbunden ist, Stereotypen zu produzieren. ‘Ausgehend von unseren Hintergrundkenntnissen treten wir an das Gegenüber heran als sei er/sie Vertreter seiner ethnischen Gruppe und nicht eine einzigartige Person, mit einer eigenen subjectiven charakteristischen Prägung.‘ (E. Hoffman in 6: 50) So sucht Hoffman in seinem Blick auf Management in Bezug auf kulturelle Verschiedenheit und interkulturelle Kommunikation nach einem anderen Weg, der nicht von dem Gewussten Ausgeht, sondern eher umgekehrt: von dem, was nicht gewusst ist. Anders: Missverständnisse, besonders kritische und anfällige Punkte sind für ihn zentral. Es sind die fünf Felder, namentlich: ‘die Sprache; die Sicht auf die Wirklichkeit; die Perspektive; der Einsatz und Einfluß; die Organisation‘ (52), die er in den Mittelpunkt des interkulturellen Verstehens und Handelns setzt. Die Grundthese ist dabei; ‘Seien sie pessimistisch uber die kommunikation an sich (es werden sich in der Kommuniklation immer Missverständnisse ergeben), aber seien sie optiomistisch über den Menschen in der Kommunikation (wir sind imstande, miteinander immer wieder eine Öffnung in unserer Kommunikation zu finden).‘ (61)

In der Tat gewinnt dies ja auf den verschiedensten Ebenen zunehmend an Bedeutung. Gleichsam über der in dem vorgenannten Band angesprochenen Management-Dimension steht die Frage der verschiedenen Organisationsformen, in denen solche Verhaltensweisen unmittelbar eingebettet sind. Dies ist schließlich im professionellen handeln nicht ‘die Gesellschaft‘, sondern das jeweilige System der Organisation sozialer … – sozialen Handelns. Der Titel Ökonomisierung und Europäisierung als Herausforderung für die Betriebe der Gesundheits- und Sozialwirtschaft (4) legt nahe, von sozialen Leistungen, sozialen Diensten o.a. zu sprechen. Und in der Tat hat sich ja dies auch mittlerweile eingebürgert – selbst viele Sozialarbeiter definieren sich ja als Leistungserbringer. Aber es gibt eben auch ein anderes Professionsverständnis und es gibt allemal – dies machen die hier versammelten Beitrage deutlich – auch starke kulturelle Einflüsse, die die vorgebliche Neutralität des Dienstleistungsbegriffs doch stark relativieren. Was freilich an diesem Band – und damit auch an einer solchen Veranstaltung, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, etwas stört, ist die Redundanz, die sich einfach dadurch ergibt, dass man imer wieder die gleichen Namen findet. Und mit diesen Namen verbinden sich notgedrungen immer wieder Informationen, die eben schon vielfach verbreitet wurden. Dies ist keineswegs ein Vorwurf an die AutorInnen, sondern eher an ein System, welches sich ein tendenziell innovationsfeindlich und wenig experimentierfreundlich erweist.

Gleichwohl die Beitrage selbst bieten für sich genommen einen wichtigen Überblick über einige Tendenzen, die da auf uns alle im Zusammenhang mit der EU-Integration in der einen oder anderen Weise zukommen. Es ist sicher noch nicht möglich, eine letzte Antwort zu geben (s. auch den Beitrag von Bernd Schulte in diesem update) aber zumindest ist doch einige Plausibilität für die vorgestellte Windkanalthese gegeben, die hier von Eckart Pankoke betont wird: ‘So wie die modernen Autos mit den Jahren im Windkanal in ihrer Stromlinienförmigkeit sich immer ähnlicher werden, können sie bei zugleich härterer Konkurrenz nur noch bestehen, wenn sie sich in ihrem eigenen Stil präsentieren, gewissermaßen mit kulturellen Signalen, also mit "Sinn und Form" werben.

Dies gilt auch für moderne Dienstleistungsorganisationen. Auch hier lässt sich beobachten, wie traditionelle Dienste und Einrichtungen im "Windkanal" managerialer Kalkulationen ihr Gesicht verlieren, wenn es ihnen nur noch darum geht, immer weiter stromlinienförmig im Trend zu liegen. Doch je glatter die Dienstleistungsorganisation in ihrer Kostenstruktur werden, umso wichtiger wird es dann, nicht nur Kosten zu sparen, sondern Kräfte zu sparen.‘ (4: 41)

Freilich, die Frage bleibt, ob man sich einem solchen "Zuschnitt" verweigern soll oder ob das, was als ‘innere Stärken‘ (ibd.) bezeichnet wird, ausreicht, vor allem auch den Sozial-Teil der Dienstleistungen zu sichern. Das Begriffsspiel mit dem Windkanal lässt jedenfalls den Gedanken aufkommen, dass die Alternative möglicherweise in einem "langsamer" und "zurück zum Bewährten" liegt. Diese Alternative wird nicht von einem der AutorInnen vertreten und soll auch von mir nicht verfochten werden. Anstoß zum Nachdenken liegt jedoch in einer solchen Vorstellung. Schließlich ist es bedenklich, wenn von vielen Traegern und Profesionsvertetern selbst nur noch die Anpassung an vorherrschende Marktstrategien gesehen wird und Florian Gerster feststellt: Wichtig sind – und da waren die Themen der Workshops meines Erachtens die richtigen Themen – Marketing, Controlling und Organisationsentwicklung. Wir im Sozialwesen können von der freien Wirtschaft, der sogenannten Marktwirtschaft, lernen, was diese Wirtschaftsform inzwischen zur einzig überlebenden Wirtschafts- und Gesellschaftsform gemacht hat.‘ (4:114) – Ja, wir können viel von dieser Ordnung lernen. Hoffentlich nehmen wir die Lektionen Ernst und hoffentlich nehmen wir alle Seiten dieser Lektion sehr Ernst, bleiben uns dabei bewusst der Verantwortung gegenüber jenen, die ausgegrenzt werden, denen in ihrer Not nicht geholfen wird. Und hoffentlich sehen wir auch die Ursachen für dieses "Erfolgsmodell". – Und dieser Kommentar meinerseits weist sicherlich auch auf einen wichtigen und wertvollen Punkt der Diskussion: Offenheit sollte man sicherlich auch in einem Sinn zeigen, dass wirklich Diskussion stattfindet und nicht nur die gegenseitige Bestätigung längst bekannter Positionen; in dieser Hinsicht ist sicherlich auch die Dokumentation der workshop-Diskussionen von großem Wert – und der Blick über die Grenzen ist auch hier von zunehmender Bedeutung.

In mehrfachem Sinn bietet der Band über die economie sociale (2) einen Blick über die Grenzen: Zum einen stammt das Konzept der economie sociale aus Frankreich und ist mit dem gesamten ökonomischen, politischen, sozialen und gar philosophischen Denken dort eng verbunden – so wie in Deutschland eben die Wohlfahrtsverbände und das rechtlich definierte Subsidiaritätsprinzip charakteristisch sind. In der einführenden Begriffserörterung wird eher lapidar konstatiert, dass ‘es (…) in einem umfassenden Sinne die Bereiche von Wirtschaft (als Veranstaltung zur Lösung von Knappheitsproblemen) und Gesellschaft (als durch bestimmte Regeln geprägte Einheit menschlichen Zusammenlebens) (reflektiert).‘ (29) Dies ist durchaus richtig, zugleich aber etwas verkürzt, da es in ganz spezifischer Weise vielmehr diese Bereiche zusammenbringt und dabei zugleich vor einem bestimmten – eben französischen – entstanden ist und besteht – dies wird von Edith Archambault dargestellt, die dabei mehr als in anderen ihrer Veröffentlichungen die Verbindung mit der Gemeinwirtschaft hervorhebt. Dennoch wird deutlich, dass die gemeinwirtschaftliche Prägung eben dadurch eine besondere Entwicklung erfahren hat, dass sie sich nicht allein und vielleicht nicht einmal so sehr als Alternativökonomie entwickelt hat, sondern viel mehr noch als Alternative zum Staat.

Neben diesem Blick über diese nationale Grenze bietet der Band einen Blick über die Grenzen, in denen sich soziales Handeln, Sozialarbeit etc. befinden: Es geht um die Bestimmung nicht zuletzt der Organisationsprinzipien, denen sich beispielsweise die Verbände und Trägerorganisationen sozialer Arbeit, sozialer Dienste etc. stellen müssen. Beispielsweise, denn der Band richtet sich eben vornehmlich an die deutsche Leserschaft und zielt explizit darauf ab, die Bedeutung des französischen Konzeptes für die deutschen Verhältnisse aufzuarbeiten. Daraus ergeben sich zwei Stränge insbesondere, die in dem Band behandelt werden:

* Dritter Sektor und economie sociale

* Gemeinwesenökonomie. Genossenschaftswesen, Solidarökonomie u.ä.

Die europäische Dimension steht als allgemeiner Hintergrund gegenwärtiger Herausforderungen und auch des gegebenen Vergleichs und wird zudem insbesondere in drei Beiträgen mit Blick auf den neuen institutionellen Rahmen ausdrücklich behandelt. Mit Blick auf den Versicherungsverein behandelt Peter Greisler nach einem allgemeinen Überblick über die insbesondere ökonomische Bedeutung dieser Versicherungsformen in Deutschland die Überlegungen der EGK zur Rechtsstellung dieser Unternehmen (Satzungsentwurf über die Europäische Gegenseitigskeitsgesellschaft) – seine Behandlung des Themas weist das Muster auf, dass generell vielen Überlegungen in diesem Bereich in gewisser Weise zur Falle wird: Es geht offenbar nicht um Lernprozesse, sondern um Besitztstandswahrung und das Ausloten der eigenen zukünftigen Stellung auf dem nun größer werdenden Markt. Und dieser Begriff Markt bezieht sich auf eben die ökonomische Kategorie und nicht auf einen ‘Markt der Möglichkeiten‘.

Sicher, solche nationale Verhaftung ist sicherlich schwerlich zu vermeiden – jeder lebt halt in ‘seinem Ländle‘, jeder kennt seine Umgebung und hat trotz aller Kritik immer doch die Affinität zum Vertrauten und begegnet dem ‘Fremden‘ mit einer gewissen Skepsis (um das mindeste zu sagen). Diesem Problem ist aber sicherlich weniger mit allgemeinen ‘Ideologieauseinandersetzungen‘ zu begegnen, sondern mit konkreten Informationen – sei es, dass sich diese auf die allgemeinen Kontexte, die Aufarbeitung politischer, historischer etc. Bedingungen beziehen (wie in dem genannten Beitrag von Archambault oder auch in jenem von Helmut Anheier und Eckhard Priller), oder aber auf konkrete Projekte. Das Beispiel der Genossenschaft am Beutelweg im Stadtteil Trier-Nord (Susanne Elsen) oder das Beispiel der Assistenzgenossenschaft Bremen (Patrick L. Mies) sind so sicherlich ‘europäischer‘ als manche Aufsätze, die Europa im Titel tragen, aber nationale Eigeninteressen meinen.

Eine kleine Detailfrage sei am Rande angesprochen – und sie ist teils auch Spiegel der zuvor genannten vielfachen nationalen Orientierung. Auf Seite 25 findet sich folgende Formulierung bzw. Feststellung: ‘Zusammen mit 18 NROs hat ETWelfare eine "Platform of European Social NGOs" mit dem Ziel gegründet …‘. Die Formulierung erweckt in mir den Eindruck, als ob der ETWelfare, und damit letztlich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (EU-Vertretung) treibende Kraft gewesen sei. Dies ist nicht der Fall und eine solche Feststellung will nicht die Arbeit der BAGFW und des ETW infrage stellen, sondern nur darauf hinweisen, dass die Zusammenhänge weitaus komplizierter (und wohl auch komplexer) sind: Im gegenwärtigen Gefüge eines sich entwickelnden Europäischen Dritten Sektors sind einzelne Organisationen bei weitem nicht in der Lage , die Richtung vorzugeben. Und umgekehrt: Trotz des starken Einflusses, den die BAGFW-EU-V hat und um den sie sich auch bemüht: Sie strebt damit keineswegs eine Dominanzrolle an, wie die angeführte Aussage etwas vermittelt.

Zurück zum Vorhandensein einer Europäischen Perspektive auch ohne das Stichwort im Titel zu tragen, mehr noch: die sich ausdrücklich auf nationale Fragen beziehen. Ein Beispiel ist hier der Band über Frankreich (3), der insofern wichtig ist, dass eben nicht die "Standardthemen" behandelt werden, dass zudem nicht das grobe und formale Gefüge des politischen Systems und die Grundstrukturen angepeilt werden, sondern scheinbar eher am Rande stehende Themen, die aber gerade für das Detailverständnis, für den Blick auf das wirkliche Funktionieren einer individuellen Gesellschaft und damit für die Entwicklung von Interkulturalität bedeutsam sind. Den Katholizismus in Frankreich zu (er-)kennen, ist nicht sonderlich schwer, die Bedeutung des Zentralismus ist wohl bekannt für die Geschichte und auch die Nachwirkungen sind unschwer erkennbar. Aber interessant sind dann doch solche Hinweise, wie jener auf die Arbeiterpriester, ‘die als Kollegen am Arbeitsplatz durch exemplarisches Handeln Zeugnis von ihrem Glauben ablegen wollten.‘ (79) Und fast spannend wird es dann, wenn der Blick von Peter Antes dann weiterführt und uns vertraut macht mit den Spannungen zwischen französischem Staat, katholischer Kirche in Rom und dem Geflecht von Zentralismus und Dezentralismus.

Hiermit verbinden sich dann solche Feststellungen wie die von Ulrich Nonn, der die frühe Geschichte betrachtet und schreibt: ‘So verlief die Entwicklung beider Nationen im Mittelalter völlig konträr: Frankreichs Geschichte führte von einem extremen Partikularismus zu immer stärkerer Einheit, während die Geschichte Deutschlands von der starken Zentralgewalt der Ottonen und Salier seit 1198 zunehmend den Weg der Zersplitterung und der Auflösung ginbg: eine Entwicklung, deren letzte Auswirkungen noch heute im Zentralstaat Frankreich und der föderativen Bundesrepublik spürbar sind. (33) Der Herausgeberin ist dafür zu danken, dass sie ein solch breites Spektrum von Beiträgen versammelt, das den Leser fordert, sich auch mit Dingen zu beschäftigen, die nicht unmittelbar relevant zu sein scheinen, deren Wert dann aber deutlich ist, wenn die grundlegende Erklärungen und Zusammenhangsbeschreibungen mit heutigen Fragen vor Augen treten.

Solch Hintergrundwissen ist es schließlich, was z.B. die Praxis der sozialen Berufe erst ermöglicht – Praxis z.B. der beruflichen Bildung ausländischer Jugendlicher in Deutschland. (1) Freilich, diese ist nicht unbedingt und vornehmlich mit Menschen aus Frankreich beschäftigt. Die Prinzipien einer solchen Ausbildung, mehr noch die Grundlegenden konzeptuellen Fragen werden in dem vorliegenden Band angesprochen, wobei wohl folgende zwei Gedanken etwas grundlegende Leitmotive bilden: (a) ‘Migration bedeutet jedoch nicht immer nur Benachteiligung und Defizit, sondern auch Chance zur Verbesserung der ökonomischen, sozialen und gesundheitlichen Lebensverhältnisse und ist damit Ausdruck von Aktivität und Mobilität, von Aufstiegs- und Veränderungswillen.‘ (54) Zudem: ‘In der Berufsbildungspolitik wird eine generelle Benachteiligung ausländischer Jugendlicher vorausgesetzt. Ausländische Jugendliche werden zu den Leistungsschwächeren gezählt, ohne dass dabei die durch ihre Lebenssituation entstehenden Benachteiligungen differenziert berücksichtigt werden.‘ (55) – M.a.W.: Benachteiligung ist nicht zuletzt ein Prozess. Die dargestellte Untersuchung geht auf Wege und Grenzen der Eingliederung in die berufliche Bildung ein, ausgehend von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Lebenssituation über Selektionsmechanismen beim Eintritt in das Berufsbildungssystem, Fördermaßnahmen bis hin zu speziellen Programmen und Maßnahmen für Ausländer. Schließlich wird die Analyse dann noch regional eingegrenzt: Rheinland-Pfalz und dann die Stadt Mainz werden genauer betrachtet. Viele interessante Fragen werden behandelt, nicht zuletzt wird Einblick gegeben in die unterschiedlichen Seiten – nicht die Jugendlichen mit ihren "Mängeln" und "Schwächen" sind es, sondern die objektiven Bedingungen, unter denen sie leben, die kulturellen Hintergründe, die eine spezifische Einstellung gegenüber der beruflichen Bildung bedingen, nicht zuletzt die Einstellungen von Behörden und (potentiellen) Arbeitgebern und natürlich dann auch der Mechanismus der self-fulfilling prophecy. Neben solchen wertvollen Einblicken rufen dann freilich Aussagen, wie jene, die aus einer Schrift des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft zitiert werden, ein leichtes Kopfschuetteln hervor. Nach Abschluss einer Modellreihe (1980 bis 1988) wird das Ergebnis verkündet: ‘Ausländische Jugendliche sind genauso ausbildungsfähig wie deutsche Jugendliche.‘ – Tja, wer haette je diesen Schluss zu ziehen gewusst ohne ein aufwendiges und langwieriges Forschungsprogramm. Doch eine solche Aussage weist auf ein Problem hin, dem auch die vorliegende Studie keineswegs entgeht: Ausgangspunkt ist die Eingliederung, verstanden eher im Sinn einer Assimilation, der Einordnung in ein bestehendes System. Besonderheiten, Eigenheiten der ausländischen Jugendlichen haben nur dort ein Recht, wo sie Lücken des bestehenden Systems ausfüllen und sich zunutze machen. Ob dies nun dem Grundsatz interkultureller Kommunikation gerecht wird, sei dahin gestellt.

Und dies fuehrt dann zu dem letzten Band de hier in diesem Rahmen vorgestellt werden soll – den Sozialen Professionen für ein soziales Europa (5). Freeude macht es allein schon, weil das Buch ein Problem sehr Ernst nimmt: jenes der sprachlichen Gebundenheit der Diskussion. Und so muss sich dann der Leser selbst einarbeiten und den "gemeinten Sinn verstehen" – wir hatten bereits einen Hinweis auf die verstehende Soziologie Max Webers in dieser Besprechung –, der in den Texten steckt, die in deutscher, französischer, englischer und italienischer Sprache präsentiert werden. Anzumerken ist: Auch für jene, die nur auf Deutsch oder Deutsch und Englisch angewiesen sind, bleibt genügend interessante Lektüre. Obwohl – in Relation zu der ja recht kurzen Geschichte der Profession – eine lange Tradition internationaler Zusammenarbeit besteht, wie in einer einleitenden szenischen Darstellung auf der Basis der Protokolle der 1. Und 2. Konferenz für soziale Arbeit in Paris 1928 bzw. Frankfurt/M. 1932 verdeutlicht wird. Der Band bietet dann Einblick in die Diskussion im Rahmen der ERASMUS-Arbeit – wenn man will: ein Programm zur Ausbildung der Ausbilder. Denn für interkulturelles Lernen und interkulturelle Kommunikation ist wohl dies das Wichtigste: Die sozialen Professionen selbst müssen sich viel offener Zeigen, als bisher, müssen auch ihre Ausbildung und ihre eigene Lernbereitschaft erweitern, wobei vor dem Hintergrund der Unterschiede in den tatsächlichen Konzepten, in den Feinstrukturen noch viel zu tun bleibt.

Und um den gesamten Überblick über die Schriften des IKO-Verlages für Interkulturelle Kommunikation zu schließen, bietet sich in diesem Sinn eine Aussage von Walter Lorenz an, der feststellt: ‘An anti-instrumentalist approach in the social professions is therefore also an anti-discriminatory approach, an approach that recognises participants in dialogue as subjects rather than as objects of our attention. And this is where our review of trends at European and at professional level has completed its circle: A social Europe can only deal effectively with the risks it faces if its approaches become based on anti-discriminatory principles, if the measures are negotiated measures and if the range of people affected by them are empowered to participate in those negotiations. The social professions do have a vital contribution to make to this transformation of an instrumentalist agenda from the background of their own experience. But it requires a very thorough reflection of these experiences and for this reflection in turn the European experience of exchanges, of recognising trends across countries and across professions provides a unique forum.’ (48)

Abschließend sei nun noch angeführt: Bei all dem, bei der mehrfach angeführten Interkulturalität und Grenzüberschreitung sollte eines jedoch nie vergessen werden: heutige Gesellschaften, nach wie vor vornehmlich über das Nationalstaatsprinzip definiert, sind keinesfalls "aus einem Guss" – vom Staat im Staate wurde einst gesprochen womit auch eine tiefgreifende soziale und Spaltung der Lebensweisen angesprochen war. Das Konzept der Lebenslagen, der Kultur der Armut, der underclass, der Zweidrittelgesellschaft u.a.m. sollten nicht zuletzt bewusst machen, dass in der einen oder anderen Form immer auch innerhalb einer Gesellschaft eine Art von Interkulturalität erfordert ist – dies heist nicht, intragesellschaftliche Konflikte auf eine kulturelle oder gar subjektive Ebene reduzieren zu wollen; aber sehr wohl sind eben mit den materiellen, den objektiven Spaltungen und den unterschiedlichen Verortungen in den gesellschaftlichen Strukturen auch unterschiedliche Lebensweisen, unterschiedliche ‘Kulturmuster‘ verbunden.

Contact: IKO-Verlag für Interkulturelle Kommunikation. Postfach 900421. FRG-60444 Frankfurt. E-mail ikoverlag@t-online.de. URL: http://www.iko-verlag.de

Worklife 2000

It is (more or less) easy to speak of the economic orientation of the process of European Integration and it makes not many problems to elaborate its weaknesses as such. However, it should be taken with more seriousness to analyse the basic features. Even the economic orientation is differentiated and it is necessary to grasp the whole picture both to make out the potentials for building a Social Europe in a wider sense and to elaborate a critical approach to the limitations of the official politics. One occasion is the Swedish presidency in the year 2001 a major conference is planed, aiming at the analysis of the challenges of working life.

Announcing this I quote from a letter received by the organisers: ‘Sweden prepares to assume the chairmanship of the EU in 2001 and will in connection to this arrange a conference on the theme of work life on January, 22-25 that year. Prior to this event, a committee is organising more than 50 international scientific workshops where different issues of working life will be discussed. The outcome of these workshops will serve as working basis for the above mentioned conference. More information at http://www.niwl.se/wl2000/.’

The close look at the single workshops give a valuable insight in regard of the challenges and the future politics – challenges where social work is forgotten again and those as well where it can play a major role in the working life.

 

Contact: Arne Wennberg. Secretary General of the Work Life 200 Organising Committee. National Institute for working life. SE-17184 Solna. Sweden. Ph; +4687409071 Telecopie: +4682700148. Arne.Wennberg@niwl.se or International Secretariat. National Institute for Working Life. SE-17184 Solna. Sweden. Maud.werner@niwl.se or gunborg.jungeteg@niwl.se

A concerted strategy for Modernising Social Protection

It is somewhat amazing for those who are looking from outside on integration matters because two contradictions reveal again and again:

On the one hand it seems that a Social Europe is, if anything at all, just a dream of many and a case for promoting an economically driven project, complementing the factual evils of economic deregulation, flexibilisation etc. by the pretended good practices of a social model. On the other hand, however, we find again and again real approaches, real initiatives to bring the idea of a social Europe on the way respectively to push it forwards – finally the starting shot had been fired already a long time ago and the field is crowded by many participants – competition, relay race, and marathon race are just different pictures we can see on the same field.

Now, this is the one contradiction. The other is, and of course we all know it, the contradiction between the economic and the social competencies. Nevertheless, I frequently stressed the fact that even the economic competencies are not as far reaching as they are assumed in mainstream debates and, similarly, the social competencies are developed further than in many cases acknowledged – at least we have to be clear in the differentiation between policies and politics. But even if we put the question of competencies straight there is an annex to this picture: On the one hand the "EU-jurisdiction" and the "EU-executive" alike are never tired to make us believe that the economically driven social model is the best or even the only cure. On the other hand, it is well recognised that just this, that the current pathway of integration is inevitably associated with burdens for the citizens of Europe.

One and probably the main explanation of this is the specific institutional mechanism not so much between Council and Commission but – lying behind that – between national and supranational politics. Images like the one of subsidiarity, processes of global action, multidimensionality, sustainability and the likes are more a chimera than leading principles of real policy-making. Thus, social analysis and social action alike are always caught in a kind of dilemma: the "knowledge" of or the hope for a "grand plan" and the necessity to comply with the incremental steps of (political) every days life and its (political) shortcomings (and of course with every days life challenges, developments and problems in general – life is more than politics, indeed).

In fact, the Commission’s ongoing efforts to pose "The Social" at the centre stage of the agenda is not just an expression of the struggle between different institutions and, as well, it is even more than the reasoning about "strategies". Instead, it is the development of the supposedly already existing European social model. Thus, the incremental character of the process is already part of the "grand plan" and – in my view – a strong argument for functional explanations.

Two more or less recent documents, namely the background document Towards a Europe for All – How should the Community support Member States? (it was the fundamental document for the conference in Brussels earlier this year – see for information on the conference: http://europa.eu.int/comm/dg05/soc-prot/soc-incl/news/socinclusion_en.htm) and the Commission’s Communication A Concerted Strategy for Modernising Social Protection (COM 99/347; 14.7.99 http://europa.eu.int/comm/dg05/soc-prot/social/com99-347/com99-347_en.pdf) mark the current state of the art.

Point of departure is the assumption that ‘"modernising" social protection means to make best use of its potential as a productive factor.’ (Strategy: 7) The necessity and opportunity arises from especially three major changes in the institutional system of the EU, i.e. the completion of the single Market, the ratification of the Treaty of Amsterdam and finally the preparations of enlargement.

But this marks only the framework, in which social policy – despite the question of its definition and the setting into practice – goes a step further in gaining some stronghold. The actual point is a substantial argument, which reads as follows: ‘The climate of monetary stability which EMU has created has established a good basis on which Member States can address the key challenge of making social protection systems sustainable and reliable. It has done so primarily by boosting the Union’s capacity to generate the economic and jobs growth necessary for sustainability.’ (8)

It follows the emphasis of the already reached level, nevertheless still increasing process of structural change, re-allocation of resources and ‘of course, the benefits and the costs of economic restructuring are distributed unequally between economic actors.’ (8) – It is known too well that this is true in regard of individual aspects, in regard of social groups and as well in regard of the development of regional disparities. Hand in hand with this, however, goes the increase of inter-dependence. And this is the focus and the nearly a turn of the current argument. Even coming from the economic flank the Commission assumes that meanwhile the development has reached a stage where it is not possible to conceal anymore the real character of the EU. If christened as federation, association of states or whatever does not change the fundamental aspect that it is a complex structure. And as such we meanwhile have to acknowledge the presence of all elements of a "state" and these elements exist in their own right. In other words, the Commission leaves no doubt that social policy is an area which cannot be cheated for two reasons: the unequal distribution of the results and effects of the process of integration and, second, the economic inter-dependence. In short: social responsibility has to be taken over as result of the process of integration itself! Of course, on a different analytical level the various possible forms of "state" matter. Here, however, it is sufficient to point on some success of the ‘Delorist project’ which is described as ‘the transition from market-building to state-building’ (Bornchschier, Volker/Ziltener, Patrick: The revitalization of Western Europe and the politics of the "social dimension"; in: European Societies. Fusion or Fission?; Boje, Thomas P./van Steenbergen, Bart/Walby, Sylvia [Eds.]; London/New York: Routledge, 19999: 33 ff.; here: 41) The authors describe the underlying assumption of Delors with the words ‘In the course of the integration process, elements of state-building would emerge, that is, the transfer of national sovereignty to the EC, whose weight would thereby become greater.’ (ibid.) My proposition, then, is that the question is not if the EU is a "state" with "full competencies" rather than in which way the competencies are interpreted and distributed. Which kind of "state" is it and is it structured in a "appropriate" way? Putting the question in this way, thus changing the perspective of many strands in the debate is not just of theoretical interest but makes it possible to get clearer hold of the stage and the actors.

Thus far I tried to provide a sketch of a complex picture employed with the broad framework of politics and the respective processes of societal structuration. It is interesting how frankly the Commission meanwhile claims the responsibility for a wider and even more or less integrated approach to politics on the EU level while on the analytical level there is still only a very vague assessment of the already currently reached level of integration.

Even if several shortcoming of the current level of integration remain, indeed, at least the Commission proceeds from a high level of integration (a recent test case might be the First European Community Framework Programme in Support of Culture (2000 – 2004). Proposal for a European Parliament and Council Decision Establishing a Single Financing and Programming Instrument for Cultural Cooperation (Culture 2000 Programme) (COM 98-266 final. 98/0169 COD. Brussels: 6.5.1998: http://europa.eu.int/comm/dg10/culture/program-2000_en.html, not yet adopted by the Council – this is to be expected early the next year). In particular, the Amsterdam Treaty is seen as a cornerstone for the new setting. As far as it can be seen yet the new Commission will not be anxious to change this view in any substantial way nor even will it scratch at the surface of the given pattern.

Anyway, in general the main actor is still defined in a rather strict, yet still not legally defined accordance with the principle of subsidiarity. And, looking at the actors now we are confronted with a somewhat tricky constellation, which is characterised by three features:

* Firstly as mentioned: the principle of subsidiarity as basic mechanism,

* Secondly the supposed far-reaching range of integration, and

* Thirdly the confession that for all the EU efforts there remains a serious step to be taken in developing citizenship, here meant as consciousness of being a European citizen.

The first two points have to be taken as complimentary as the underlined ever increasing interdependence factually means that in tendency the role of the member states is being reduced on taking responsibility as executive, leaving the actual policy making at the EU level.

As Richard Münch pointed at the recent gathering of European Sociologists (http://www.qub.ac.uk/esa/index.html) out in Amsterdam the situation in regard of the third point is actually not as bleak as it sometimes seems to be even if the price to be paid is high. As he states the meaning of the traditional model of social integration and solidarity diminishes but the identification with the EU is fairly high not measured just by answering the question if one feels as being whatever national citizen or European citizen. Besides this identification can be seen in the orientation on European issues and the support for EU and EU wide activities. In the abstract of his presentation we read: The active society of citizens could become a vision of global modernity. Thus we are confronted with an increasing liberalisation, a general loosening of solidarity and social integration and at the same time a shift to new patterns of social integration on a level beyond national borders (see in this connection as well Richard Münch: Globale Dynamik, lokale Lebenswelten. Der schwierige Weg in die Weltgesellschaft. Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1998).

Nevertheless this is a more or less general picture, which does not include the view on those being excluded or, to put it milder, not being included. And it is just this section of the population, which is issued in the presentation of the background document Towards a Europe for All – How should the Community support Member States. Not least the new emphasis on solidarity in the Amsterdam Treaty is taken as point of departure. Interestingly, the economic exclusion is not just seen as a social problem in a limited socio-economic sense, even if this factor is not faded out. Furthermore, economic exclusion, even if actually taking place on the national level, is seen as European matter and interpreted in conjunction with social and societal integration in general; there is rarely another explanation for the statement: ‘The way to overcome exclusion is through participation, through engaging and involving people. It is essential to involve every part of society in tackling this growing alienation within the Union.’ (2) This goes hand in hand with underlining the responsibility of the EU. ‘The Member States of the European union all have their own means of ensuring that solidarity. But as more and more progress has been made in European economic integration, more stress has been put on accompanying this economic progress with social progress at European level.’ (1 f.)

First of all, we then get an overview of the existing activities in regard of inclusion, namely

* the completion of the single market and the EMU as securing a sound economic basis for further development in economic and social term. The Commission understands social development in part as immediate complement of the economic progress; in part it is, however, depending on the economic development insofar there the means for social measures are produced;

* the European Employment Strategy;

* the Structural Funds;

* after these supposed major mechanisms we find further indicators as research programmes, orientation on action for sustainability, youth and education initiatives and others.

It is not necessary to go into detail in regard of these issues, neither will I here – again – debate in particular the Commission’s tightrope walk between employment policy and social policy. In question in regard of the document here in review is the question of EUropean responsibility for action. The paper mentions in particular:

* ‘Stimulating integrated policy approaches and action’ (5 f.)

* ‘Promotion of partnership and solidarity across society’ (6)

* ‘Involvement of all relevant actors and the participation of excluded people as real stakeholders’ (7)

Even if mainly concerned with labour market integration/participation the interesting aspect is the confirmation of the strategy, which I still would like to call politics passing the nation state – others prefer to term it a multi-level process – strongly connected with the partnership approach. A further element is the planned ‘better co-ordination of social exclusion issues at European level [which] would benefit from bringing together all the relevant Commission services to look at what contribution is made to combating social exclusion by the full range of Community policies.’ (9)

Thus, even if a multi-level process, even if concerned with the inclusion of NGOs and local respectively regional agencies as actors it is a deep concern that at the end of the day the approach is shaped as lead by a top-down strategy.

It is what can be brought in parallel with the traditional leftist critique of social policy – even if bringing about real improvements for social security and the whole life situation the fundamental structuration is oriented along the lines of legitimising the pattern of male breadwinner welfare states. Changes are only thus far brought on the way as they serve the interest of fostering employment and economic wealth in the society instead of the society. With reservation and in this sense we can quote Walter Lorenz (Social Work and Cultural Politics. The paradox of German Social Pedagogy in: Welfare and Culture in Europe. Towards a New Paradigm in Social Policy. Eds.: Prue Chamberlayne/Andrew Cooper/Richard Freeman/Michael Rustin; Jessica Publishers, Ldn.; 1999), who states – referring to Flora: ‘"The welfare state may be seen as ‘completion’ of the nation state, to the extent that individual social rights become an essential element of citizenship as the main basis of political legitimacy" (Flora, 1986: p.xv). It substantiated the idea of belonging to a nation decisively by giving individuals a material stake in the state. … While the welfare state secured a high degree of integration (at the price of conformity and uniformity with assumed national standards, …), it depended also on a high degree of differentiation between nation states externally.’ (27)

And it is this pattern of engaging in constructing European Citizenship which is currently shaping the debate. Strategies on governance are questions of construing rather than simply questions of formalisation and institutionalisation given rights. And the underlying policy approach even in regard of new public management in the social area is blatant. In the words ofd the OECD it reads as following: ‘Governments in Member countries are still committed to promoting policies that achieve the highest sustainable economic growth and employment and that contribiute to economic and social well-being’. (Governance in Transition. Public Management Reforms in OECD Countries. Conclusions of the Public Management Committee. Paris: OECD, 1995: 5) – the unbroken belief or even faith in the invisible hand of the free market in which some of today’s disciples go even further than Adam Smith.

In one of the next issues we will take the opportunity to look more in detail on the substance of the current debate of the Commission’s proposal for a way Towards a Europe for all.

New ETUI publication – A LEGAL FRAMEWORK FOR EUROPEAN INDUSTRIAL RELATIONS

Report by the ETUI research network on transnational trade union rights

European industrial relations have been discussed for years both within the trade unions and externally. Some of the closely associated and sometimes extremely complex legal problems that have arisen are discussed by six renowned legal experts in the just published ETUI report A legal framework for European industrial relations.

Contents:

Freedom of association and fundamental trade union rights by Brian Bercusson

European Works Councils as an institution of European employee co-determination: overview of existing agreements, typical features of national transposition provisions, outstanding legal questions and demands for amendments to EWC Directive 94/45/EC by Thomas Blanke

The European social dialogue - some legal issues by Antoine Jacobs and Antonio Ojeda-Aviles

The right for freedom to transnational industrial action in the European Union by Niklas Bruun and Bruno Veneziani

For further information please contact, Alfons Grundheber, ETUI, PPR unit, Tel. +32(0)2.224 04 86, Fax: +32(0)2.224 05 13, e-mail: agrundhe@etuc.org

A legal framework for European industrial relations ETUI, Brussels, 1999. 98 pages. ISBN 2-930143-44-4. Price 600 BEF (14,87 EUR)

Brussels, 8.September 1999

We should like to remind you that information on the European Trade Union Institute - its meetings, research projects, publications programme and quarterly journal TRANSFER - is available on the internet at http://www.etuc.org/etui

 

 

Senioren-Hotline "Älter werden gestalten" Dienstag, 28. September bis Freitag, 1. Oktober jeweils 8 bis 20 Uhr. Bundesweit kostenfrei: 0800 1998 990

Eine Aktion der evangelischen Diakonie zum Internationalen Tag der Senioren

Seit einigen Jahren geistert das Unwort von der "Überalterung unserer Gesellschaft" durch die Medien, hat sich in den Köpfen festgesetzt. Zugegeben, die Deutschen werden immer älter. Schon jetzt sind nahezu 13 Millionen Menschen älter als 65 Jahre, liegt der Anteil der über 60-Jährigen an der Gesamtbevölkerung bei etwa 21 Prozent. Tendenz steigend.

Die älteren Menschen heute haben andere Möglichkeiten, als sie Gleichaltrige vor 50 oder 100 Jahren hatten. Viele von ihnen können heute reisen, sind mobil und unternehmungslustig, sehen etwas von der Welt. Das ist die eine Seite. Die andere Seite: Diese Möglichkeiten gelten nicht für alle. Vielen der über 70- oder 75-Jährigen ist eine solche Teilhabe verwehrt. Sie sind oft allein, vereinsamt, auf Pflege angewiesen – sei es in den eigenen vier Wänden, sei es in Altenheimen.

"Man" redet über "die Alten" – aber mit der Diakonie können Jung und Alt über das Älter werden (und wie es zu gestalten ist) reden: Für die vielfältigen Dienste für alte Menschen - Beratungsstellen und Pflegedienste, Altenheime und Seniorenclubs, Tagesbetreuung, Kurzzeitpflege, betreutes Wohnen oder Sterbebegleitung - ist die evangelische Diakonie nicht nur Träger und Anbieter. Diakonie ist vor allem kompetent – als Träger, Anbieter von Leistungen, für Beratung und praktische Hilfe.

Organisiert in 26 Landesverbänden, die ihrerseits mit kreisdiakonischen Werken oder Dekanatsstellen jeweils vor Ort präsent sind, sind ihre mehr als 400.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einem besonderen Leitbild verpflichtet, das das selbstbestimmter Leben in Würde der alten Menschen in den Mittelpunkt stellt.

In 1.945 stationären Einrichtungen der Altenhilfe der evangelischen Diakonie mit rund 150.000 Plätzen arbeiten 77.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu kommen weitere 305 teilstationäre Einrichtungen und 113 Beratungsstellen. Die Altenhilfe der Diakonie unterstützt 2.000 Selbsthilfegruppen und Initiativen alter Menschen und 28 Telefonketten.

Wenn Sie Themen wie Pflegeversicherung, Ambulante Pflege, Pflegende Angehörige, Wohnen im Alter, Offene Altenhilfe oder Sterben und Hospiz berühren oder ansprechen: Nutzen Sie die Gelegenheit - rufen Sie an! Sie brauchen Ihren Namen nicht zu nennen:

0800 1998 990 Senioren-Hotline,

bundesweit kostenfrei,

Dienstag, 28. September bis Freitag, 1. Oktober, 8 bis 20 Uhr.

Die Beraterinnen und Berater der Diakonie weisen erste Wege zur Hilfe und nennen Ihnen kompetente Ansprechpartner in Ihrer Nähe.

 

© Diakonisches Werk, Pressestelle 
If not stated otherwise: Peter Herrmann. European Social, Organisational and Science Consultancy. Aghabullogue. IRL © Soweit nicht anders angegeben: Peter Herrmann. European Social, Organisational and Science Consultancy. Aghabullogue. IRL



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